{"file_url":"https://verfassungsschutzberichte.de/pdfs/vsbericht-rp-1999.pdf","jurisdiction":"Rheinland-Pfalz","num_pages":112,"pages":["Rheinland-Pfalz Ministerium des Innern und f\u00fcr Sport 55116 Mainz, Schillerplatz 3-5 55022 Mainz, Postfach 3280 Tel./Fax.: 06131/16-3772/16-3688 Internet: http://www.verfassungsschutz.rlp.de T\u00e4tigkeitsbericht 1999 des rheinland-pf\u00e4lzischen Verfassungsschutzes ISSN 0948-8723","Vorwort Der Verfassungsschutz in Rheinland-Pfalz begeht im Jahre 2000 sein f\u00fcnfzigj\u00e4hriges Jubil\u00e4um. Dies gibt Anlass, mit dem T\u00e4tigkeitsbericht 1999 auch kurz auf f\u00fcnf Jahrzehnte im Dienste der Inneren Sicherheit unseres Landes zur\u00fcckzublicken. Der rheinland-pf\u00e4lzische Verfassungsschutz nahm 1950 mit f\u00fcnf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seine Arbeit auf. Obgleich seine Aufbauphase mitten in die Zeit des \"Kalten Krieges\" fiel, war er doch von Beginn an nicht einseitig antikommunistisch ausgerichtet, sondern gegen jedwede extremistischen Bestrebungen, egal ob von rechts oder links. Bis in die achtziger Jahre hinein bildeten allerdings die Beobachtung von linksextremistischen Bestrebungen und die Abwehr von Spionage aus dem fr\u00fcheren Ostblock neben der dauerhaften Bek\u00e4mpfung des Rechtsextremismus besondere Arbeitsschwerpunkte. Dem linksextremistischen Potential konnten zeitweise immerhin mehr als dreimal soviele Anh\u00e4nger zugerechnet werden wie dem politischen Gegen\u00fcber von rechts. Gerade die siebziger und achtziger Jahre waren zudem von einer bedrohlichen Entwicklung in der linksterroristischen Szene gekennzeichnet. In Rheinland-Pfalz erreichte der Verfassungsschutz in dieser Zeit mit 165 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen personellen H\u00f6chststand.","-2Die \"Wende\" 1989 und die Wiedervereinigung Deutschlands 1990 bedeuteten auch Z\u00e4suren f\u00fcr den Verfassungsschutz allgemein. Auf den Zusammenbruch des ehemaligen Ostblocks und den Niedergang der Ideologie des Marxismus-Leninismus reagierte er mit sachgerechtem Personalabbau und strukturellen Ver\u00e4nderungen. Schwerpunkte mussten angesichts vieler Entwicklungen neu definiert werden. Das traf in erster Linie auch f\u00fcr das bis heute anhaltende Problem eines erstarkten Rechtsextremismus zu. Aber auch andere Gef\u00e4hrdungen und neue Herausforderungen pr\u00e4gen heute die Arbeit des Verfassungsschutzes. Hierzu z\u00e4hlen die vielf\u00e4ltigen Formen des Ausl\u00e4nderextremismus, die zunehmende Nutzung neuer Medien wie das Internet durch Extremisten, die wachsende Bedrohung durch Wirtschaftsspionage fremder Nachrichtendienste oder gar neue extremistische Erscheinungsformen wie die \"Scientology-Organisation\", die nicht so recht in die g\u00e4ngigen Erkl\u00e4rungsmuster passen. Der rheinland-pf\u00e4lzische Verfassungsschutz im Jahr 2000 stellt sich diesen Herausforderungen mit einem seit den Gr\u00fcnderjahren konsequent weiterentwickeltem Selbstverst\u00e4ndnis. Er versteht sich heute mehr denn je als eine zeitgem\u00e4\u00dfe Dienstleistungsbeh\u00f6rde f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger unseres Landes. Aktuell erf\u00fcllen 135 Landesbedienstete Aufgaben im Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz. Sie beschaffen Nachrichten, werten sie sachrecht aus und informieren zeitnah \u00fcber die gewonnenen Erkenntnisse. Hierf\u00fcr geb\u00fchrt ihnen, aber auch allen ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dank und Anerkennung. Unter dem Motto \"Pr\u00e4vention durch Information\" unterrichtet der T\u00e4tigkeitsbericht 1999 wiederum \u00fcber relevante extremistische bzw. sicherheitsgef\u00e4hrdende Bestrebungen in unserem Land. Ich hoffe, er findet das Interesse der Leserinnen und Leser. Walter Zuber Minister des Innern und f\u00fcr Sport","-3INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz 1. Allgemeines 7 2. Strukturdaten 7 3. \u00d6ffentlichkeitsarbeit 8 4. Aufkl\u00e4rungskampagne \"FAIRST\u00c4NDNIS\" 9 B. Verfassungsfeindliche und sicherheitsgef\u00e4hrdende Bestrebungen im \u00dcberblick 1. Rechtsextremismus 11 1.1 Rechtsextremistisches Personenpotenzial 11 1.2 Rechtsextremistische Gewalt 12 1.3 Militante Rechtsextremisten (insbesondere rechtsextremistische Skinheads) 13 1.4 Neonazistische Organisationen 15 1.4.1 \u00dcberregionale Vernetzung der Neonaziszene 16 1.4.2 \"Rudolf-He\u00df\"-Gedenkveranstaltungen 1999 18 1.4.3 \"Anti-Antifa\" 18 1.5 Sonstige rechtsextremistische Organisationen 19 1.5.1 \"Der Stahlhelm-Landesverband Pfalz e.V.\" 19 1.6 Rechtsextremistische Parteien 20 1.6.1 \"Nationaldemokratische Partei Deutschlands\" (NPD) 20 \"Junge Nationaldemokraten\" (JN) 23 1.6.2 \"Deutsche Volksunion\" (DVU) 25 1.6.3 \"PfalzPartei\" (PP) 26 1.6.4 \"Die Republikaner\" (REP) 27 1.7 Auslandskontakte 32","-42. Linksextremismus 34 2.1 Marxisten-Leninisten und andere revolution\u00e4re Marxisten 34 2.1.1 \"Deutsche Kommunistische Partei\" (DKP) 34 2.1.2 \"Partei des Demokratischen Sozialismus\" (PDS) 36 2.1.3 Sonstige 37 \"Rote Hilfe e.V.\" (RH) 37 2.2 Gewaltt\u00e4tiger Linksextremismus 37 2.2.1 Terroristische Gruppierungen 38 \"Rote Armee Fraktion\" (RAF) 38 \"Antiimperialistische Zelle\" (AIZ) 40 \"Revolution\u00e4re Zellen\" (RZ) / \"Rote Zora\" 40 2.2.2 \"Antiimperialistischer Widerstand\" (AIW) 41 2.2.3 Autonome 42 2.3 Aktionsfelder militanter Linksextremisten 44 3. Ausl\u00e4nderextremismus 51 3.1 \"Arbeiterpartei Kurdistans\" (PKK) 51 3.1.1 Allgemeine Lage 51 3.1.2 Lage in Rheinland-Pfalz 53 3.2 DHKP-C und THKP-C - Ehemalige \"Revolution\u00e4re Linke\" (\"Devrimci Sol\"/Dev Sol) 54 3.3 \"Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.V.\" (ICCB) - \"Der Kalifatsstaat\" 56 3.4 \"Islamische Gemeinschaft Milli G\u00f6r\u00fcs e.V.\" (IGMG) 57","-54. \"Scientology-Organisation\" 59 4.1 Organisationen 59 4.2 Aktivit\u00e4ten 60 5. Spionageabwehr 61 5.1 Allgemeine Lage 61 5.2 Nachrichtendienste Ru\u00dflands 62 5.3 Kritische L\u00e4nder1 63 5.4 Wirtschaftsspionage 65 5.5 Sicherheitskonzept 65 6. Geheimschutz 67 C. Kurzdarstellungen von verfassungsfeindlichen Organisationen 69 D. Anhang 81 Gesetzliche Grundlagen 81 Grundgesetz (Auszug) 81 Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) 81 Landessicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz (LS\u00dcG) 95 1 Nach h.M. bessere Bezeichnung f\u00fcr Krisenund Schwellenl\u00e4nder, da \u00fcber die L\u00e4nder Iran, Irak, Libyen, Syrien und Nordkorea hinaus auch die L\u00e4nder Indien und Pakistan darunter zu verstehen sind.","-6Anmerkung f\u00fcr die Leserinnen und Leser Der T\u00e4tigkeitsbericht 1999 des rheinland-pf\u00e4lzischen Verfassungsschutzes dient der sachgerechten Information der \u00d6ffentlichkeit. Er gibt den Leserinnen und Lesern einen \u00dcberblick \u00fcber die bedeutendsten verfassungsfeindlichen und sicherheitsgef\u00e4hrdenden Bestrebungen, von denen Gefahren f\u00fcr die Innere Sicherheit ausgehen. Der Bericht kann demnach keine umfassende und abschlie\u00dfende Darstellung geben, sondern ist in erster Linie als Orientierungshilfe f\u00fcr die politische Auseinandersetzung und nicht als eine ersch\u00f6pfende juristische W\u00fcrdigung zu verstehen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Bewertung der von verfassungsfeindlichen Kr\u00e4ften beeinflussten Organisationen. Die Erw\u00e4hnung einer Organisation im T\u00e4tigkeitsbericht l\u00e4sst f\u00fcr sich genommen noch keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf extremistische Bestrebungen der einzelnen Mitglieder solcher Vereinigungen zu, also auf politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-ordnung unseres Staates richten. Die im T\u00e4tigkeitsbericht aufgef\u00fchrten Erkenntnisse und Zahlenangaben beruhen auf dem Stand: 31. Dezember 1999. Eventuelle \u00c4nderungen k\u00f6nnen sich noch bei den Zahlenangaben aufgrund von Nachmeldungen ergeben.","-7A. Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz 1. Allgemeines Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der fundamentalen Grunds\u00e4tze unserer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Staatsund Gesellschaftsordnung. Als Nachrichtendienst vollzieht er auf der Grundlage des Landesverfassungs- 2 schutzgesetzes u.a. Aufgaben der Informationsbeschaffung und -auswertung \u00fcber Bestrebungen, die auf eine Beeintr\u00e4chtigung oder gar Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland abzielen. Die von ihm gewonnenen Informationen sind eine wichtige Grundlage f\u00fcr die politische Auseinandersetzung mit den Verfassungsfeinden von rechts wie von links; sie k\u00f6nnen aber auch die Basis f\u00fcr exekutive Ma\u00dfnahmen wie Vereinigungsverbote oder f\u00fcr die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sein. Derartige Entscheidungen trifft allerdings nicht der Verfassungsschutz; ihm steht bei seiner Aufgabenerf\u00fcllung keinerlei Exekutivgewalt zu. Insbesondere hat der Verfassungsschutz keine polizeilichen Befugnisse; er darf weder Personen kontrollieren oder festnehmen, noch Wohnungen durchsuchen oder Unterlagen beschlagnahmen. Ein striktes Trennungsgebot sorgt zudem daf\u00fcr, dass der Verfassungsschutz die Polizei auch nicht zu Handlungen bewegen darf, die ihm selbst untersagt sind. 2. Strukturdaten Die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rheinland-pf\u00e4lzischen Verfassungsschutzes betr\u00e4gt 1353. 2 s. unter D. Anhang 3 Stand: 31. Dezember 1999","-8Die Gesamtsumme der dem Verfassungsschutz in Rheinland-Pfalz laut Haushaltsplan zustehenden Mittel betrug im Jahre 1999: 2.459.400,-DM (2000: 2.280.800,-DM). Die Gesamtzahl der Speicherungen des Landesverfassungsschutzes im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) betr\u00e4gt 7.7734, wovon etwa die H\u00e4lfte auf Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen der Landesund Kommunalbeh\u00f6rden f\u00fcr Personen mit sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeiten im Rahmen des Geheimschutzes entf\u00e4llt. NADIS ist ein gemeinsames, automatisiertes Informationssystem der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder zur Erf\u00fcllung ihres gesetzlich normierten Auftrages. Rechtsgrundlage hierf\u00fcr bildet SS 6 Bundesverfassungsschutzgesetz5. Die Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von Akten und zur notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. 3. \u00d6ffentlichkeitsarbeit Obwohl der Verfassungsschutz ein Nachrichtendienst ist, nimmt die \u00d6ffentlichkeitsarbeit einen breiten Raum ein. So unterrichtet der rheinlandpf\u00e4lzische Verfassungsschutz regelm\u00e4\u00dfig die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber aktuelle Ereignisse, von denen Gefahren f\u00fcr die Innere Sicherheit unseres Landes ausgehen. Dar\u00fcber hinaus stellt der Verfassungsschutz auch Referenten f\u00fcr verfassungsschutzrelevante Themen einschlie\u00dflich seiner eigenen T\u00e4tigkeit (Aufgaben und Befugnisse) zur Verf\u00fcgung. Diesbez\u00fcgliche Kontaktaufnahmen k\u00f6nnen \u00fcber das Pressereferat des Ministeriums des Innern und f\u00fcr Sport (06131/163220) oder den Bereich \u00d6ffentlichkeitsarbeit des Verfassungsschutzes (06131/163772) erfolgen. 4 Stand: 31. Dezember 1999 5 Vgl. Gesetz \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und \u00fcber das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz -BVerfSchG-) - vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I, Seite 2954).","-9Neben den j\u00e4hrlichen T\u00e4tigkeitsberichten sind derzeit folgende Informationsbrosch\u00fcren des rheinland-pf\u00e4lzischen Verfassungsschutzes erh\u00e4ltlich: - \"Verfassungsschutz transparent\" - \"Rechtsextremismus\" - \"Skinheads\" - \"Autonome\" - \"Extremismus und Gewalt - Keine Chance!\" - \"Islamistische Extremisten\" - \"Wirtschaftsspionage\" - \"Arbeiterpartei Kurdistans\". - \"Gemeinsam stark gegen Rechtsextremismus\" - \"Linksextremismus - weiterhin aktuell\" - \"Ausl\u00e4nderextremismus - von Irland bis Sri Lanka\" - \"Aus guten Gr\u00fcnden - Beobachtung der 'Scientology'-Organisation durch den Verfassungsschutz\" - \"Spionage heute - M\u00e4rkte, Macht und Milit\u00e4r\" - \"Extremisten und Informationstechnik - vom Flugblatt zum PC\" - \"Rechtsextremistische Parteien - Keine Alternative\" - \"Informationsschutz in der gewerblichen Wirtschaft - Mit Sicherheit ein Gewinn!\" Die Brosch\u00fcren des Landesverfassungsschutzes stehen auch im Internet ein: http://www.verfassungsschutz.rlp.de. 4. Aufkl\u00e4rungskampagne \"FAIRST\u00c4NDNIS\" Der Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz beteiligte sich auch 1999 wieder an der auf Initiative der Innenminister von Bund und L\u00e4ndern im Jahre 1993 gestarteten Aufkl\u00e4rungskampagne gegen Extremismus und Frem-","- 10 - denfeindlichkeit unter dem Motto \" FAIRST\u00c4NDNIS - Menschenw\u00fcrde achten - Gegen Fremdenhass\". Neben der Verteilung von Brosch\u00fcren wie dem Heft f\u00fcr Jugendliche mit dem Titel \"Basta\" oder dem Computerspiel \"Dunkle Schatten\" wurden verschiedene themenbezogene Veranstaltungen von Jugendgruppen in Rheinland-Pfalz unterst\u00fctzt. Die Kampagne \"Fairst\u00e4ndnis\" wird auch im Jahr 2000 fortgef\u00fchrt; f\u00fcr weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Ministerium des Innern und f\u00fcr Sport - Abteilung Verfassungsschutz - Schillerplatz 3-5 55116 Mainz Tel.: 06131/16-3772 Fax: 06131/16-3688 Internet: http://www.verfassungsschutz.rlp.de","- 11 - B. Verfassungsfeindliche und sicherheitsgef\u00e4hrdende Bestrebungen im \u00dcberblick 1. RECHTSEXTREMISMUS Das rechtsextremistische Spektrum stellt weiterhin ein ernstzunehmendes Gef\u00e4hrdungspotenzial f\u00fcr die Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Mitgliederzahlen rechtsextremistischer Organisationen und Parteien haben sich gegen\u00fcber 1998 allerdings geringf\u00fcgig verringert. Zentrale Themen des rechtsextremistischen Parteienspektrums waren im Jahre 1999 die Europa-, Landtagsund Kommunalwahlen, bei denen jedoch nur vereinzelt Erfolge erzielt werden konnten6. Daneben thematisierte das gesamte rechtsextremistische Spektrum den NATO-Einsatz im Kosovo, die Wanderausstellung \"Vernichtungskrieg - Verbrechen der Wehrmacht 1941 - 1944\" sowie die aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Probleme der Bundesrepublik Deutschland. Zum wichtigsten Medium f\u00fcr die Szene hat sich das INTERNET herauskristalisiert, mit dem sich der einzelne Rechtsextremist nicht nur ein nahezu grenzenloses Informationsangebot erschlie\u00dfen, sondern auch grenz\u00fcberschreitend weltweit kommunizieren kann. 1.1 Rechtsextremistisches Personenpotenzial Im Jahre 1999 wurden bundesweit insgesamt etwa 51.400 (1998: 53.600) Rechtsextremisten gez\u00e4hlt, davon sind ca. 2.200 Neonazis. Das Spektrum 6 Vgl. 1.6.2 \"Deutsche Volksunion\" (DVU) S. 25 ff.","- 12 - der militanten Rechtsextremisten ist 1999 gegen\u00fcber 1998 erneut angewachsen und umfasst bundesweit etwa 9.000 Personen (1998: 8.200). Die meisten von ihnen sind Angeh\u00f6rige der Skinheadszene. Der genaue Anteil der rechtsextremistischen Skinheadszene ist allerdings angesichts der starken Fluktuation nicht bestimmbar. In Rheinland-Pfalz geh\u00f6rten nach wie vor etwa 1.900 Personen dem rechtsextremistischen Spektrum an, davon sind ca. 50 Neonazis und ca. 50 rechtsextremistische Skinheads. Letztere werden als gewaltt\u00e4tig eingesch\u00e4tzt, d.h. in Rheinland-Pfalz gibt es wie in den Jahren zuvor etwa 100 militante Rechtsextremisten. 1.2 Rechtsextremistische Gewalt Der weitere Anstieg der Zahl der gewaltbereiten Rechtsextremisten resultierte auch im Jahre 1999 aus einem Zuwachs der rechtsextremistischen Skinheadszene. Die Zahl der Gewalttaten stieg 1999 an. Bundesweit waren 746 Gewalttaten7 zu verzeichnen (1998: 708). In Rheinland-Pfalz war folgende Entwicklung zu beobachten: Die Zahl rechtsextremistischer Straftaten liegt mit 352 Delikten geringf\u00fcgig unter der des Jahres 1998 (355 Delikte). Die Zahl der in den Straftaten enthaltenen Gewalttaten (d.h. ohne Sachbesch\u00e4digungen) stieg von 16 auf 24 an. In Rheinland-Pfalz wurden im Berichtsjahr 12 j\u00fcdische Friedh\u00f6fe u.a. durch Umwerfen und Bespr\u00fchen von Grabsteinen gesch\u00e4ndet (1998: 11). Aus Sicht des Verfassungsschutzes gibt es nach wie vor keine rechtsextremistische Gruppe, die im Sinne des SS 129a Strafgesetzbuch als terroristische Vereinigung angesehen werden kann. Bislang sind auch keine 7 Ohne Sachbesch\u00e4digungen mit Gewaltanwendung.","- 13 - festen rechtsterroristischen Strukturen erkennbar. Gleichwohl waren auch 1999 ernstzunehmende Hinweise auf rechtsterroristische Planungen von Einzelt\u00e4tern oder isolierten Kleingruppen festzustellen. Hierzu z\u00e4hlten u.a. die anhaltende szeneinterne Gewaltdiskussion sowie erneute Waffenfunde im Bundesgebiet au\u00dferhalb von Rheinland-Pfalz, so im November 1999 in Niedersachsen. Auf Internet-Webseiten wurde zur Gewalt gegen politische Gegner aufgerufen bzw. wurden Anleitungen zum Bombenbau verbreitet. Diese Entwicklung ist weiterhin sorgf\u00e4ltig zu beobachten, um rechtzeitig einem evtl. Umschlagen in einen Rechtsterrorismus vorbeugen zu k\u00f6nnen. 1.3 Militante Rechtsextremisten (insbesondere rechtsextremistische Skinheads8) Der Skinheadszene geh\u00f6ren neben unpolitischen Personen und einzelnen sog. Redskins9 vor allem rechtsextremistisch eingestellte Skinheads an. Da Skinheads in der Regel nicht zu festen Strukturen neigen, lie\u00dfen sie sich bislang nur selten in rechtsextremistische Organisationen fest einbinden. Trotz der generellen Organisationsunwilligkeit der Skinheads sind seit einiger Zeit innerhalb der Szene Strukturierungsans\u00e4tze zu erkennen. Gr\u00f6\u00dfere und seit Jahren sich aufeinander zubewegende Skinheadszenen treten zum Teil unter gemeinsamen Bezeichnungen auf, verwenden einheitliche Aufn\u00e4her und eigene Flaggen, um Gruppengef\u00fchl auszudr\u00fccken. Seit Mitte der 90er Jahre gewinnen die \"Hammerskins\" und die \"Blood & Honour\"-Skinheads, zwei ausl\u00e4ndische Gruppierungen, die der \"White Power\"-Bewegung zuzurechnen sind, auch in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend an Bedeutung. Sie pflegen ein elit\u00e4res Selbstverst\u00e4ndnis innerhalb der Szene. 8 Vgl. im einzelnen auch Brosch\u00fcre \"Skinheads\" des rheinland-pf\u00e4lzischen Verfassungsschutzes (Stand: Mai 1997), die kostenlos beim Ministerium des Innern und f\u00fcr Sport, Schillerplatz 3-5, 55116 Mainz (oder Postfach 3280, 55022 Mainz) angefordert werden kann. 9 Nach eigener Aussage \"links\" eingestellte Skinheads.","- 14 - Von den in Rheinland-Pfalz gesch\u00e4tzten 300 Skinheads k\u00f6nnen weiterhin etwa 50 als neonazistisch ausgerichtet eingestuft werden, die mit Schwerpunkten in der Vorderpfalz und in den Gro\u00dfr\u00e4umen Koblenz/Westerwald und Zweibr\u00fccken/Westpfalz agieren. Im Bereich der Vorderpfalz unterh\u00e4lt die rechtsextremistische Skinheadszene Verbindungen zu \"autonomen Kameradschaften\" in Baden-W\u00fcrttemberg und im Saarland. Im Jahre 1999 kam es anl\u00e4sslich von Weinund Volksfesten erneut zu Gewaltt\u00e4tigkeiten und Provokationen durch rechtsextremistisch beeinflusste Skinheads. Skinheadmusik, Konzerte und \"Fanzines\" (abgeleitet vom englischen fanmagazine) sind weiterhin entscheidende Elemente f\u00fcr Zusammenhalt und Motivation dieser Szene. Skinhead-Bands propagieren rechtsextremistisches Gedankengut, so insbesondere rassistische und volksverhetzende Texte. Es gibt aber auch Bands, die weitgehend unpolitisch und nicht extremistisch sind. Die Inhalte der \"Fanzines\" sind \u00fcberwiegend von rechtsextremistischer Ideologie durchzogen und enthalten einschl\u00e4gige Abbildungen und Texte. Dar\u00fcber hinaus stellen die \"Fanzines\" auch neonazistische Organisationen vor, ver\u00f6ffentlichen Berichte \u00fcber von Rechtsextremisten organisierte Veranstaltungen und bieten rechtsextremistische, szenetypische Artikel an. Hierzu z\u00e4hlt in Rheinland-Pfalz z.B. das Fanzine \"Pfalzfront\". Seit mehreren Jahren befindet sich die Skinhead-Musikszene im Aufw\u00e4rtstrend. Sowohl die Zahl der rechtsextremistischen Skinhead-Bands (1999: 93) als auch die Produktion rechtsextremistischer Tontr\u00e4ger hat in der Vergangenheit kontinuierlich zugenommen. Zugleich ist weiterhin eine Kommerzialisierung und eine Zunahme der Zahl der Vertreiber rechtsextremistischer Skinheadmusik festzustellen. In Rheinland-Pfalz wurde 1999 die Gruppe \"Feldzug\" aus dem Raum Bad D\u00fcrkheim bekannt. Die Zahl rechtsextremistischer Skinhead-Konzerte war seit 1995 bundesweit","- 15 - stark steigend. Nach 35 Konzerten im Jahre 1995, 68 im Jahre 1996, 106 im Jahre 1997 und 128 im Jahre 1998 fanden jedoch 1999 noch 105 Konzerte statt. Dazu kamen 1999 25 Konzerte (1998: 40) insbesondere rechtsextremistischer \"Liedermacher\", an denen auch Skinheads teilnahmen. Der in den letzten Jahren zu beobachtende starke Anstieg von Skinhead-Konzerten scheint vorerst wohl gestoppt zu sein. Mehrere Auftritte von Skinhead-Bands fanden 1999 auch in Rheinland-Pfalz statt, so am 4. April 1999 in Monzingen und am 17. Juli 1999 in Warmsroth bei Stromberg. An den Konzerten in Rheinland-Pfalz nahmen teilweise bis zu 800 Besucher teil; Ausschreitungen und Gewaltt\u00e4tigkeiten wurden dabei nicht bekannt. Im Jahre 1999 wurden in mehreren Bundesl\u00e4ndern erneut zahlreiche E- xekutivma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Vertreibern und Produzenten rechtsextremistischer Skinheadmusik durchgef\u00fchrt. So durchsuchte die Polizei am 31. August 1999 auch in Rheinland-Pfalz die Wohnr\u00e4ume von Mitgliedern einer rechtsextremistischen Skinhead-Band aus Hessen, da deren ver\u00f6ffentlichte Lieder volksverhetzende Texte enthielten. Aufgrund des zunehmenden kommerziellen Erfolges d\u00fcrften sich die Verbreiter rechtsextremistischen Liedgutes sowie die Veranstalter von Konzerten durch Exekutivma\u00dfnahmen auf Dauer jedoch nicht abschrecken lassen. 1.4 Neonazistische Organisationen Der Neonaziszene in der Bundesrepublik Deutschland konnten nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden Ende 1999 ca. 2.200 Personen zugerechnet werden (1998: ca. 2.400). In Rheinland-Pfalz gab es wie 1998 ca. 50 \u00fcberwiegend organisierte Neonazis, die als gewaltt\u00e4tig einzustufen sind.","- 16 - In der neonazistischen Szene in Rheinland-Pfalz gilt - ebenso wie im Bundesgebiet - nach wie vor die \"Hilfsorganisation f\u00fcr nationale politische Gefangene und deren Angeh\u00f6rige e.V.\" (HNG)10 als die bundesweit mitgliederst\u00e4rkste Organisation. Die Neonazi-Aktivistin Ursula M\u00dcLLER aus Mainz-Gonsenheim ist weiterhin 1. Vorsitzende der HNG und be-treut inhaftierte Gesinnungsgenossen. Die Kleingruppen \"Nationale Volksfront\" - Kameradschaft Neustadt/W. (N.V.F.)\"11 und \"Kameradschaft Rhein-Nahe\"12 blieben 1999 ohne Bedeutung im neonazistischen Spektrum; sie traten \u00f6ffentlich nicht in Erscheinung. 1.4.1 \u00dcberregionale Vernetzung der Neonaziszene Die zahlreichen Organisationsund Veranstaltungsverbote in den vergangenen Jahren hatten die gesamte rechtsextremistische Szene in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst, neue Wege zu suchen, um weiteren staatlichen Ma\u00dfnahmen auszuweichen. Der Zusammenhalt regionaler Gruppierungen und die Koordination bundesweiter Aktionen soll st\u00e4rker durch eine sog. informationelle Vernetzung gew\u00e4hrleistet werden. Die Nutzung moderner Kommunikationssysteme, wie dem INTERNET, ist somit grunds\u00e4tzlich Teil rechtsextremistischer Strategie. Dagegen waren die Mailboxverbundsysteme \"Thule-Netz\" und \"Nordland-Netz\" 1999 ohne Bedeutung. Im Rahmen der Vernetzung spielen auch die \"Nationalen Info-Telefone\" (NIT) eine wichtige Rolle. \u00dcber Anrufbeantworter k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig aktualisierte Ansagetexte abgerufen werden. So waren die NIT im Berichts10 Vgl. Kurzdarstellung HNG (S. 69) 11 vgl. Kurzdarstellung N.V.F. (S. 70) 12 vgl. Kurzdarstellung \"Kameradschaft Rhein-Nahe\" (S. 70)","- 17 - jahr wieder ein wichtiges Kommunikationsmittel f\u00fcr die Bekanntgabe von Terminen und Veranstaltungsorten, z.B. anl\u00e4sslich der bundesweiten \"Rudolf He\u00df-Gedenkveranstaltungen\". Das INTERNET ist als weltweites Computernetz inzwischen zu einem \u00e4u\u00dferst wichtigen Propagandainstrument f\u00fcr die Rechtsextremisten geworden. W\u00e4hrend es 1996 noch 32 Homepages deutscher Rechtsextremisten bzw. rechtsextremistischer Organisationen im INTERNET gab, waren es 1997 80, 1998 200 und 1999 bereits etwa 330 mit weiter steigender Tendenz. Hinzu kommt eine Vielzahl ausl\u00e4ndischer Homepages - die Sch\u00e4tzungen belaufen sich derzeit auf weltweit \u00fcber 1400 einschl\u00e4gige Seiten aus 30 Staaten. Zu dieser Entwicklung geh\u00f6rt auch, dass deutsche Rechtsextremisten technisch immer anspruchsvoller f\u00fcr ihre verfassungsfeindlichen Ziele werben. F\u00fcr eine k\u00fcnftige Verst\u00e4rkung der Aktivit\u00e4ten im INTERNET spricht dessen multimediale Ausrichtung, die es zu einem besonders wirkungsvollen Propagandaund Werbeinstrument macht. Gerade der INTERNET-Bereich \"World Wide Web\" (WWW) er\u00f6ffnet den Rechtsextremisten M\u00f6glichkeiten, die im Vergleich zu sonstigen Werbetr\u00e4gern - wie z.B. Publikationen, Rundfunk usw. - einerseits sehr kosteng\u00fcnstig sind, andererseits die Aussicht bieten, einen sehr gro\u00dfen Adressatenkreis anzusprechen. Das gilt vor allem f\u00fcr j\u00fcngere Menschen, die \u00fcber die herk\u00f6mmlichen Medien nur noch schwer zu erreichen sind. Ausl\u00e4ndische Neonazis werben mit deutschsprachigen Angeboten im INTER-NET, z.B. der deutsch-kanadische Revisionist Ernst Z\u00dcNDEL (\"Germania-Rundbriefe\") und die amerikanische neonazistische Organisation \"Natio-nalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei/Auslandsund Aufbauorganisation\" (NSDAP/AO) mit ihrer Publikation \"NS-Kampfruf\". Eine Nutzung des INTERNET mit dem Ziel, \u00fcber dieses Medium eine organisatorische Vernetzung herbeizuf\u00fchren, ist bislang jedoch nicht erkennbar gewesen.","- 18 - 1.4.2 \"Rudolf He\u00df-Gedenkveranstaltungen\" 1999 Die letztj\u00e4hrigen \"Rudolf He\u00df-Gedenkveranstaltungen\" waren wegen der geringen Resonanz f\u00fcr die neonazistische Szene ein Fehlschlag; sie haben dadurch insgesamt an Bedeutung verloren. Da ein zentraler oder mehrere Gedenkm\u00e4rsche mit Hunderten von Teilnehmern angesichts der staatlichen Gegenma\u00dfnahmen kaum realisierbar waren, hatte die Neonaziszene 1999 einen Strategiewechsel vollzogen. Der Schwerpunkt der Aktionen wurde auf die regionale Ebene verlagert. An den von den Neonazis verk\u00fcndeten \"Rudolf He\u00df-Aktionswochen\" vom 09. bis 22. August 1999 aus Anlass des 12. Todestages des ehemaligen Hitlerstellvertreters Rudolf He\u00df beteiligten sich in Deutschland an mehreren dezentralen Veranstaltungen insgesamt etwa 400 Personen (1998: 200). Fast alle Kundgebungen im Zusammenhang mit dem He\u00df-Todestag wurden von der Polizei aufgel\u00f6st. Lediglich vor der deutschen Botschaft in Bern/Schweiz kam es am 14. August 1999 zu einer nennenswerten Aktion, zu dem das \"Nationale Info-Telefon Karlsruhe\" aufgerufen hatte. An dem Aufmarsch nahmen ca. 150 Neonazis aus Deutschland, der Schweiz, den Niederlanden und Frankreich teil. Auch in Rheinland-Pfalz kam es vereinzelt zu \"He\u00df-Aktionen\". Insbesondere in Nierstein und Nackenheim (jeweils Kreis Mainz-Bingen) wurden in gr\u00f6\u00dferen Mengen \"He\u00df\"-Plakate geklebt. 1.4.3 \"Anti-Antifa\" Ein weiteres verbindendes Element innerhalb der Neonaziszene geht von der sogenannten Anti-Antifa-Arbeit aus. Sie dient u.a. der \"Entlarvung\" politischer Gegner, um diese durch Ver\u00f6ffentlichung ihrer Personaldaten und der von ihnen genutzten Einrichtungen zumindest einzusch\u00fcchtern und an der Durchf\u00fchrung \"antifaschistischer Aktionen\" zu hindern bzw.","- 19 - von entsprechenden Aktivit\u00e4ten abzuhalten. Die \"Anti-Antifa\"-Aktivit\u00e4ten waren 1999 bundesweit insgesamt zwar weiter r\u00fcckl\u00e4ufig, allerdings wurden in Rheinland-Pfalz 1999 zwei F\u00e4lle bekannt: Im August 1999 tauchte in Berlin eine Liste u.a. mit Angaben zu politischen Gegnern auf. Absender war eine \"Anti-Antifa Kurpfalz\" . Ende 1999 erschien eine Publikation mit der Bezeichnung \"Der Wehrwolf\"; als Herausgeber zeichnete eine 13 \"Anti-Antifa im WAW\" , ''V.i.S.d.P. Keith Butcher/USA\". In dieser Schrift forderte eine \"Anti-Antifa Saar-Pfalz\" aus Ludwigshafen am Rhein u.a. dazu auf, \"Antifa\" und \"Rotfront\" zu zerschlagen. Auf mehreren Seiten der Schrift folgten Abbildungen, Namen und Adressen von Politikern aller im Bundestag vertretenen Parteien und Adressen u.a. j\u00fcdischer Gemeinden, K\u00fcnstler etc. und Personen des \u00f6ffentlichen Lebens. 1.5 Sonstige rechtsextremistische Organisationen 1.5.1 \"Der Stahlhelm-Landesverband Pfalz e.V.\" Der \"Stahlhelm-Landesverband Pfalz e.V.\"14, der sich auch als \"Milit\u00e4rhistorischer Verein\" bezeichnet, ist eine rechtsextremistische Gruppierung, deren ideologische Ausrichtung insbesondere von nationalistischv\u00f6lkischem, antisemitischem und revisionistischem Gedankengut gepr\u00e4gt ist. Bei einzelnen Mitgliedern des Landesverbandes Pfalz wurden im Fr\u00fchjahr 1998 Waffen gefunden. Verurteilungen in diesem Zusammenhang erfolgten Anfang 1999 durch das Landgericht Kaiserslautern zu Geldund Haftstrafen auf Bew\u00e4hrung. Anl\u00e4sslich der Er\u00f6ffnungsfeier des \"Stahlhelm-Heims\" in Altenglan-M\u00fchlbach (Kreis Kusel) am 24./25. Juli 1999, an der auch Gesinnungsgenossen aus Belgien teilnahmen, erschienen mehrere Personen in uniform13 WAW = \"Wei\u00dfer Arischer Widerstand\" 14 vgl. Kurzdarstellung \"Der Stahlhelm - Landesverband Pfalz e.V.\" (S. 70)","- 20 - \u00e4hnlicher Kleidung. Eingeleitete Ermittlungsverfahren f\u00fchrten zu Anklagen und Strafbefehlen wegen Versto\u00dfes gegen das Uniformverbot nach dem Versammlungsgesetz. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. 1.6 Rechtsextremistische Parteien 1.6.1 \"Nationaldemokratische Partei Deutschlands\" (NPD) Die NPD beging im November 1999 in M\u00fcnchen die Jubil\u00e4umsfeier zu ihrem 35j\u00e4hrigen Bestehen. Unter ihrem Parteivorsitzenden Udo VOIGT fand auch 1999 die ideologische und strategische Umorientierung der NPD ihre Fortsetzung. Die drei S\u00e4ulen des heutigen Parteikonzeptes sind der \"Kampf um die Stra\u00dfe\", bei dem \u00f6ffentlichkeitswirksame Aufm\u00e4rsche und Veranstaltungen, Rederecht f\u00fcr Neonazis und die Bildung einer \"nationalen au\u00dferparlamentarischen Opposition\" im Vordergrund stehen sollen, der \"Kampf um die K\u00f6pfe\" als Mitgliederund Interessentenwerbung und der \"Kampf um die Parlamente\", mit dem die Partei langfristig eine parlamentarische Verankerung anstrebt. Ideologisch versteht sich die Partei als \"sozialrevolution\u00e4re Erneuerungsbewegung\" und propagiert den Kurs eines \"deutschen Sozialismus\" mit betont antikapitalistischen Elementen. Insgesamt vollzieht die NPD durch ihre Umorientierung eine Ann\u00e4herung an Konzeptionen der Neonaziszene und mit der Forderung nach einer \"politischen\" und \"sozialen Revolution\" hat die NPD eine wichtige inhaltliche Klammer f\u00fcr den \"nationalen Widerstand\" geschaffen. Die Strategie der Parteif\u00fchrung wurde jedoch nicht von allen Landesverb\u00e4nden mitgetragen. Bereits Anfang 1999 spalteten sich Teile des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern und des Landesverbandes Th\u00fcringen von der NPD ab. Damit kam erstmals seit der \u00dcbernahme des","- 21 - Parteivorsitzes durch Udo VOIGT im M\u00e4rz 1996 die Aufw\u00e4rtsentwicklung der NPD zum Stillstand. Ende 1999 hatte die Partei wie bereits 1998 bundesweit ca. 6.000 Mitglieder. Themenschwerpunkt war auch 1999 die Fortsetzung der Kampagne gegen die Wanderausstellung \"Vernichtungskrieg - Verbrechen der Wehrmacht 1941 - 1944\". Gemeinsam mit ihrer Jugendorganisation \"Junge Nationaldemokraten\" (JN) f\u00fchrte die NPD f\u00fcnf Demonstrationen gegen die Ausstellung durch, darunter eine am 20. Februar 1999 in Saarbr\u00fccken mit Teilnehmern auch aus Rheinland-Pfalz. Bei Gegenkundgebungen kam es zu \u00dcbergriffen gegen Demonstrationsteilnehmer und Polizeikr\u00e4fte. Einen vom Veranstalter am 4. November 1999 verk\u00fcndeten Ausstellungsstopp zur \u00dcberarbeitung der Bilddokumente w\u00fcrdigte die NPD als Erfolg der \"Nationalen au\u00dferparlamentarischen Opposition\". In Rheinland-Pfalz konnte die Partei ihren Mitgliederbestand auf ca. 250 (1998 ca. 200) erh\u00f6hen. Am 28. M\u00e4rz 1999 wurde in Kaiserslautern ein stark verj\u00fcngter Landesvorstand gew\u00e4hlt. Mit diesem nahmen die Aktivit\u00e4ten des Landesverbandes wieder zu; so wurden vermehrt Informationsst\u00e4nde von NPD und JN sowie eine Zunahme von Schulungsund Vortragsveranstaltungen, u.a. mit namhaften Vertretern der rechten Szene, festgestellt. Mit der Gr\u00fcndung des \"Politisch kulturellen Arbeitskreises Pfalz\" im August 1999 in Kaiserslautern und des \"Politisch kulturellen Arbeitskreises Koblenz\" Anfang Dezember 1999 im Raum Koblenz/Neuwied sollen neue Interessenten und Mitglieder gewonnen werden. Beteiligung an Wahlen Den Auftakt des Europawahlkampfes bildete der au\u00dferordentliche NPDBundesparteitag im Februar 1999 in Mulda/Sachsen, dessen Delegierte","- 22 - das Programm zur Wahl des Europ\u00e4ischen Parlaments am 13. Juni 1999 beschlossen. Als Spitzenkandidat wurde der Parteivorsitzende Udo VOIGT nominiert. Ihren Europa-Wahlkampf richtete die Partei vor allem gegen die EU-Vertr\u00e4ge von Maastricht und Amsterdam. Der Kosovo-Konflikt und die deutsche Beteiligung an den Nato-Angriffen gegen Jugoslawien wurden e- benfalls f\u00fcr Propagandazwecke genutzt und eine Bestrafung der f\u00fcr die Kriegsvorbereitungen und die Kriegshandlungen verantwortlichen Politiker gefordert; Soldaten der Bundeswehr sollten ihre Mitwirkung an dem \"Angriffskrieg\" verweigern. In einer Presseerkl\u00e4rung der NPD hie\u00df es: \"Das Parteipr\u00e4sidium der NPD fordert alle Deutschen dazu auf, diesem verantwortungslosen Treiben und dem verbrecherischen Angriffskrieg der Bonner Abenteuerer und Steigb\u00fcgelhalter des US-Imperialismus ein Ende zu bereiten.\" Vom Wahlausgang erhoffte sich die Partei weniger den Einzug in das Europ\u00e4ische Parlament als eher die Erlangung von Geldern aus der Parteienfinanzierung. Die NPD konnte ihren Stimmenanteil lediglich auf unbedeutende 0,4% (1994: 0,2%) erh\u00f6hen und blieb damit knapp unter dem f\u00fcr die Parteienfinanzierung ben\u00f6tigten Satz von 0,5%. In Rheinland-Pfalz erzielte sie ebenso wie 1994 nur 0,2% der Stimmen. Au\u00dfer an der Europawahl nahm die NPD 1999 an den Landtagswahlen in Hessen, Bremen, Brandenburg, Th\u00fcringen, Sachsen und Berlin mit Schwerpunkt in Sachsen teil. Helfer von NPD und JN aus Rheinland-Pfalz unterst\u00fctzten dort den Wahlkampf. Die Wahlergebnisse im einzelnen: Hessen 07.02.1999 0,2 % (1995: 0,3 %) Bremen 06.06.1999 0,29 % (1995: 0,09 %)","- 23 - Brandenburg 05.09.1999 0,7 % (1994: nicht teilgenommen) Th\u00fcringen 12.09.1999 0,24 % (1994: nicht teilgenommen) Sachsen 19.09.1999 1,4 % (1994: nicht teilgenommen) Berlin 10.10.1999 0,8 % (1995: nicht teilgenommen) Bei den Kommunalwahlen am 13. Juni 1999 in mehreren Bundesl\u00e4ndern konnte die NPD lediglich in Sachsen 9 Mandate erringen. In Rheinland-Pfalz trat sie nicht zur Wahl an. Bei der Wahl zum Bezirkstag der Pfalz und der Stadtratswahl in Kaiserslautern kandidierten jedoch NPD-Mitglieder auf der Liste der \"PfalzPartei\" (PP)15. Aufgrund der schwachen Wahlergebnisse wurden vom Parteivorstand und den Landesverb\u00e4nden - so auch in Rheinland-Pfalz - erneut \u00dcberlegungen zu Absprachen f\u00fcr ein Wahlb\u00fcndnis mit anderen rechten Parteien getroffen. \"Junge Nationaldemokraten\" (JN) Die Jugendorganisation der NPD f\u00fchrte am 10. April 1999 in Klingenberg am Main ihre Bundesvorstandswahl durch. Als neuer Bundesvorsitzender wurde in einer Kampfkandidatur Sascha RO\u00dfM\u00dcLLER aus Bayern gew\u00e4hlt.16 Der Gegenkandidat trat aufgrund seiner Wahlniederlage mit seinen Anh\u00e4ngern aus den JN aus und gr\u00fcndete im Juni 1999 das \"Bildungswerk Deutsche Volksgemeinschaft\" (BDVG) mit Sitz in Eschweiler (bei Aachen). Vom BDVG, dem die R\u00fcckendeckung durch die Mutterpartei NPD fehlt, gingen bislang nur geringe Aktivit\u00e4ten aus. 15 vgl. \"PfalzPartei\" (S. 26) 16 Anl\u00e4sslich der Vorstandswahl am 5. Februar 2000 in Stra\u00dfenhaus (Landkreis Neuwied) wurde RO\u00dfM\u00dcLLER im Amt des Bundesvorsitzenden best\u00e4tigt.","- 24 - Die JN, der heute noch ca. 350 Mitglieder (1998: 400) angeh\u00f6ren, sieht ihre vordringliche Aufgabe in der St\u00e4rkung der JN-Basis. Eine sinnvolle Eigendynamik der St\u00fctzpunkte sei Voraussetzung, um die \"JN zu einer ernstzunehmenden Gefahr zu machen\". Au\u00dferdem geh\u00f6re es zu ihren Aufgaben, einen \"mit sozialrevolution\u00e4ren Qualit\u00e4ten ausgestatteten Nationalismus zeitgem\u00e4\u00df und systemkritisch zu formulieren\". Die Zusammenarbeit mit Neonazis und Skinheads hat dabei keine grundlegende \u00c4nderung erfahren. Die Eigenst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber der Mutterpartei ging inzwischen wieder weitgehend verloren. Eine Begr\u00fcndung hierf\u00fcr d\u00fcrfte im Aufr\u00fccken von e- hemaligen JN-Funktion\u00e4ren in den NPD-Bundesvorstand liegen. Die Aktivit\u00e4ten der JN waren auch 1999 gepr\u00e4gt von ausl\u00e4nderfeindlichen Aktionen u.a. mit Schlagworten wie: \"Keine doppelte Staatsb\u00fcrgerschaft und kein Wahlrecht f\u00fcr Ausl\u00e4nder\" \"Einwanderung stoppen - Widerstand jetzt\" \"Schrittweise R\u00fcckf\u00fchrung der in Deutschland lebenden Ausl\u00e4nder\" \"Ersatzlose Streichung des sog. Asylparagraphen im GG\" Am 13. M\u00e4rz 1999 feierten die JN ihr 30j\u00e4hriges Bestehen im niederbayerischen Mitterskirchen unter dem Motto \"30 Jahre JN - 30 Jahre Kampf, Aktion, Widerstand\". Der \"6. Europ\u00e4ische Kongress der Jugend\" wurde in diesem Jahr von den JN am 30. Oktober 1999 in Falkenberg/Landkreis Rottal-Inn mit Teilnehmern aus Deutschland und dem benachbarten Ausland ausgerichtet. Die Redner, einige davon aus \u00d6sterreich, Schweden und den USA, besch\u00e4ftigten sich insbesondere mit g\u00e4ngigen nationalistischen und revisionistischen Themen. Die rheinland-pf\u00e4lzischen JN waren auch 1999 weiter bem\u00fcht, ihre Organisationsstruktur durch die Gr\u00fcndung neuer St\u00fctzpunkte auszubauen.","- 25 - Schulungsveranstaltungen und Gespr\u00e4chskreise sollten Interessenten u.a. aus der rechten Skinheadszene an die JN heranf\u00fchren und zur Mitgliedschaft anregen. Die Zahl der JN-Anh\u00e4nger stagnierte am Jahresende jedoch weiterhin bei ca. 30 Personen. Am 1. August 1999 fanden im rheinhessischen Monsheim Vorstandswahlen statt, bei denen Sascha W. wieder zum JN-Landesvorsitzenden gew\u00e4hlt worden ist. Unter seiner Leitung unterst\u00fctzten JN-Mitglieder Aktionen der rheinland-pf\u00e4lzischen NPD mit eigenen Informationsst\u00e4nden. 1.6.2 \"Deutsche Volksunion\" (DVU) Die DVU wird von dem M\u00fcnchener Verleger Dr. Gerhard FREY zentralistisch und autorit\u00e4r gef\u00fchrt. Sie ist die gr\u00f6\u00dfte rechtsextremistische Partei und verf\u00fcgt bundesweit \u00fcber ca. 17.000 Mitglieder. Dies bedeutet allerdings einen R\u00fcckgang von ca. 1000 Mitgliedern gegen\u00fcber 1998. In Rheinland-Pfalz geh\u00f6ren der Partei nach wie vor ca. 850 Personen an. An dem am 16. Januar 1999 in M\u00fcnchen stattgefundenen Bundesparteitag haben ca. 220 Personen teilgenommen. Der DVU-Bundesvorsitzende Dr. Gerhard FREY wurde in seinem Amt best\u00e4tigt. Die Wiederwahl galt als selbstverst\u00e4ndlich, zumal es auch keinen Gegenkandidaten gab. Die DVU hat entgegen ihrer urspr\u00fcnglichen Planung weder an der Europawahl17 am 13. Juni 1999 noch an der am gleichen Tag durchgef\u00fchrten Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz teilgenommen. Bei den Landtagswahlen in Brandenburg am 5. September 1999 erreichte sie 5,3 % der Stimmen und zog damit nach Sachsen-Anhalt (1998) in einen weiteren Landtag in den neuen L\u00e4ndern ein. 17 Auch 1994 nahm die DVU an der Europawahl nicht teil.","- 26 - Mit einem auf einzelne bev\u00f6lkerungsschwache L\u00e4nder begrenzten hohen Propagandaaufwand wird eine bundesweite Publizit\u00e4t erzielt, wovon man sich eine Verbesserung der Erfolgsaussichten verspricht. Die allj\u00e4hrliche Grosskundgebung der DVU fand am 25. September 1999 in Passau statt. An dieser Veranstaltung nahmen ca. 2000 Personen teil, etwa 1000 weniger als 1998. Die Wochenzeitungen \"Deutsche National-Zeitung\" (DNZ) und \"Deutsche Wochen-Zeitung/Deutscher Anzeiger\" (DWZ/DA) sind wegen der uneingeschr\u00e4nkten beherrschenden Stellung ihres Herausgebers Dr. FREY als Sprachrohr der Partei anzusehen. Sie sind mit der Nr. 36/99 vom 03. September 1999 erstmalig in einer gemeinsamen Ausgabe erschienen. Die neue Publikation tr\u00e4gt den Titel \"National-Zeitung (NZ) mit dem Untertitel \"Deutsche Wochen-Zeitung\". Die NZ erscheint - wie die bisherigen DNZ und DWZ - in dem M\u00fcnchener \"DSZ - Druckschriftenund Zeitungsverlag GmbH\" (DSZ-Verlag) des Dr. Gerhard FREY. In Rheinland-Pfalz gehen von dem nicht strukturierten DVU-Landesverband nur wenige, nicht \u00f6ffentliche Aktivit\u00e4ten aus. In Anzeigen der \"National-Zeitung\" weisen die DVU-Kreisverb\u00e4nde Ludwigshafen/Rhein und Koblenz-Umland auf Stammtische hin. 1.6.3 \"PfalzPartei\" (PP) Die \"PfalzPartei\" (PP) mit Sitz in Frankenthal/Pfalz versteht sich nach ihrem Programm als eine Volkspartei, in der B\u00fcrger aller sozialer Schichten und gesellschaftlicher Gruppen zusammenarbeiten. Ihre Aktivit\u00e4ten/Organisationsstrukturen beziehen sich bislang auf das Gebiet der Pfalz. Erkenntnisse \u00fcber konkrete Mitgliederzahlen liegen nicht vor.","- 27 - Bei den Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz am 13. Juni 1999 erzielte die PP folgende Ergebnisse: Anzahl der Stimmen Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) 3.720 Kreisfreie Stadt Kaiserslautern 9.695 Landkreis Bad D\u00fcrkheim 29.180 Bezirkstag der Pfalz 4.550 Auf ihrer Wahlliste kandidierten auch Mitglieder der NPD. Die PP beantragte im Mai 1999 beim Verwaltungsgericht Mainz die Unterlassung der nachrichtendienstlichen Beobachtung durch den rheinlandpf\u00e4lzischen Verfassungsschutz. In einem Eilantrag wollte die PP durchsetzen, dass sie noch vor den Kommunalwahlen nicht mehr beobachtet werden durfte. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt. Aufgrund dieses Beschlusses beantragte die PP die Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Koblenz. Dieser Antrag wurde vom Oberwaltungsgericht Koblenz abgelehnt, weil das Gericht zu der Auffassung kam, dass sich tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr verfassungsfeindliche Bestrebungen einer kleinen Regionalpartei schon daraus ergeben k\u00f6nnen, dass sie eine Wahlabsprache mit einer als rechtsextremistisch erkannten Partei getroffen hat. 1.6.4 \"Die Republikaner\" (REP) Wie bereits 1998 mussten die REP auch im zur\u00fcckliegenden Jahr erhebliche Mitgliederverluste hinnehmen; zum Jahresende lag die Zahl der Parteiangeh\u00f6rigen bei ca. 14.000 (1998: ca. 15.000). In Rheinland-Pfalz hatte die Partei Ende 1999 ebenso wie 1998 ca. 600 Mitglieder.","- 28 - Der Kurs des Parteivorsitzenden Dr. Rolf SCHLIERER, die REP in eine seri\u00f6se rechtskonservative Partei umzuwandeln und sein Festhalten am \"Ruhstorfer Abkommen\" vom Juli 1990, mit dem eine klare Abgrenzung von anderen rechten Parteien durchgesetzt werden sollte, sowie die zahlreichen Wahlniederlagen des letzten Jahres f\u00fchrten bei der Parteibasis zur offenen Unzufriedenheit mit der F\u00fchrungsspitze. Besonders deutlich wurde die negative Stimmung gegen Dr. SCHLIERER bei mehreren Veranstaltungen im Bundesgebiet mit Harald NEUBAUER, Mitherausgeber der rechtsextremistischen Publikation \"Nation & Europa\", so auch im M\u00e4rz 1999 in Germersheim. Im Mai 1999 erlie\u00df das Parteipr\u00e4sidium bei Androhung von Parteiordnungsma\u00dfnahmen ein generelles Auftrittsverbot f\u00fcr NEUBAUER Eine dennoch von dem hessischen Kreisverband Offenbach am 16. Mai 1999 durchgef\u00fchrte Kundgebung mit ihm blieb jedoch ohne Folgen. Stattdessen forderte der Vorsitzende des REP-Kreisverbandes Bergstra\u00dfe (Hessen) in einem Interview mit dem NPD-Organ \"Deutsche Stimme\" im Oktober 1999 den R\u00fccktritt SCHLIERER's vom Parteivorsitz. Eine Pressemitteilung vom 8. November 1999 lautete: \"Die Versammlung der hessischen Kreisvorsitzenden der Republikaner fordert den Bundesvorstand der REP auf, aufgrund der katastrophalen Wahlergebnisse der letzen Jahre zur\u00fcckzutreten. Der Kurs der Abgrenzung gegen\u00fcber anderen Patrioten wird ebenso verurteilt wie die \"Wohlverhaltenspolitik\" gegen\u00fcber den sog. Etablierten. Diese kann als gescheitert gewertet werden. Wir fordern die sofortige Einberufung eines Sonderparteitages mit dem Ziel der personellen Erneuerung und des Wiederaufbaus unserer Partei.\" Ein Agitationsschwerpunkt der REP war 1999 die Kampagne gegen die doppelte Staatsb\u00fcrgerschaft. Unterschriftensammlungen hierzu fanden jedoch nicht die gew\u00fcnschte Resonanz bei der Bev\u00f6lkerung. In einem offenen Brief vom 7. Januar 1999 forderte Dr. SCHLIERER:","- 29 - \"Unsere Demokratie kann auf Dauer nur funktionieren, wenn ein Mindestma\u00df an Homogenit\u00e4t des Staatsvolkes gewahrt wird. .... Wir fordern Sie auf, nicht auf halbem Wege stehenzubleiben, sondern daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht der Beliebigkeit ausgesetzt wird.\" Das deutsche Engagement im Kosovo-Konflikt war ebenso Gegenstand der REP-Agitation. In einer Entschlie\u00dfung des Bundesparteitages am 28. M\u00e4rz 1999 in Deggendorf sowie in Pressemitteilungen wurde \"die deutsche Beteiligung an den Angriffskriegen gegen Serbien\" auf das sch\u00e4rfste missbilligt; mit \u00f6ffentlichen Protestaktionen hielten sich die REP jedoch weitestgehend zur\u00fcck. Auf den am 4. November 1999 vom Veranstalter der Wanderausstellung \"Vernichtungskrieg - Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944\" verk\u00fcndeten Ausstellungsstopp forderten die REP, diese auf Dauer einzustellen. Gleichzeitig k\u00fcndigte der Landesverband Hessen an, eine Gegenausstellung in Wiesbaden durchzuf\u00fchren. Beteiligung an Wahlen An den Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament am 13. Juni 1999 nahmen die REP mit Dr. SCHLIERER als Spitzenkandidat teil. Den Abschluss des Wahlkampfes bildete eine zentrale Kundgebung am 12. Juni 1999 in Berlin. Als Bundesergebnis erzielte die Partei 1,7% der Stimmen (1994: 3,9%). Die gr\u00f6\u00dften Verluste musste sie in ihren Hochburgen Bayern (- 4,7%) und Baden-W\u00fcrttemberg (-2,6%) hinnehmen. In Rheinland-Pfalz konnte die Partei mit 2,1% das Bundesergebnis \u00fcbertreffen, lag aber dennoch 1,6% unter dem Landesergebnis von 1994. Vom Landesdurchschnitt abweichende Ergebnisse erzielten die REP in folgenden Wahlbezirken:","- 30 - Stadt Ludwigshafen am Rhein 4,8% (1994: 0,6%) Stadt Speyer 4,6% (1994: 5,0%) Landkreis Kusel 5,3% (1994: 6,4%) Landkreis Germersheim 4,5% (1994: 5,2%) Auch bei den im Jahre 1999 durchgef\u00fchrten Landtagswahlen mussten die REP zum Teil Stimmenverluste hinnehmen. Die Wahlergebnisse fielen wie folgt aus: Hessen 07.02.1999 2,7% (1995: 2,0%) Bremen 06.06.1999 nicht teilgenommen (1995: 0,3%) Brandenburg 05.09.1999 nicht teilgenommen (1994: 1,4%) Saarland 05.09.1999 1,3% (1994: 1,4%) Th\u00fcringen 12.09.1999 0,76% (1994: 1,3%) Sachsen 19.09.1999 1,5% (1994: 1,3%) Berlin 10.10.1999 2,7% (1995: 2,7%) Im Jahre 1999 beteiligten sich die REP au\u00dferdem in acht Bundesl\u00e4ndern an Kommunalwahlen, konnten jedoch nur vereinzelt Mandate erringen. Im Wahlkreis Karlsruhe kandidierten NPD-Mitglieder auf der Liste der REP. In Rheinland-Pfalz trat die Partei au\u00dfer im Regierungsbezirk Koblenz zur Kommunalwahl an. Mit einem Landesergebnis von 0,9% (1994: 1,1%) erzielte sie bei den Wahlen zu den Gemeindeund Stadtr\u00e4ten 14 Sitze so","- 31 - wie 6 Sitze in den Kreistagen; weitere 3 Sitze erhielt die Partei in den Verbandsgemeinder\u00e4ten und 11 Sitze in Ortsbeir\u00e4ten. Im Bezirkstag der Pfalz sind die REP nicht mehr vertreten. Die besten Ergebnisse erzielten die REP in folgenden Wahlbezirken: 1999 1994 Ludwigshafen am Rhein 5,3% 3 Sitze 5,6% 4 Sitze Mainz 3,8% 2 Sitze 3,8% 2 Sitze Speyer 4,7% 2 Sitze 2,8% 0 Sitze Schifferstadt 4,6% 1 Sitz 3,5% 1 Sitz Germersheim 10,0% 3 Sitze nicht teilgenommen Limburgerhof 3,6% 1 Sitz nicht teilgenommen Landkreis Germersheim 4,8% 2Sitze 4,9% 2 Sitze Landkreis Kusel 4,7% 2 Sitze 4,0% 2 Sitze Landkreis Ludwigshafen 3,5% 2 Sitze 4,5% 2 Sitze Aufgrund der Wahlniederlagen und des umstrittenen Kurses des Parteivorsitzenden Dr. SCHLIERER vermehrten sich die Rufe nach einem B\u00fcndnis mit anderen rechten Parteien und Organisationen. Selbst die ansonsten inaktive \"Republikanische Jugend\" (RJ) forderte in einer Resolution den R\u00fccktritt des Parteivorsitzenden und einen engeren Zusammenhalt der \"rechten Gemeinschaft\". Klagen gegen die nachrichtendienstliche Beobachtung Im Klageverfahren des REP-Landesverbandes Rheinland-Pfalz gegen das Land Rheinland-Pfalz entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG)","- 32 - Koblenz in der Berufungsverhandlung am 10. September 1999, dass die weitere Beobachtung der REP durch den Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln in Rheinland-Pfalz zul\u00e4ssig sei. Gegen das Urteil beantragte der Landesverband die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Berlin18. Im Revisionsverfahren des REP-Landesverbandes Niedersachsen gegen das Land Niedersachsen stellte auch das BVerwG Berlin in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen fest. Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in Niedersachsen dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entspricht, wurde die Sache an das OVG L\u00fcneburg zur\u00fcckverwiesen, weil dieses im Gegensatz zum OVG Koblenz zu dieser Frage seinerzeit keine Feststellungen getroffen hatte. Im Verfahren der REP gegen das Land Bayern u.a. wegen nachrichtendienstlicher Beobachtung, hat die Partei ihre Klage inzwischen zur\u00fcckgezogen. 1.7 Auslandskontakte Deutsche Rechtsextremisten unterhalten vielf\u00e4ltige Beziehungen zu Gesinnungsgenossen im Ausland; insbesondere versprechen sie sich davon Impulse f\u00fcr ihre \"nationale Sache\". Zudem werden sie aus dem Ausland mit Propagandamaterial versorgt, dessen Herstellung und Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland verboten ist. Kontakte deutscher Rechtsextremisten zu Gesinnungsgenossen bestehen bereits seit vielen Jahren insbesondere in die USA (NSDAP/AO), nach Kanada, in die Niederlande sowie nach Schweden, D\u00e4nemark, Spanien, \u00d6sterreich, Frankreich und Belgien. 18 Mit Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2000 hat das BVerwG die Beschwerde der REP gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen.","- 33 - In mehreren europ\u00e4ischen Staaten kommt es regelm\u00e4\u00dfig zu anlassbezogenen Treffen von Rechtsextremisten, so zum Gedenken an den Todestagen von Mussolini, Franco und Rudolf He\u00df. Anl\u00e4sslich der \"Rudolf He\u00dfGedenkveranstaltungen 1999\" beteiligten sich am 14. August 1999 ca. 150 deutsche Neanazis an einer Demonstration vor der deutschen Botschaft in Bern/Schweiz. Insgesamt 50 Rechtsextremisten aus Deutschland versammelten sich am 28. August 1999 aus Anlass der 72. \"Ijzerbedevaart\" im belgischen Diksmuide. Etwa 50 deutsche Rechtsextremisten haben an den Gedenkfeiern zu Ehren des spanischen Diktators Franco vom 19. bis 21. November 1999 in Spanien teilgenommen.","- 34 - 2. LINKSEXTREMISMUS Linksextremistischen Gruppierungen konnten 1999 bundesweit ca. 34.200 Personen (1998: ca. 34.700) zugerechnet werden (davon in RheinlandPfalz wie 1998 etwa 750). Ihr Ziel ist die Beseitigung der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Staatsund Gesellschaftsordnung, um an deren Stelle eine kommunistische oder eine herrschaftsfreie Gesellschaft (Anarchie) zu errichten. Der politische Kampf der Linksextremisten orientiert sich weitgehend an revolution\u00e4r-marxistischen oder anarchistischen Ideologien. Ein Teil der Gruppierungen bedient sich dabei militanter Aktionsformen. Viele Organisationen sehen nach \u00dcberwindung ihrer aus dem weltweiten Niedergang des Sozialismus entstandenen fundamentalen Existenzkrise inzwischen wieder Ans\u00e4tze zur Umsetzung eigener Zielvorstellungen. Dies zeigt sich im linksextremistischen Lager trotz ideologisch-politischer Unterschiede in einer verst\u00e4rkten ereignisbezogenen Zusammenarbeit, die 1999 insbesondere in Aktionen und Agitationen gegen den Einsatz der NATO im Kosovokonflikt offenbar wurde. 2.1 Marxisten/Leninisten und andere revolution\u00e4re Marxisten 2.1.1 Deutsche Kommunistische Partei (DKP) Die DKP konzentrierte sich auch 1999 auf den Erhalt der nach dem Scheitern des \"realen Sozialismus\" verbliebenen, stark dezimierten Organisationsstruktur sowie auf die Wiedererlangung der politischen Handlungsf\u00e4higkeit der Partei. Hierbei setzen jedoch die hohe Altersstruktur und die finanzielle Situation nach wie vor enge Grenzen. Derzeit hat die Partei etwa 5.000 Mitglieder; leichten Aufwind sieht sie in den neuen Bundesl\u00e4ndern. Die DKP fixiert ihre politischen Zielsetzungen weiterhin unbeirrt am Marxismus-Leninismus und den hieraus resultierenden Revolutionsund","- 35 - Klassenkampftheorien. Aus ihrer Sicht bleibt der revolution\u00e4re Bruch mit den kapitalistischen Eigentumsund Machtverh\u00e4ltnissen Voraussetzung daf\u00fcr, um zu einer sozialistischen Gesellschaftsordnung zu gelangen. Der Sozialismus wird von der Partei als L\u00f6sung aller politischen, wirtschaftlichen und \u00f6kologischen Probleme propagiert. H\u00f6hepunkt der politischen Arbeit der DKP war auch im Jahre 1999 wieder das Pressefest der DKP-Wochenzeitung \"Unsere Zeit\" (UZ) vom 27. bis 29. August in Dortmund. Die DKP wertete den Verlauf (laut Eigenangaben ca. 40.000 Teilnehmer) als St\u00e4rkung der Partei. Der politische Aktionismus der DKP widmet sich den traditionellen Themenfeldern \"Antifaschismus\", \"Antiimperialismus\" sowie der Gewerkschafts-, Aktionseinheits-, und B\u00fcndnispolitik. Die Partei sieht es als ihre \"strategische Aufgabe\" an, \"einen Beitrag zur Formierung breiter gesellschaftlicher Allianzen zu leisten und in sie klassenk\u00e4mpferische Positionen einzubringen\". Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen arbeitsund sozialpolitischen Situation hofft die DKP nach wie vor auf eine st\u00e4rkere Akzeptanz bei den Arbeitnehmern und Ansatzpunkte zur Propagierung ihrer Ideologie. Dar\u00fcber hinaus agitierte die DKP im Jahre 1999 insbesondere gegen die \"NATO-Aggression\" in Zusammenhang mit dem Kosovo-Konflikt, f\u00fchrte Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der Gr\u00fcndung der ehemaligen DDR durch und setzte ihre Solidarit\u00e4tsarbeit f\u00fcr das sozialistische Kuba fort. Bei den Europawahlen am 13. Juni 1999 kandidierte die DKP nicht, sondern rief nach kontroversen innerparteilichen Diskussionen und einer Entscheidung des DKP-Parteivorstandes vom 10. Mai 1999 zur Wahl der PDS auf. Trotz des Wahlaufrufes zugunsten der PDS f\u00fchrte die DKP aber einen eigenst\u00e4ndigen Wahlkampf.","- 36 - Auf Platz 12 der PDS-Liste zur Europawahl kandidierte ein DKP-Funktion\u00e4r. Im \u00fcbrigen wird das Bekenntnis zu einer Zusammenarbeit beider Parteien regelm\u00e4\u00dfig bei Treffen von Spitzenfunktion\u00e4ren bekr\u00e4ftigt. In Rheinland-Pfalz werden die Aktivit\u00e4ten des ca. 100 Mitglieder umfassenden DKP-Bezirksverbandes weiterhin durch niedrige personelle und finanzielle Ressourcen begrenzt. Als \u00f6rtliche Schwerpunkte sind insbesondere Bad Kreuznach und Idar-Oberstein erkennbar. Laut DKP-Bezirks-info Rheinland-Pfalz, Ausgabe Oktober 1999 bestehen dar\u00fcber hinaus DKPKreisorganisationen bzw. kreisfreie Gruppen in Kaiserslautern, Kusel, Ludwigshafen, Mainz, Speyer, Worms und Koblenz. Bei den Kommunalwahlen am 13. Juni 1999 erlangte die DKP \u00fcber B\u00fcndnislisten jeweils ein Mandat im Stadtrat Idar-Oberstein und im Kreistag von Birkenfeld. 2.1.2 \"Partei des Demokratischen Sozialismus\" (PDS) Die PDS wirkt in Rheinland-Pfalz - wie in zahlreichen anderen alten Bundesl\u00e4ndern - auch als ein Anlaufpunkt ehemaliger und aktiver Linksextremisten verschiedener politischer Herkunft. Der PDS-Landesverband Rheinland-Pfalz setzte seine Aufbauarbeit fort und verf\u00fcgt inzwischen landesweit \u00fcber eine - nach eigenen Angaben ausreichend konsolidierte - Organisationsstruktur f\u00fcr eine politische Arbeit. Ihm geh\u00f6ren fast 200 Mitglieder an. Schwerpunkte sind in den Universit\u00e4tsst\u00e4dten erkennbar. In Mainz trat die PDS zur Kommunalwahl am 13. Juni 1999 an und erhielt einen Stimmenanteil von 1,5%. Bei der Europawahl erhielt die PDS in Rheinland-Pfalz 0,8% der Stimmen (Europawahl 1994 = 0,4% und Bundestagswahl 1998 = 1%). Die Partei beabsichtigt, bei der Landtagswahl im Jahre 2001 zu kandidieren.","- 37 - 2.1.3 Sonstige Zum Spektrum der sonstigen revolution\u00e4ren Marxisten geh\u00f6ren zahlreiche Organisationen mit verschiedenen ideologischen Bezugspunkten, deren Bekanntheitsund Wirkungsgrad jedoch sehr unterschiedlich ist. \u00d6ffentlich in Erscheinung treten in Rheinland-Pfalz insbesondere die maoistisch orientierte \"Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands\" (MLPD) und der trotzkistische \"Revolution\u00e4r Sozialistische Bund/IV. Internationale\" (RSB). Aktivit\u00e4ten dieser Gruppen gibt es in Mainz und Ludwigshafen am Rhein. \"Rote Hilfe e.V.\" (RH) Die \"Rote Hilfe e.V.\" (RH), eine von Linksextremisten getragene, bundesweit agierende Solidarit\u00e4tsorganisation f\u00fcr \"politische Verfolgte aus dem linken Spektrum der BRD und anderen L\u00e4ndern\" mit bundesweit \u00fcber 3.500 Mitgliedern (in Rheinland-Pfalz ca. 50), engagierte sich auch 1999 gegen den \"Staatlichen Repressionsapparat\" und unterst\u00fctzte deutsche und ausl\u00e4ndische gewaltorientierte Linksextremisten mit Zusch\u00fcssen f\u00fcr Prozessund Anwaltskosten. Am 18. M\u00e4rz 1999 rief die RH zusammen mit weiteren linksextremistischen Gruppierungen traditionsgem\u00e4\u00df zu einem bundesweiten Aktionstag f\u00fcr die \"politischen Gefangenen\" auf. Sie beteiligte sich dar\u00fcber hinaus an den Gegenaktionen anl\u00e4sslich des Anfang Juni 1999 in K\u00f6ln stattgefundenden EU-Gipfels und startete im Sp\u00e4tsommer 1999 eine Kampagne \"F\u00fcr die Freilassung der Gefangenen aus der RAF\". 2.2 Gewaltt\u00e4tiger Linksextremismus Weiterhin gef\u00e4hrden gewaltt\u00e4tige Linksextremisten - zumeist aus dem autonomen Spektrum - die Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.","- 38 - Sp\u00e4testens seit der selbstverk\u00fcndeten \"offiziellen\" Aufl\u00f6sung der \"Roten Armee Fraktion\" (RAF) im April 1998 geh\u00f6rt der deutsche Linksterrorismus in dieser Form der Vergangenheit an. Das verbliebene Umfeld besch\u00e4ftigt sich vorwiegend mit der Aufarbeitung der eigenen Geschichte. Die Strukturen innerhalb des militanten linksextremistischen Spektrums haben sich in den letzten Jahren zunehmend ver\u00e4ndert. Sie sind in Bezug auf Kommunikation sowie aktionsbezogene Zusammenarbeit mit gewaltfreien \"Linken\" und bisweilen auch mit nichtextremistischen Gruppierungen durchl\u00e4ssiger und somit auch un\u00fcbersichtlicher geworden. Die Anzahl der 1999 von Linksextremisten ver\u00fcbten Gewalttaten, f\u00fcr die in erster Linie Autonome verantwortlich waren, ist im Vergleich zum Vorjahr etwas zur\u00fcckgegangen. Dagegen ist die Zahl der militanten Aktionen gegen Rechtsextremisten oder vermeintliche Rechtsextremisten erheblich gestiegen. Auff\u00e4llig in diesem Bereich ist zugleich die weiter zunehmende Brutalit\u00e4t. Insgesamt konnten bundesweit 571 (1998: 626) Gewalttaten registriert werden; in Rheinland-Pfalz gab es 2 (1998: 0) Gewalttaten zu ver19 zeichnen . 2.2.1 Terroristische Gruppierungen \"Rote Armee Fraktion\" (RAF) Am 15. September 1999 wurde in Wien der seit 1986 wegen mutma\u00dflicher RAF-Mitgliedschaft mit internationalem Haftbefehl gesuchte Horst Ludwig MEYER20 bei einem Schusswechsel mit Polizeibeamten t\u00f6dlich verletzt. Die mit ihm zusammenlebende, ebenfalls seit 1984 wegen mutma\u00dflicher RAF-Mitgliedschaft gesuchte Andrea KLUMP wurde unverletzt 19 Alle Zahlenangaben ohne Widerstandsdelikte (im wesentlichen Delikte gegen staatliche Personen u. Einrichtungen). 20 M. wird u.a. mit dem t\u00f6dlichen Anschlag der RAF vom 9. Juli 1986 auf das Siemens-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Karlheinz Beckurts in Verbindung gebracht.","- 39 - festgenommen und am 23. Dezember 1999 nach Deutschland ausgeliefert. In der Wiener Wohnung der beiden wurden F\u00e4lschungsutensilien, ein Computer sowie deutsche und d\u00e4nische Personaldokumente gefunden. Als Reaktion auf die exekutiven Ma\u00dfnahmen in Wien wurde in der Nacht zum 17. September 1999 auf das Botschaftsgeb\u00e4ude der Republik \u00d6sterreich in Kopenhagen ein Brandanschlag ver\u00fcbt. In einem dazu in d\u00e4nischer Sprache abgefassten Bekennerbrief bezichtigte sich eine bislang unbekannte \"Aktionsgruppe Horst Ludwig MEYER\" der Tat. In der deutschen linksextremistischen Szene fand das Wiener Ereignis kaum Resonanz. Die militante \"Autonome Anitfa (M)\" aus G\u00f6ttingen kritisierte in einer Erkl\u00e4rung vom 16. September 1999, dass selbst nach der Beendigung des bewaffneten Kampfes die \"Kill-Fahndung\" des Staates als Bestandteil der Vernichtungsstrategie gegen die radikale Linke fortbestehe. Die Szenepublikationen \"INTERIM\" (Nr. 485 vom 7. Oktober 1999) und \"Angeh\u00f6rigen-Info\" (Nr. 225 vom 4. Oktober 1999) agitierten in gleicher Weise. Am 5. Januar 1999 wies der Bundesgerichtshof den Revisionsantrag der zu lebenslanger Haft verurteilten RAF-Terroristin Birgit HOGEFELD als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und best\u00e4tigte insoweit die \"besondere Schwere der Schuld\". Das Verfahren - u.a. wegen mehrfachen Mordes und Mordversuchs - wurde damit rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen. Das seit 1985 mit internationalem Haftbefehl gesuchte mutma\u00dfliche RAFMitglied Barbara MEYER - ihr wird u.a. Mitt\u00e4terschaft bei einem \u00dcberfall auf einen Geldboten (Juni 1985) sowie Beteiligung an einem versuchten Sprengstoffdiebstahl (Juli 1985) vorgeworfen - stellte sich am 4. Mai 1999 in der deutschen Botschaft in Beirut (Libanon) den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und wurde bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland","- 40 - festgenommen. Wegen fehlender Fluchtgefahr wurde sie am 11. Oktober 1999 aus der Untersuchungshaft entlassen. Des weiteren wurden die inhaftierten RAF-Mitglieder Stefan WISNIEWSKI (1. M\u00e4rz 1999) und Sieglinde HOFMANN (5. Mai 1999) auf Bew\u00e4hrung aus der Strafhaft entlassen. Die \u00fcber Jahre anhaltenden Bem\u00fchungen der sog. Angeh\u00f6rigengruppe der inhaftierten RAF-Mitglieder nach Freilassung aller noch einsitzenden \"RAF-Gefangenen\" haben 1999 weiter an Intensit\u00e4t verloren. Das bundesweit erscheinende \"Angeh\u00f6rigen-Info\", das sich fast ausschlie\u00dflich den \"RAF-Gefangenen\" widmete, hat mittlerweile seine Berichterstattung auf die politischen Gefangenen unterschiedlichster Art weltweit ausgedehnt. \"Antiimperialistische Zelle\" (AIZ) Das OLG D\u00fcsseldorf verurteilte am 1. September 1999 die AIZ-Angeh\u00f6rigen Bernhard FALK und Michael STEINAU wegen vierfachen versuchten Mordes, Herbeif\u00fchrens von Sprengstoffexplosionen und der Verabredung eines Verbrechens zu Haftstrafen von 13 bzw. 9 Jahren. Ihnen wird zur Last gelegt, unter der Bezeichnung AIZ von 1992 bis 1995 insgesamt neun Brand-, Schusswaffenund Sprengstoffanschl\u00e4ge ver\u00fcbt zu haben. \"Revolution\u00e4re Zellen\" (RZ) / \"Rote Zora\" Der Deutsch-Pal\u00e4stinenser Tarek M. wurde am 19. Mai 1999 aufgrund eines Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts der Unterst\u00fctzung der terroristischen Vereinigung RZ und des unerlaubten Besitzes von Sprengstoff festgenommen. Am 7. Juli 1999 wurde der Haftbefehl unter Auflagen au\u00dfer Vollzug gesetzt. Erkenntnisse aus den im Rahmen der Exekutivma\u00dfnahmen im Mai 1999 sichergestellten Asservaten sowie Nachermittlungen f\u00fchrten zur Erweiterung des Haftbefehls auf R\u00e4delsf\u00fchrerschaft in","- 41 - der RZ sowie Tatbeteiligung u.a. an den Schusswaffenanschl\u00e4gen auf den Vorsitzenden Richter am Berliner Bundesverwaltungsgericht im September 1987, den Leiter der Berliner Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde im Oktober 1986 sowie an dem Sprengstoffanschlag auf das Geb\u00e4ude der zentralen Anlaufstelle f\u00fcr Asylbewerber in Berlin im Februar 1987. M. wurde deswegen am 23. November 1999 erneut festgenommen. Am 19. Dezember 1999 kam es in Berlin und Frankfurt am Main zu Festnahmen von drei weiteren mutma\u00dflichen RZ-Mitgliedern. Der im September 1998 in Frankreich verhaftete fr\u00fchere RZ-Angeh\u00f6rige Hans-Joachim KLEIN wurde im Mai 1999 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Mitte November 1999 wurde er von der Frankfurter Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem \u00dcberfall auf die Konferenz der Erd\u00f6l exportierenden L\u00e4nder im Dezember 1975 in Wien wegen dreifachen Mordes angeklagt. 2.2.2 \"Antiimperialistischer Widerstand\" (AIW) Die Aktivit\u00e4ten innerhalb des AIW reduzierten sich - nicht zuletzt wegen unterschiedlicher ideologischer Ansichten und fehlender konkreter Zielvorstellungen - auf die fortw\u00e4hrenden Bem\u00fchungen der Initiative \"Liber21 tad!\" , in verschiedenen Kampagnen und Aktionen \"Ziele internationaler Zusammenarbeit und Solidarit\u00e4t mit den politischen Gefangenen weltweit\" umzusetzen. Neben der Mobilisierung zu dem am 18. M\u00e4rz 1999 durchgef\u00fchrten bundesweiten Aktionstag \"Freiheit f\u00fcr alle politischen Gefangenen\" gelang es \"Libertad!\" mit tatkr\u00e4ftiger Unterst\u00fctzung der Frankfurter Gruppe \"Kein Friede\" sowie weiteren antiimperialistischen und autonomen Gruppierungen, eine internationale Arbeitskonferenz unter dem Motto \"Befriedung 21 Die Initiative \"Libertad\" ging aus den 1992 in M\u00fcnchen gegen den Weltwirtschaftsgipfel gerichteten \"antiimperialistischen\" Aktionen hervor.","- 42 - oder Befreiung? Perspektiven internationaler Solidarit\u00e4t\" vom 1. bis 5. April 1999 in Berlin zu veranstalten. Mit ca. 800 Teilnehmern an der Abschlussveranstaltung wurde eine beachtliche Resonanz erzielt. Durch die Anwesenheit von ausl\u00e4ndischen Aktivisten aus weltweiten Basisund Befreiungsprozessen aus 25 L\u00e4ndern - \u00fcberwiegend aus Europa, Lateinamerika und Afrika - wurde die Internationalisierung als Voraussetzung f\u00fcr den angestrebten k\u00fcnftigen \"Aufbau eines weltweiten Vernetzungssystem oppositioneller Gruppen\" erreicht. Gruppen und Einzelpersonen des AIW, insbesondere die Initiative \"Libertad!\", riefen im Fr\u00fchjahr 1999 unter dem Motto \"Wir sind alle PKK!\" zur Solidarit\u00e4t mit dem kurdischen Befreiungskampf und zur Unterst\u00fctzung der kurdischen Genossen auf. Gleichzeitig wurde der Milit\u00e4reinsatz der NATO auf dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien als \"Angriffs-krieg\" verurteilt. Im Internet forderte das Kaiserslauterer \"Komitee f\u00fcr Internationale Solidarit\u00e4t\" u.a. dazu auf, die \"NATO-Kriegspolitik\" zu bek\u00e4mpfen. 2.2.3 Autonome Das Potenzial der Autonomen betr\u00e4gt bundesweit unver\u00e4ndert etwa 6.000 Personen. In Rheinland-Pfalz gibt es ca. 130 Autonome, haupts\u00e4chlich in Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Trier und im pf\u00e4lzischen Raum. Autonome haben im allgemeinen keine fundierten ideologischen Konzepte. Entscheidend f\u00fcr sie ist der Grundgedanke der \"Anti-Staatlichkeit\"; sie streben in diesem Sinne eine herrschaftsfreie Gesellschaft an. Dazu ist es aus ihrer Sicht notwendig, den verhassten Staat auch mit Gewalt zu bek\u00e4mpfen. Die Gewalt der Autonomen richtet sich sowohl gegen Sachen als auch gegen Menschen (z.B. \"Faschos\" und \"Bullen\"). Neben zahlrei-","- 43 - chen Anlaufund Kontaktstellen (sog. Infol\u00e4den, Antifa-Cafes etc.), so in Rheinland-Pfalz in Kaiserslautern, Mainz, Neustadt/Weinstra\u00dfe und Trier, nutzt die autonome Szene moderne Kommunikationsmittel wie MobilTelefone, Mailboxen und zunehmend auch das INTERNET. Nach wie vor gro\u00dfe Bedeutung kommt den zahlreichen autonomen SzenePublikationen zu, die u.a. regelm\u00e4\u00dfig Taterkl\u00e4rungen, Positionspapiere, Demonstrationsaufrufe und Berichte \u00fcber \"Nazi-Aktivit\u00e4ten\" ver\u00f6ffentlichen. Die meisten dieser Bl\u00e4tter, wie \"SWING - autonomes-rhein-maininfo\", \"ARNie - Informationsbrief des antifaschistischen Aktionsb\u00fcndnis Rhein-Neckar (AARN)\" oder der \"KOBLENZER-Zerr-SPIEGEL\", decken vorrangig die Regionalbereiche ab. Bundesweite Bedeutung haben Publikationen wie \"INTERIM\" aus Berlin und das Untergrundblatt \"radikal\", das allerdings 1999 nur einmal erschien (Nr. 156/Juni 1999). Gleichwohl l\u00e4sst diese Ausgabe, u.a. mit einer Anleitung zum Bau von z\u00fcndzeitverz\u00f6gerten Brands\u00e4tzen, das verst\u00e4rkte Bem\u00fchen der neuen \"Macher\" erkennen, die Zeitschrift als Forum f\u00fcr die Diskussion linksradikaler Themen au\u00dferhalb staatlicher Kontrollen wieder in das Bewu\u00dftsein der Szene zu bringen. Obwohl die Mehrzahl der Autonomen nach ihrem Selbstverst\u00e4ndnis festgef\u00fcgte Organisationen und hierarchische Strukturen ablehnt, konnte sich seit 1992 die \"Antifaschistische Aktion/Bundesweite Organisation\" (AA/ BO) entwickeln, die sich fortgesetzt um eine st\u00e4rkere Organisierung und Strukturierung des gewaltbereiten linksextremistischen Potentials bem\u00fcht. Gruppen der AA/BO agitierten verst\u00e4rkt unter Jugendlichen, riefen offen zu Gewalt auf und geh\u00f6rten zu den Mitinitiatoren von zum Teil militant verlaufenen antifaschistischen Demonstrationen. Im M\u00e4rz 1999 startete die AA/BO unter dem Motto \"ANTIFA OFFENSIVE 99 - Den rechten Vormarsch stoppen!\" eine von \u00fcber 30 Gruppierungen - darunter die \"Antifaschistische Aktion Koblenz\" - getragene Kampagne mit dem Ziel, die \u00f6rtlichen und regionalen Strukturen von Rechtsextremisten aufzudecken und \u00f6ffentlich zu thematisieren. So fanden zahlreiche, teilweise bundesweit koordinierte Aktionen gegen \"organisierten Neofaschismus\" und \"rechte Subkultur\" statt.","- 44 - In den letzten Jahren konnten in erster Linie in der \"neuen\" Bundeshauptstadt Berlin autonome Strukturen mit terroristischen Ans\u00e4tzen festgestellt werden. Diese Entwicklung setzte sich auch 1999 fort. Brandund Sprengstoffanschl\u00e4ge verursachten Sch\u00e4den in Millionenh\u00f6he. Als Schutz vor staatlichen Ma\u00dfnahmen firmieren die unbekannten T\u00e4ter in ihren Selbstbezichtigungsschreiben unter st\u00e4ndig wechselnden Aktionsnamen wie beispielsweise \"Autonome Gruppe 'Zerschlagt die NATO'\" oder \"Autonome Gruppen 'Rassisten stinken'\". 2.3 Aktionsfelder militanter Linksextremisten Antifaschismus Der sog. antifaschistische Kampf ist auch 1999 das Hauptbet\u00e4tigungsfeld militanter Linksextremisten geblieben. Systematisch wurden \"Faschos\" (Rechtsextremisten oder vermeintliche Rechtsextremisten) ausgesp\u00e4ht und Rechercheergebnisse in Publikationen oder mittels Flugschriften ver\u00f6ffentlicht. So kamen im Rahmen der \"ANTIFA OFFENSIVE 99\" u.a. im August 1999 in der S\u00fcdpfalz (Schifferstadt und Annweiler) jeweils Flugbl\u00e4tter mit \"Steckbriefen\" von Angeh\u00f6rigen der \u00f6rtlichen rechtsextremistischen Szene sowie Parolen \"Vorsicht Neonazi in ihrer Nachbarschaft!\" und \"Den rechten Vormarsch stoppen!\" zur Verteilung. Im \"ARNie\", November-Ausgabe 1999, war unter der \u00dcberschrift \"nazifunktion\u00e4r wieder aktiv!\" eine Pressemitteilung der \"autonomen antifaschistischen front neustadt\" mit einer ausf\u00fchrlichen Beschreibung der Aktivit\u00e4ten eines mit Namen genannten Rechtsextremisten aus Neustadt/ Weinstra\u00dfe abgedruckt. Der Text endet mit der Parole: \"nazis outen!!! antifa heisst angriff!!! kein fu\u00df breit den faschisten!!!\".","- 45 - Anschl\u00e4ge militanter Linksextremisten auf sog. Faschos und deren Eigentum wurden ungebrochen fortgesetzt; dabei hat die Brutalit\u00e4t weiter zugenommen. So haben Anfang Dezember 1999 in Ludwigshafen am Rhein vier unbekannte, schwarz gekleidete und mit \"Sturmhauben\" vermummte Personen einen ortsbekannten Rechtsextremisten verfolgt, in einem Eis-Cafe gestellt und u.a. mit Teleskopst\u00f6cken geschlagen. Im November 1999 wurden in Annweiler (Kreis S\u00fcdliche Weinstra\u00dfe) bei einem Kraftfahrzeug eines \"Neonazis\" die Scheiben eingeschlagen, Reifen zerstochen und die Parole \"Nazisau\" mit roter Farbe aufgespr\u00fcht. Das Berliner Szeneblatt \"INTERIM\" vom 2. Dezember 1999 ver\u00f6ffentlichte dazu eine mit \"autonome antifas\" unterzeichnete Tatbekennung, die mit der Parole endet: \"lasst nazis keine ruhe - f\u00fcr die militante OFFENSIVE\". Bei Ank\u00fcndigung \u00f6ffentlicher Veranstaltungen von Rechtsextremisten riefen militante \"Antifas\" in der Regel dazu auf, diese mit allen Mitteln zu verhindern. So kam es im Laufe des Jahres 1999 bundesweit, auch unter Beteiligung rheinland-pf\u00e4lzischer Autonomer, zu folgenden Protestbzw. Gegenaktionen: 20. Februar Demonstration gegen JN in Saarbr\u00fccken 22. Mai Demonstration gegen NPD in K\u00f6ln 4. September Demonstration gegen einen \"Naziladen\" in Neunkirchen/Saarland 26. September Antifaschistischer Aktionstag \"Nazis raus aus den Stadien\" in Mannheim 2. Oktober Demonstration gegen NPD in K\u00f6ln 9. Oktober Abschlussveranstaltung \"ANTIFA OFFENSIVE '99\" gegen NPD in Stuttgart","- 46 - Um neue Aktivisten f\u00fcr die \"Antifa-Arbeit\" zu gewinnen, fand zum wiederholten Male auf Initiative des \"Antifaschistischen Aktionsb\u00fcndnisses Rhein-Neckar\" (AARN) vom 28. September bis 21. Oktober 1999 eine \"Antifa-Mobiltour\" mit Stationen in Bruchsal, Hockenheim und in der Pfalz (Schifferstadt und Annweiler) statt. Kampagne gegen die Kernenergie Militante Linksextremisten taten sich auch 1999 innerhalb der in ihrer gro\u00dfen Mehrheit nicht extremistischen Anti-AKW-Bewegung mit eigenen Aktionen hervor. Am 24. M\u00e4rz 1999 brachten Unbekannte den Mast einer Stromleitung der Bahn im Landkreis Potsdam zum Umst\u00fcrzen und verursachten damit Sachschaden von ca. 450.000 DM. In einem mit \"Autonome Gruppen\" gekennzeichneten Bekennerbrief, der u.a. die Atompolitik der neuen Bundesregierung kritisierte, wurde dazu aufgefordert, den Druck der AntiAKW-Bewegung zu erh\u00f6hen und eine \"Gegenmacht zu den herrschenden Strukturen\" aufund auszubauen. Bei einer am 6. Juli 1999 im norddeutschen Raum innerhalb der militanten autonomen Szene erfolgten Durchsuchungsaktion der Bundesanwaltschaft konnte erstmals geeignetes Beweismaterial (anges\u00e4gte Gleisst\u00fccke, die Handskizze einer Hakenkralle, Werkzeuge zum Lockern von Schienen etc.) f\u00fcr eine Anklage wegen gef\u00e4hrlichen Eingriffs in den Bahnverkehr und Bildung einer terroristischen Vereinigung sichergestellt werden. In den regelm\u00e4\u00dfig unter Beteiligung von Linksextremisten im Jahr 1999 durchgef\u00fchrten Anti-AKW-Konferenzen wurde in erster Linie \u00fcber weitere Handlungsm\u00f6glichkeiten nachgedacht, um einem sofortigen Ausstieg aus","- 47 - der Atomwirtschaft Nachdruck zu verleihen. Widerstand sei gleicherma\u00dfen gegen CASTOR-Transporte von Atomkraftwerken zu Wiederaufbereitungsanlagen in Frankreich und England, gegen die R\u00fccktransporte des wiederaufgearbeiteten Materials nach Deutschland sowie gegen innerdeutsche Transporte von den Atomkraftwerken zu den Zwischenlagern zu richten. Im Rahmen einer \"Verstopfungsstrategie\" will man einen Entsorgungsnotstand und somit letztlich die Stilllegung von Atomkraftwerken herbeif\u00fchren. Die 1999 bundesweit organisierten Gro\u00dfdemonstrationen/Blockaden der Anti-AKW-Bewegung verliefen in der Regel friedlich. \"Antirassismus\" Die Fl\u00fcchtlings-, Asylund Abschiebepolitik besch\u00e4ftigte auch 1999 militante Linksextremisten. Ziel ihrer Angriffe waren angebliche Profiteure des Rassismus sowie vermeintliche Schreibtischt\u00e4ter in Parteien, Beh\u00f6rden und Redaktionen. In Ballungsr\u00e4umen, wie beispielsweise in Berlin, kam es fortgesetzt zu zielgerichteten Brandanschl\u00e4gen mit betr\u00e4chtlichen Sachsch\u00e4den. In Zweibr\u00fccken nahmen am 2. Oktober 1999 rund 120 Personen - zum Teil aus dem autonomen/antifaschistischen Spektrum aus dem Saarland - an einer Demonstration gegen die \u00f6rtliche Abschiebehaftanstalt Birkhausen teil. Mit der friedlich verlaufenen Aktion unter dem Motto \"Abschiebehaft abschaffen\" sollte ein Zeichen gegen \"rassistische Politik\" gesetzt werden. Am 15. Oktober 1999 beteiligten sich ann\u00e4hernd 200 Personen an einer Demonstration gegen die Bundesgrenzschutzdirektion in Koblenz als Teil eines europaweiten Aktionstages anl\u00e4sslich des EU-Gipfeltreffens zur Migrationsund Fl\u00fcchtlingspolitik in Tampere (Finnland). Die Teilnehmer trugen Transparente mit der Aufschrift \"Festung Europa\" und \"Fluchthilfe statt Menschenjagd\".","- 48 - \"Internationalismus\" Die internationalistisch ausgerichteten Aktivit\u00e4ten militanter Linksextremisten hielten auch 1999 an. In \u00f6rtlichen \"Kurdistan-Solidarit\u00e4tsgruppen\" und in der aus K\u00f6ln nach Berlin umgezogenen Dachorganisation \"Informationsstelle Kurdistan\" (ISKU) organisierte Angeh\u00f6rige des autonomen und antiimperialistischen Spektrums unterst\u00fctzten weiterhin die Ziele und Belange der \"Arbeiterpartei Kurdistans\" (PKK), insbesondere reagierten sie auf die Festnahme und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah \u00d6CALAN verst\u00e4rkt mit demonstrativen Aktionen. So f\u00fchrte die ISKU in der Zeit vom 22. Oktober bis 6. November 1999 eine Busreise durch mehrere deutsche St\u00e4dte unter dem Motto \"Freiheit f\u00fcr Abdullah \u00d6CALAN - f\u00fcr eine politische L\u00f6sung in Kurdistan\" durch. Das ma\u00dfgeblich aus linksextremistischen Kr\u00e4ften zusammengesetzte \"Kurdistan-B\u00fcndnis Mainz\" war 1999 bem\u00fcht, die Kurden-Thematik durch Flugblattverteilung und Infost\u00e4nde im Bewu\u00dftsein der \u00d6ffentlichkeit zu halten. U.a. beteiligte man sich am 26. M\u00e4rz 1999 an einer Demonstration \"Frieden f\u00fcr Kurdistan\" durch die Mainzer Innenstadt. Am 26. August 1999 fand in Mainz eine vom \"Kurdistan B\u00fcndnis\" initiierte Informationsveranstaltung zum \u00d6CALAN-Prozess mit einem seiner Rechtsanw\u00e4lte statt, an der sich ca. 100 Personen beteiligten. Mumia Abu JAMAL-Solidarit\u00e4tsgruppen Gruppen aus dem autonomen und antiimperialistischen Spektrum reagierten mit spontanen Protestkundgebungen in mehreren deutschen St\u00e4dten auf die zuletzt f\u00fcr den 2. Dezember 1999 festgesetzte, jedoch wieder aufgehobene und auf unbestimmte Zeit verschobene Hinrichtung gegen das in den USA wegen Polizistenmordes zum Tode verurteilte e- hemalige \"Black Panther\"-Mitglied Mumia Abu JAMAL.","- 49 - Am 13. November 1999 kam es in Kaiserslautern auf Initiative des \"Bundestreffens\" und eines \u00f6rtlichen Mumia Abu JAMAL-Unterst\u00fctzerkomitees unter dem Motto \"F\u00fcr das Leben und die Freiheit von Mumia Abu JAMAL und allen politischen Gefangenen\" zu einer friedlichen Demonstration mit ann\u00e4hernd 400 Teilnehmern. Kosovo-Konflikt Angesichts des milit\u00e4rischen Eingreifens der NATO in den Kosovo-Konflikt im Fr\u00fchjahr 1999 demonstrierte nahezu das gesamte linksextremistische Lager - zum Teil in unterschiedlichen B\u00fcndnissen und Zusammensetzungen, auch zusammen mit serbischen Vereinen - sowohl gegen die NATO und ihren \"v\u00f6lkerrechtswidrigen\" und \"imperialistischen\" Krieg als auch gegen die Politik der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftritt des Bundesverteidigungsministers am 1. Mai 1999 in Ludwigshafen wurde von ca. 150 Personen durch ein Pfeifkonzert massiv gest\u00f6rt; Teilnehmer, die den Minister als \"M\u00f6rder\" bezeichneten, wurden dabei festgenommen. Militante Linksextremisten ver\u00fcbten dar\u00fcber hinaus bundesweit eine Reihe von Brandanschl\u00e4gen und Sachbesch\u00e4digungen; au\u00dferdem kam es zu mehreren massiven Drohungen mit Straftaten. EUund Weltwirtschaftsgipfel in K\u00f6ln Unter Beteiligung von militanten Linksextremisten - u.a. aus RheinlandPfalz - protestierte in K\u00f6ln ein breites linkes Aktionsb\u00fcndnis gegen die 1999 dort durchgef\u00fchrten Gipfeltreffen (EU-Gipfel vom 3. bis 4. Juni und Weltwirtschaftsgipfel vom 18. bis 20. Juni): An der zentralen Demonstration \"Europ\u00e4ische M\u00e4rsche gegen Arbeitslosigkeit, ungesch\u00fctzte Besch\u00e4ftigung, Rassismus und Krieg\" am 29. Mai 1999 beteiligten sich insgesamt 11.000 Personen. Aus zwei von Autonomen gebildeten \"Schwarzen Bl\u00f6cken\" heraus kam es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei.","- 50 - Am 3. Juni 1999 nahmen rund 2.200 Linksextremisten, \u00fcberwiegend Autonome, an einer Kundgebung gegen die EU-Ratstagung teil. Unter dem Motto \"Fight Fortress Europe\" schlossen sich auch Autonome aus anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern dem Aufzug an. Ein linksextremistisch dominiertes \"B\u00fcndnis K\u00f6ln 99\" veranstaltete anl\u00e4sslich des Weltwirtschaftsgipfels am 19. Juni 1999 eine Demonstration \"Gipfelsturm\", an der bis zu 8.000 Personen teilnahmen.","- 51 - 3. AUSL\u00c4NDEREXTREMISMUS Ende 1999 geh\u00f6rten bundesweit ca. 59.700 (1998: etwa 59.100) und landesweit etwa 1.150 (1998: ca. 1.200) Personen extremistischen bzw. extremistisch beeinflussten Ausl\u00e4nderorganisationen an. Das entspricht bundesweit einem Anteil von etwa 0,8% an den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden rund 7,5 Millionen Ausl\u00e4ndern. In Rheinland-Pfalz sind es weniger als 0,4% von etwa 311.500 ausl\u00e4ndischen Mitb\u00fcrgerinnen und Mitb\u00fcrgern. Die zu verzeichnenden Gewalttaten extremistischer Ausl\u00e4nder beliefen sich im Jahre 1999 auf bundesweit 391 (1998: 258). In Rheinland-Pfalz wurden zwei Gewalttaten festgestellt (1998: 1). 3.1 \"Arbeiterpartei Kurdistans\" (PKK) 3.1.1 Allgemeine Lage Zentrales Thema und Hintergrund aller Aktivit\u00e4ten der seit dem 26. November 1993 in Deutschland verbotenen PKK war im Jahre 1999 das Schicksal ihres Generalvorsitzenden Abdullah (\"Apo\" = Onkel) \u00d6CALAN. \u00d6CALAN war am 15. Februar 1999 aus Nairobi/Kenia auf die t\u00fcrkische Gef\u00e4ngnisinsel Imrali verbracht und dort am 29. Juni 1999 zum Tode verurteilt worden. Das Kassationsgericht in Ankara best\u00e4tigte am 25. November 1999 das Todesurteil. \u00dcber die Vollziehung des Urteils haben das t\u00fcrkische Parlament und letztendlich der t\u00fcrkische Staatspr\u00e4sident noch nicht entschieden. Hoffnung kn\u00fcpft die PKK an eine f\u00fcr sie positive Entscheidung \u00fcber einen Eilantrag der Anw\u00e4lte \u00d6CALANs an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte in Stra\u00dfburg auf Aussetzung aller Ma\u00dfnahmen zum Vollzug des Todesurteils. Nach einem Beschluss der t\u00fcrkischen Regierung vom 12. Januar 2000 soll vor einer endg\u00fcltigen Entscheidung im Parlament der Spruch dieses Gerichtshofes abgewartet werden.","- 52 - Die Bekanntgabe der Verhaftung \u00d6CALANs durch die t\u00fcrkischen Medien und die Umst\u00e4nde seiner Verbringung in die T\u00fcrkei f\u00fchrten auch in Deutschland und den Nachbarl\u00e4ndern zu militanten Reaktionen der PKK. In zahlreichen europ\u00e4ischen St\u00e4dten, vor allem aber auch in vielen deutschen St\u00e4dten wie Bonn, D\u00fcsseldorf, Hamburg, K\u00f6ln und Berlin, kam es zu gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen und Geiselnahmen seitens der kurzfristig \u00fcber Mobiltelefone mobilisierten PKK-Anh\u00e4ngerschaft. In der Bundesrepublik Deutschland waren insbesondere Einrichtungen der T\u00fcrkei, Griechenlands, Israels und Kenias, aber auch B\u00fcros deutscher Parteien, z.B. das SPD-Parteib\u00fcro in Hamburg, Ziele der PKK-Anschl\u00e4ge. Der schwerste Zwischenfall ereignete sich am 17. Februar 1999 bei der versuchten Erst\u00fcrmung des israelischen Konsulats in Berlin. Israelische Sicherheitskr\u00e4fte erschossen drei PKK-Anh\u00e4nger; ein Vierter verstarb einige Tage sp\u00e4ter in Folge seiner Verletzungen. Nach Aufrufen ma\u00dfgebender PKK-Europafunktion\u00e4re zur Besonnenheit und Einhaltung demokratischer Spielregeln beruhigte sich die PKK-Anh\u00e4ngerschaft in der Folgezeit wieder. Die nach diesen Aufrufen durchgef\u00fchrten zahlreichen Demonstrationen und die allj\u00e4hrlichen NEWROZFeiern (kurdisches Neujahrsfest am 21. M\u00e4rz) verliefen bundesweit friedlich. Die gr\u00f6\u00dfte Demonstration fand unter dem Thema \"Frieden f\u00fcr Kurdistan und Demokratie in der T\u00fcrkei\" am 17. April 1999 in Bonn mit mehr als 80.000 Teilnehmern statt. Lediglich nach Verk\u00fcndung des Todesurteils am 29. Juni 1999 kam es in Deutschland erneut zu Gewalttaten, so z.B. zu zahlreichen Brandanschl\u00e4gen auf t\u00fcrkische Reiseb\u00fcros, Kulturvereine und Gesch\u00e4fte. Zur Beruhigung der Gesamtlage trugen auch die Aufrufe \u00d6CALANs von der t\u00fcrkischen Gef\u00e4ngnisinsel Imrali aus bei, der den bewaffneten Kampf nach 15 Jahren f\u00fcr beendet erkl\u00e4rte. Gleichzeitig befahl er am 2. August 1999 den R\u00fcckzug der \"Volksbefreiungsarmee Kurdistans\" (ARGK) zum 1. September 1999 aus dem Kampfgebiet.","- 53 - Als Anerkennung der politischen Verh\u00e4ltnisse in der T\u00fcrkei befahl \u00d6CALAN symbolhaft zwei 8-k\u00f6pfigen Gruppen, sich am 1. und 29. Oktober 1999 den t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden zu stellen. Gleichzeitig rief er die Kurden in Europa zur R\u00fcckkehr in ihre Heimat und zum Wiederaufbau auf. Ziel dieser Ma\u00dfnahmen war es, die PKK in eine politische Organisation umzuwandeln. Das am 12. April 1995 erstmals in Den Haag/Niederlande zusammengetretene \"Kurdische Exilparlament\" (PKDW) gliederte sich dem im Mai 1999 in Amsterdam gegr\u00fcndeten \"Kurdischen Nationalkongress\" (KNK) an, der seitdem versucht, mit Parteien und staatlichen Institutionen auf politischer Ebene Verbindung aufzunehmen und in den USA sowie in Europa Kontaktb\u00fcros zu er\u00f6ffnen. Die PKK-Frauenorganisation \"Union der Freien Frauen aus Kurdistan\" (YAJK) benannte sich im Juli 1999 in \"Partei kurdischer Frauen\" (PJKK) um. Weitergehende Beschl\u00fcsse, die PKK in eine politische Organisation umzuwandeln, fasste die PKK anl\u00e4sslich ihres 7. Parteikongresses im Januar 2000. Das Auftreten von \u00d6CALAN sowie seine Kooperationsbereitschaft im Prozess riefen bei den PKK-Anh\u00e4ngern aber auch Irritationen sowie Unmut hervor. Zwischenzeitlich wird der neue Kurs der PKK jedoch \u00fcberwiegend akzeptiert, au\u00dfer von diversen jugendlichen PKK-Anh\u00e4ngern, die die Aufgabe elementarer Programmpunkte wie z.B. die Forderung nach einer Autonomie Kurdistans nicht nachvollziehen k\u00f6nnen. Eine Spaltung der PKK ist jedoch nicht zu erwarten. 3.1.2 Lage in Rheinland-Pfalz Von den ca. 12.000 PKK-Anh\u00e4ngern in Deutschland wohnen ca. 350 in Rheinland-Pfalz. Hier wurden sie l\u00e4nder\u00fcbergreifend im Rhein-Neckar-","- 54 - Raum (Mannheim/Ludwigshafen), im Rhein-Main-Gebiet (Mainz, Bingen und Bad Kreuznach) und im Gro\u00dfraum Bonn (Koblenz und Umgebung) aktiv. Bei einer unangemeldeten Demonstration in Wiesbaden wegen der Verbringung \u00d6CALANs auf die t\u00fcrkische Gef\u00e4ngnisinsel Imrali am 18. Februar 1999 wurde u.a. der PKK-Gebietsleiter f\u00fcr Mainz/Wiesbaden festgenommen. Es besteht der Verdacht, dass auch der Anschlag am 23. Februar 1999 in Betzdorf (Kreis Altenkirchen), bei dem unbekannte T\u00e4ter einen Molotowcocktail auf ein t\u00fcrkisches Gesch\u00e4ft warfen, in diesem Zusammenhang zu sehen ist. In Mainz versammelten sich am 27. Februar 1999 ca. 1.000 PKK-Anh\u00e4nger bei einer vom \"Kurdistan-B\u00fcndnis\" angemeldeten Protestversammlung. Gegen mehrere PKK-Aktivisten wurden im Laufe des Jahres in RheinlandPfalz wegen Unterst\u00fctzung der verbotenen PKK Ermittlungsverfahren eingeleitet und Wohnungen polizeilich durchsucht. 3.2 \"Revolution\u00e4re Volksbefreiungspartei-Front\" (DHKP-C) und \"T\u00fcrkische Volksbefreiungspartei/-front - Revolution\u00e4re Linke\" (THKP/-C - Devrimci Sol) Die verbotenen t\u00fcrkischen linksextremistischen Organisationen DHKP-C und THKP/-C - Devrimci Sol22 nehmen f\u00fcr sich in Anspruch, die fr\u00fchere, seit 1983 ebenfalls verbotene Devrimci Sol zu verk\u00f6rpern; sie verf\u00fcgen bundesweit zusammen \u00fcber ca. 1.100 Mitglieder. Die mitgliederst\u00e4rkere DHKP-C strebt die gewaltsame Zerschlagung des t\u00fcrkischen Staates an und verfolgt das Ziel einer klassenlosen Gesell22 Am 13. August 1998 verh\u00e4ngte der Bundesminister des Innern gegen die DHKP-C ein Organisationsverbot und gegen die THKP/-C - Devrimci Sol ein Bet\u00e4tigungsverbot, da die T\u00e4tigkeit der Gruppen u.a. die innere Sicherheit, die \u00f6ffentliche Ordnung und die au\u00dfenpolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschlands gef\u00e4hrdet.","- 55 - schaft. Mit ihren \"Bewaffneten Propagandaeinheiten\" (SPW) f\u00fchrt die DHKP-C bevorzugt in den gr\u00f6\u00dferen St\u00e4dten der T\u00fcrkei terroristische Aktionen durch. In einer im Internet verbreiteten Erkl\u00e4rung bezichtigt sich dieser milit\u00e4rische Arm der DHKP-C, am 10. September 1999 Sprengstoffanschl\u00e4ge auf zwei Au\u00dfenstellen t\u00fcrkischer Ministerien in Istanbul durchgef\u00fchrt zu haben. Die THKP/-C - Devrimci Sol unterscheidet sich ideologisch und in ihren Aktionen kaum von der DHKP-C. Die seit der Spaltung der Devrimci Sol im Jahre 1992 im Bundesgebiet gewaltsam ausgetragenen Rivalit\u00e4ten zwischen der DHKP-C und der THKP/-C - Devrimci Sol um die Vorherrschaft in Europa haben sich im Berichtszeitraum nicht fortgesetzt. Im Jahre 1999 kam es zu zahlreichen Verurteilungen von Funktion\u00e4ren/Aktivisten der DHKP-C. Der ehemalige Deutschlandverantwortliche der Organisation wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Februar 1999 wegen R\u00e4delsf\u00fchrerschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen im Jahre 1997 versuchten zweifachen Totschlags in Frankfurt/Main und Hamburg zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen Mordes wurde vom OLG Hamburg im November 1999 ein Aktivist der DHKP-C zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Nach \u00dcberzeugung des Gerichts hatte er im April 1997 in Hamburg nach vorangegangenem Streit um den Verkauf der DHKP-C-Publikation \"Kurtulus\" (Befreiung) den t\u00fcrkischen Inhaber eines Imbisslokals erschossen und war an einem Schusswaffenanschlag auf Mitglieder der THKP/-C - Devrimci Sol im September 1997 in Hamburg beteiligt gewesen. In einer im M\u00e4rz 1999 im Internet verbreiteten Stellungnahme gegen ihr Verbot erkl\u00e4rte die DHKP-C: \"Die DHKP-C wird alle Demagogien und Verbote des deutschen Imperialismus ins Leere laufen lassen; der bewaffnete Kampf f\u00fcr die Errichtung einer Volksmacht werde nur in der T\u00fcrkei gef\u00fchrt; weder die Volksbefreiungspartei noch die Front betrieben den bewaffneten Kampf in Deutsch-","- 56 - land. Die Bundesrepublik sei allerdings ein ausbeuterisches imperialistisches Land, das nach wie vor die Politik des 'faschistischen NaziDeutschlands' vertrete.\" Um ein m\u00f6gliches Verbot von Veranstaltungen in Deutschland zu umgehen, verlagerte die DHKP-C Gro\u00dfveranstaltungen, wie z.B. die Gedenkveranstaltung am 10. April 1999 zum 5. Jahrestag der Parteigr\u00fcndung mit etwa 5.000 Besuchern, die in Genk/Belgien stattfand. 3.3 \"Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.V.\" (ICCB) - \"Der Kalifatsstaat\" Der \"Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.V, K\u00f6ln\" (ICCB) wird seit 1995 durch den selbsternannten \"Emir der Gl\u00e4ubigen und Kalif der Muslime\" Metin KAPLAN gef\u00fchrt. Die Bezeichnung ICCB ist inzwischen im Sprachgebrauch der Organisation jedoch v\u00f6llig in den Hintergrund getreten; der Verband bezeichnet sich nunmehr als \"Hilafet Devleti\" (Der Kalifatsstaat). Bundesweit verf\u00fcgt er \u00fcber etwa 1.100 Mitglieder. Ziel des islamistisch-extremistischen Verbandes ist die Weltherrschaft des Islam. Als Schritt auf diesem Weg propagiert er die Beseitigung der laizistischen Staatsordnung in der T\u00fcrkei. Demokratie und Parteienpluralismus werden als v\u00f6llig unvereinbar mit dem Islam abgelehnt. In dem Verbandsorgan \"\u00dcmmet-i Muhammed\" (Die Gemeinde Mohammeds) vom 3. Juni 1999 fordert der Sohn des sich derzeit in Untersuchungshaft befindenden Metin KAPLAN die Leser auf, sich unter der Fahne des Kalifen dem Djihad (Heiligen Krieg) anzuschlie\u00dfen, sich zu erheben und zu k\u00e4mpfen. Jeder Muslim habe die Pflicht, einen islamischen Staat zu gr\u00fcnden, das islamische Recht (Scharia) zum Gesetz und den Koran zur Verfassung zu erheben. Es sei falsch, den Djihad in der Hoffnung hinauszuz\u00f6gern, die Zahl der Anh\u00e4nger des \"Kalifatsstaates\" werde sich noch wesentlich erh\u00f6hen.","- 57 - Am 25. M\u00e4rz 1999 war Metin KAPLAN in K\u00f6ln festgenommen worden. In der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom August 1999 wird ihm vorgeworfen, innerhalb des \"Kalifatsstaates\" eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben, um seinen F\u00fchrungsanspruch als \"Kalif aller Gl\u00e4ubigen\" gegen\u00fcber Abweichlern wie dem Berliner \"Gegenkalifen Halil\" Ibrahim SOFU durchzusetzen. Er habe Todesdrohungen gegen SOFU ausgesprochen, der im Mai 1997 einem Attentat von drei bislang unbekannten T\u00e4tern zum Opfer fiel. Wegen dieser Festnahme kam es im Verlauf des Jahres 1999 wiederholt zu Protestaktionen seiner Anh\u00e4nger. So demonstrierten etwa 2.000 Personen am 9. und 10. April 1999 in der Innenstadt von Karlsruhe und vor dem Bundesgerichtshof. Auf mitgef\u00fchrten Transparenten hie\u00df es u.a.: \"Festnahme des Kalifen = Festnahme des Islam\" oder \"Wir sind Islamisten, keine Terroristen\". Auch auf Plakaten wurde KAPLAN als Symbolfigur seiner Organisation mit folgenden Worten glorifiziert23: \"Gro\u00dfer Kommandant, heldenhafter Glaubensk\u00e4mpfer, der trotz aller Hindernisse auf dem Wege des Propheten f\u00fcr das Kalifat eintritt. Wir sind stolz, erfreut und gl\u00fccklich, dass wir so einen heldenhaften und mutigen Kalifen haben. Entweder Kalifat oder M\u00e4rtyrertod!\" 3.4 \"Islamische Gemeinschaft Milli G\u00f6r\u00fcs e.V.\" (IGMG) Die \"Islamische Gemeinschaft Milli G\u00f6r\u00fcs e.V.\" (IGMG) ist mit etwa 27.000 Mitgliedern weiterhin die gr\u00f6\u00dfte extremistische Ausl\u00e4nderorganisation in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die IGMG fordert die Abschaffung der laizistischen Staatsverfassung in der T\u00fcrkei und stattdessen die Einf\u00fchrung eines islamischen Staatsund Gesellschaftssystems auf der Grundlage von Koran und Scharia. 23 Der Prozess gegen Metin KAPLAN wurde am 8. Februar 2000 vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf er\u00f6ffnet.","- 58 - Die Islamisierung der t\u00fcrkischen Gesellschaft und langfristig aller Gesellschaften weltweit, in denen Muslime leben, will die IGMG jedoch nicht durch einen gewaltsamen Umsturz erreichen. Sie setzt vielmehr auf die politische und gesellschaftliche Bet\u00e4tigung ihrer Anh\u00e4nger sowohl in den Aufenthaltsl\u00e4ndern als auch in der T\u00fcrkei. Die IGMG wirbt unter den in Deutschland lebenden t\u00fcrkischen Landsleuten, in dem sie Beistand und Betreuung in religi\u00f6sen und sozialen Fragen anbietet. Im Jahre 1999 widmete sich die IGMG wiederum in gro\u00dfem Umfang der islamistischen Erziehungsund Bildungsarbeit; nach wie vor ist die Jugendarbeit ein Schwerpunkt ihrer Aktivit\u00e4ten. Den t\u00fcrkischen Jugendlichen bietet die IGMG als wichtigster Zielgruppe ein breites Angebot an Freizeitaktivit\u00e4ten und Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten. Damit ist sie nach eigenem Bekunden in der Lage, die Jugend dem \"Einfluss der westlichen Gesellschaft\" zu entziehen und sie an die Organisation heranzuf\u00fchren. Auch im Jahre 1999 f\u00fchrte die IGMG wieder Gro\u00dfveranstaltungen durch. Einen H\u00f6hepunkt bildete die 5. Vollversammlung des Verbandes am 22. Mai 1999 in K\u00f6ln, an der etwa 40.000 Personen aus Deutschland und dem europ\u00e4ischen Ausland teilnahmen. In seiner Rede forderte der Generalsekret\u00e4r der IGMG die Erteilung islamischen Religionsunterrichts an deutschen Schulen. Weitere \u00f6ffentliche Veranstaltungen der IGMG waren am 1. Mai 1999 in D\u00fcsseldorf der \"Tag der Frauen 1999\" mit etwa 4.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie am 16. Oktober 1999 ebenfalls in D\u00fcsseldorf der \"4. europ\u00e4ische Jugendtag\" mit etwa 6.000 Besuchern aus dem gesamten Bundesgebiet und dem benachbarten Ausland.","- 59 - 4. \"Scientology-Organisation\" (SO) 4.1 Organisationen Nach den Ergebnissen der bislang dreij\u00e4hrigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz hat die weltweit agierende SO in Deutschland etwa 5.000 bis 6.000 Mitglieder, deutlich weniger als die von der SO selbst angegebenen 30.000. W\u00e4hrend \"Kirchen\" (sog. Orgs), \"Celebrity-Centres\" und \"Missionen\" als SO-Objekte nach au\u00dfen erkennbar sind, ist dies u.a. bei der \"Vereinigung zur Wiedereingliederung von Straft\u00e4tern\" (CRIMINON), der \"Anti-Drogen-Einrichtung\" (NARCONON), der \"Kommission f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe der Psychiatrie gegen Menschenrechte\" (KVPM) oder dem \"Zentrum f\u00fcr Individuelles und Effektives Lernen\" (ZIEL) nicht der Fall. Bundesweit sind in den genannten Einrichtungen knapp 1.000 Mitarbeiter t\u00e4tig, davon einige Hundert sog. Field-Staff-Members, also eine Art \"freie Mitarbeiter\". Mit Ausnahme der KVPM, die in Wattenheim (Kreis Bad D\u00fcrkheim) \u00fcber eine Kontaktadresse verf\u00fcgt, konnte bislang in Rheinland-Pfalz keine der vorgenannten Einrichtungen festgestellt werden. Ca. 250 Mitglieder werden in Rheinland-Pfalz der SO zugeordnet, die sich der Angebote der SOEinrichtungen im benachbarten Baden-W\u00fcrttemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen bedienen. Die F\u00fchrungsinstanz der SO bildet das vielschichtig gegliederte \"Religious Technology Center\" (RTC) in Los Angeles (USA) mit einer Europazentrale in Kopenhagen (D\u00e4nemark). Auf dem Wirtschaftssektor best\u00e4tigt sich das \"World Institute of Scientology Enterprises\" (WISE), dem auch einige rheinland-pf\u00e4lzischen Firmen angeh\u00f6ren. Die \"Association for Better Living and Education\" (ABLE International) ist f\u00fcr die Verbreitung der SOLebensphilosophie und Bildung zust\u00e4ndig. Daneben unterh\u00e4lt die SO das \"Office of Special Affairs\" (OSA), das auch Aufgaben eines eigenen Sicherheitsdienstes erf\u00fcllt.","- 60 - 4.2 Aktivit\u00e4ten Die SO behauptet von sich in der \u00d6ffentlichkeit, eine Religionsgemeinschaft oder gar eine Kirche zu sein, die dem Schutz des Art. 4 Grundgesetz unterliege und schon allein deshalb nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werden d\u00fcrfe. Aus diesem Grund f\u00fchrte sie im Jahre 1999 mit gro\u00dfem finanziellen Werbeaufwand eine bundesweite Aufkl\u00e4rungskampagne \"Was ist Scientology?\" durch. Zu Ausstellungen, u.a. im M\u00e4rz 1999 in Frankfurt am Main, wurden auch rheinland-pf\u00e4lzische Landespolitiker schriftlich eingeladen. Dar\u00fcber hinaus wurde die Aufkl\u00e4rungsschrift \"Effektive Hilfe im Dienste der Allgemeinheit - ein Leitfaden\" sowie die Brosch\u00fcre \"Verfassungsschutz als Rufmordinstrument\" u.a. zielgerichtet an Politiker verschickt. Eine Demonstration am 7. August 1999 in Hamburg gegen die derzeitigen psychiatrischen Behandlungsmethoden in Deutschland anl\u00e4sslich des dort stattgefundenen XI. Kongresses der \"Weltvereinigung der Psychiatrie\" (WPA) sowie die Abschlussveranstaltung im Rahmen des \"Europ\u00e4ischen Marathons f\u00fcr Menschenrechte 1999\" am 25. Oktober 1999 in Hamburg geh\u00f6rten zu den erw\u00e4hnenswerten Aktionen der SO im Jahre 1999. Regelm\u00e4\u00dfig wurden SO-eigene Schriften und Werbematerialien wie z.B. die Zeitung \"Freiheit\", das Mitgliedermagazin \"IMPACT\" sowie Publikationen regionaler SO-Einrichtungen verteilt. Werbeaktivit\u00e4ten waren landesweit, vor allem in Mainz, Ludwigshafen am Rhein, Landau und in Bad Kreuznach festzustellen.","- 61 - 5. SPIONAGEABWEHR 5.1 Allgemeine Lage Die Aufnahme der ehemaligen Warschauer-Pakt-Mitgliedsstaaten Polen, Ungarn und Tschechien in die NATO Anfang 1999 wurde bereits kurz darauf im Rahmen des \"Kosovo-Konfliktes\" auf eine schwierige Probe gestellt, die diese Staaten mit Bravour bestanden haben. Insofern ist die Aufnahme und Integration dieser drei L\u00e4nder in die wirtschaftliche Staatengemeinschaft der EU absehbar. Daneben besteht ein gro\u00dfes Interesse weiterer ehemaliger Ostblock-Staaten, den Schritt in eine politisch und wirtschaftlich sichere Zukunft nachzuvollziehen. Parallel dazu wurden Entwicklungen auf Seiten Ru\u00dflands deutlich, einer zuk\u00fcnftigen Schw\u00e4chung als Weltmacht und damit einer gewissen Isolierung auf politischer, wirtschaftlicher und milit\u00e4rischer Ebene entgegenzusteuern. Aus russischer Sicht d\u00fcrfte die NATO-Erweiterung und Integration weiterer ehemaliger Ostblock-Staaten in die EU als eine Verschiebung des Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisses nicht nur in Europa, sondern auch in der s\u00fcdosteurop\u00e4ischen Region gewertet werden. Zudem wird eine st\u00e4rkere Einflussnahme seitens der USA bef\u00fcrchtet. Im \u00fcbrigen ist eine st\u00e4rkere Zusammenarbeit zwischen Ru\u00dfland und der Volksrepublik China festzustellen, die dem beiderseitigen Sicherheitsinteresse dienen d\u00fcrfte. Diese Entwicklung m\u00fcndete im Dezember 1999 in eine neue russische Sicherheitsdoktrin, deren Ziel u.a. in der Vermeidung einer weiteren Aufspaltung bzw. Schw\u00e4chung der Russischen F\u00f6deration zu sehen ist. Insofern setzten sich folglich auch die erkannten Tendenzen der russischen Nachrichtendienste auf den klassischen Spionagefeldern Politik, Milit\u00e4r, Wissenschaft und Forschung sowie Wirtschaft unver\u00e4ndert fort.","- 62 - Ungebrochen waren im Berichtszeitraum auch die Spionageaktivit\u00e4ten so genannter kritischer L\u00e4nder wie Iran, Irak, Syrien, Libyen und Nord-Korea. Neben der nachrichtendienstlich gesteuerten Proliferation24 spielen in diesem Spektrum die Aussp\u00e4hung und Unterwanderung ausl\u00e4ndischer regimefeindlicher Gruppierungen in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin eine zunehmende Rolle. Im Berichtszeitraum lie\u00dfen erneut Berichte aufhorchen, dass Nachrichtendienste befreundeter L\u00e4nder statuswidrigen nachrichtendienstlichen Aktivit\u00e4ten in Deutschland nachgehen. 5.2 Nachrichtendienste Ru\u00dflands Wie in den T\u00e4tigkeitsberichten der vergangenen Jahre jeweils dargelegt, widmen sich die russischen Nachrichtendienste mit Nachdruck ihrem gesetzlichen Auftrag, Wirtschaftsspionage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu betreiben sowie die aktuelle Entwicklung der NATOOsterweiterung und die Initiativen der EU-Mitgliedschaft ehemaliger Warschauer-Pakt-Staaten zu erforschen. Diesbez\u00fcglich haben sich im Berichtszeitraum keine \u00c4nderungen ergeben. Traditionell setzten die russischen Nachrichtendienste ihre Spionageaktivit\u00e4ten unter dem Selbstverst\u00e4ndnis der \"vitalen Notwendigkeit\" f\u00fcr die politische und \u00f6konomische Sicherheit Ru\u00dflands fort. Gleich ob russischer Auslandsnachrichtendienst (SWR), milit\u00e4rischer Nachrichtendienst (GRU), die F\u00f6derale Agentur f\u00fcr Regierungsfernmeldewesen und Information (FAPSI) oder letztlich der russische Inlandsabwehrund Sicherheitsdienst (FSB), sie alle haben den gesetzlichen Auftrag, in Deutschland die vorge24 Weitergabe von ABC-Waffentechnik, Mittel zu deren Herstellung, Tr\u00e4gertechnologie und sonstige Kriegswaffen, sowie Vorund Nebenprodukte an Krisenl\u00e4nder au\u00dferhalb der NATO","- 63 - nannten Zielbereiche Politik, Milit\u00e4r, Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft sowie die deutschen Nachrichtenund Sicherheitsdienste zu unterwandern und durch Spionage aufzukl\u00e4ren. Im Rahmen der Nutzung seines \"Heimvorteils\" in Ru\u00dfland stehen im Blickfeld des FSB insbesondere Personen, die interessante Zug\u00e4nge in deutschen Firmen, Forschungsinstituten und Beh\u00f6rden haben oder als Gesch\u00e4ftsleute/Reisende unter nachrichtendienstlichen Gesichtspunkten f\u00fcr Ru\u00dfland bedeutsame G\u00fcter und Informationen beschaffen k\u00f6nnen. Ferner liegen den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden Erkenntnisse darf\u00fcr vor, dass kritische L\u00e4nder wie z.B. der Iran die Territorien der GUS sowie russische Firmen dazu nutzen, ausfuhrgenehmigungspflichtige G\u00fcter im Rahmen ihrer ABC-Waffenund Tr\u00e4gertechnologieentwicklung illegal zu beschaffen. Es ist kaum vorstellbar, dass solche Aktivit\u00e4ten den russischen Nachrichtendiensten nicht bekannt sind. Eher ist davon auszugehen, dass sie von diesen toleriert und unter Umst\u00e4nden sogar unterst\u00fctzt werden. 5.3 Kritische L\u00e4nder Zu den kritischen L\u00e4ndern rechnet der Verfassungsschutz in erster Linie I- ran, Irak, Libyen, Syrien und Nord-Korea, die sich bem\u00fchen, ihre Streitkr\u00e4fte mit atomaren, biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen sowie den dazugeh\u00f6renden Tr\u00e4gertechnologiesystemen auszur\u00fcsten. Die Tendenz geht dabei zu weitreichenden Raketensystemen, so dass zunehmend die Territorien von Natopartnern in direkter Reichund Zielweite liegen. Aber auch Indien und Pakistan m\u00fcssen einer solchen kritischen Bewertung unterzogen werden. Die im Jahre 1999 von beiden Seiten durchge-","- 64 - f\u00fchrten Atomwaffentests zeigen, dass sich hier zwei konfliktbereite bev\u00f6lkerungsreiche Staaten gegen\u00fcberstehen, die mit gro\u00dfem Engagement weitreichende Tr\u00e4gersysteme entwickeln. Angefallene Erkenntnisse lassen vermuten, dass staatliche iranische, syrische wie auch irakische Stellen bei rheinland-pf\u00e4lzischen Firmen offensichtlich versucht haben, ausfuhrgenehmigungspflichtige bzw. einem Embargo unterliegende G\u00fcter unter Au\u00dferachtlassung gesetzlicher Genehmigungsvorbehalte zu beschaffen. Zielgruppe waren dabei neuerdings auch kleine und mittelst\u00e4ndische Firmen, die \u00fcber keine bzw. geringe Exporterfahrung verf\u00fcgen. Die seit Jahren angebotenen Sensibilisierungsma\u00dfnahmen des rheinland-pf\u00e4lzischen Verfassungsschutzes (z.B. Aufkl\u00e4rung zur Verhinderung von Proliferation) f\u00fchrten zu entsprechenden R\u00fcckfragen von Firmen. Das Programm dieser Sicherheitspartnerschaft mit der rheinland-pf\u00e4lzischen Wirtschaft ist geeignet dazu beizutragen, Schaden von den betroffenen Firmen abzuwenden. Im Rahmen des damit einhergehenden Synergieeffektes wurden Verdachtsmomente festgestellt und Hintergrundinformationen gewonnen, auf die der Verfassungsschutz bei der Abwehr von Spionageaktivit\u00e4ten in diesem Bereich in hohem Ma\u00dfe angewiesen ist. Dabei sind Diskretion und umsichtiges Verhalten in solchen F\u00e4llen f\u00fcr den Verfassungsschutz selbstverst\u00e4ndlich. Charakteristisch f\u00fcr alle kritischen L\u00e4nder - aber auch f\u00fcr China und Vietnam - ist zudem die Ausforschung und \u00dcberwachung der in Deutschland lebenden Dissidenten und Oppositionellen mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Zu Staaten islamisch-fundamentalistischer Pr\u00e4gung gibt es Erkenntnisse, dass nachrichtendienstliche Aufkl\u00e4rung wiederholt zu Repressionen hier lebender Personen anl\u00e4sslich von Besuchsaufenthalten im Heimatland gef\u00fchrt haben.","- 65 - 5.4 Wirtschaftsspionage Die anhaltenden Spionageaktivit\u00e4ten vorgenannter Staaten sowie das nat\u00fcrliche Informationsbed\u00fcrfnis einer Reihe anderer L\u00e4nder verdeutlichen, dass sich deutsche Sicherheitsbeh\u00f6rden keinesfalls der irrigen Vorstellung hingeben d\u00fcrfen, die Bundesrepublik Deutschland sei eine \"geheimdienstfreie Zone\". Das nach wie vor von einer erheblichen Spionagebedrohung mit einem Schwerpunkt zur Wirtschaftsspionage auszugehen ist, belegt z.B. deutlich eine Presseerkl\u00e4rung des SWR in der russischen Regierungszeitung \"ISWESTIA\" im Februar 1999, wonach \"der SWR dazu aufgerufen sei, im Ausland g\u00fcnstige Bedingungen f\u00fcr die Forcierung russischer Wirtschaftsinteressen zu schaffen und ausl\u00e4ndische Investoren nach Ru\u00dfland zu locken\". Der Verfassungsschutz verschlie\u00dft in Erf\u00fcllung seiner gesetzlichen Aufgaben seine Augen aber auch nicht, wenn in diesem Zusammenhang statuswidriges Verhalten von Nachrichtendiensten befreundeter Staaten festgestellt werden sollte. Daf\u00fcr gibt es in Rheinland-Pfalz bislang allerdings keine Anhaltspunkte. 5.5 Sicherheitskonzept Die vom rheinland-pf\u00e4lzischen Verfassungsschutz angestrebte \"Sicherheitspartnerschaft\" mit Wirtschaftsunternehmungen und Wissenschaftsinstitutionen hat sich bew\u00e4hrt. Das Sensibilisierungsprogramm mit dem Ziel, im Rahmen der Vorbeugung weiterhin Schaden abzuwenden bzw. Schadensbegrenzung zu betreiben, findet Akzeptanz. Es hat sich gezeigt, dass Wirtschaftsspionage sowie die nachrichtendienstlich gesteuerte Proliferation nur dann wirksam bek\u00e4mpft werden kann, wenn die Betroffenen vertrauensvoll zusammenarbeiten.","- 66 - Die Spionageabwehr des rheinland-pf\u00e4lzischen Verfassungsschutzes bietet deshalb Interessenten auch k\u00fcnftig Sensibilisierungsund Sicherheitsgespr\u00e4che an. Als Kontakttelefonnummer dient der Anschluss Mainz 06131/16-3773 o- der Fax 06131/16-3688.","- 67 - 6. GEHEIMSCHUTZ Der aktuelle Bericht der Spionageabwehr macht deutlich, dass die Aussp\u00e4hungsbem\u00fchungen fremder Geheimdienste unvermindert fortbestehen. Es ist deshalb wichtig, nicht nur nachrichtendienstliche Angriffe zu erkennen und abzuwehren, sondern ihnen auch von vornherein durch pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen wirksam zu begegnen. Ein wesentlicher Teil der Spionagebek\u00e4mpfung besteht daher in der Absicherung gef\u00e4hrdeter Bereiche durch den personellen und materiellen Geheimschutz. Geheimschutz ist somit vorbeugende Spionageabwehr. Der Verfassungsschutz wirkt in diesem Sinne bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen von Personen25 sowie bei technischen und organisatorischen Sicherheitsma\u00dfnahmen anderer Stellen mit. Je vorausschauender der vorbeugende Geheimund Sabotageschutz arbeitet, desto geringer sind die Gefahren der Aussp\u00e4hung, des Geheimnisverrats und der Sabotage. Der personelle Geheimschutz umfasst die \u00dcberpr\u00fcfung von Personen, denen im \u00f6ffentlichen Interesse geheimhaltungsbed\u00fcrftige Tatsachen, Gegenst\u00e4nde oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k\u00f6nnen. Der personelle Sabotageschutz besteht in der \u00dcberpr\u00fcfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtungen besch\u00e4ftigt sind oder werden sollen. Im Rahmen des materiellen Geheimschutzes ber\u00e4t der Verfassungsschutz Beh\u00f6rden beim Ergreifen technischer und organisatorischer Sicherheitsma\u00dfnahmen zum Schutz der im \u00f6ffentlichen Interesse geheimschutzbed\u00fcrftigen Tatsachen, Gegenst\u00e4nde oder Erkenntnisse gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte. 25 vgl. Landessicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz (LS\u00dcG) vom 8. M\u00e4rz 2000 (S. 95) , ver\u00f6ffentlicht im Gesetzund Verornungsblatt f\u00fcr das Land Rheinland-Pfalz, Ausgabe Nr. 6/2000 vom 14. M\u00e4rz 2000","- 68 - Ansprechpartner der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde sind die jeweiligen Geheimschutzbeauftragten der betreffenden Dienststellen, die auch im Berichtszeitraum durch VS-Beratungen, Schulungen, pers\u00f6nliche Gespr\u00e4che und Brosch\u00fcren informiert wurden. Rheinland-pf\u00e4lzische Betriebe und Unternehmen, die vom Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Technologie in die Geheimschutzbetreuung \u00fcbernommen worden sind, um geheimhaltungsbed\u00fcrftige Auftr\u00e4ge des Bundes zu erf\u00fcllen, werden vom Verfassungsschutz des Landes in Geheimschutzangelegenheiten beraten. Hierbei werden die geheimschutzbetreuten Wirtschaftsunternehmen, insbesondere solche der zukunftstr\u00e4chtigen Hochtechnologie im Interesse eines umfassenden und wirksamen Wirtschaftsschutzes \u00fcber Aussp\u00e4hungsmethoden fremder Nachrichtendienste informiert und sensibilisiert.","- 69 - C. Kurzdarstellungen von verfassungsfeindlichen Organisationen, die im Berichtszeitraum in RheinlandPfalz besonders in Erscheinung getreten sind oder \u00fcberregionale Bedeutung haben 1. RECHTSEXTREMISMUS 1.1 \"Hilfsorganisation f\u00fcr nationale politische Gefangene und deren Angeh\u00f6rige e.V.\" (HNG) In der 1979 gegr\u00fcndeten und bundesweit agierenden neonazistischen HNG fungiert die bekannte Aktivistin Ursula M\u00dcLLER aus Mainz-Gonsenheim26 als 1. Vorsitzende. Bei der Jahreshauptversammlung am 13. M\u00e4rz 1999 im Raum W\u00fcrzburg wurde U. M\u00dcLLER in ihrem Amt best\u00e4tigt (\"Nachrichten der HNG\", Nr. 219 vom April 1999) . Gemeinsam mit ihrem Ehemann Curt M\u00dcLLER geh\u00f6rte sie bereits Anfang der achtziger Jahre zu den f\u00fchrenden HNG-Aktivisten. Beide sind wegen neonazistischer Aktivit\u00e4ten einschl\u00e4gig vorbestraft. Die HNG - mit bundesweit rund 500 Mitgliedern - versteht sich als Sammelbecken f\u00fcr Neonazis aller Richtungen und dient im Rahmen ihrer Gefangenenbetreuung als zentrale Kontaktstelle f\u00fcr Neonazis aus dem gesamten Bundesgebiet und dem benachbarten Ausland. Ihre \"Gefangenenhilfe\" zielt auf die nahtlose Wiedereingliederung aus der Haft entlassener Gesinnungsgenossen in die neonazistische Szene ab. Die HNG entwickelte auch 1999 keine nennenswerten Aktivit\u00e4ten mit Au\u00dfenwirkung und spielt trotz ihres hohen Mitgliederbestandes derzeit keine zentrale Rolle in der Neonaziszene. Publikationsorgan: \"Nachrichten der HNG\" 1.2 \"Internationales Hilfskomitee f\u00fcr nationale politische Verfolgte und deren Angeh\u00f6rige e.V.\" (IHV) Das IHV wurde am 20. Juni 1987 von dem Neonazi Ernst T. aus Ludwigshafen am Rhein gegr\u00fcndet. Die im wesentlichen von T. ausgehenden Aktivit\u00e4ten des IHV beschr\u00e4nkten sich bislang auf die Herausgabe der monatlich erscheinenden Publikation \"IHV e.V. - F\u00fcr Recht und Wahrheit\". 1999 wurden keine Ausgaben dieser Schrift bekannt. IHV-Vorsitzender ist seit 1996 der Neonazi Markus W. aus Pirmasens. 1999 trat diese neonazistische Kleingruppe \u00f6ffentlich nicht in Erscheinung. 26 Das Anwesen der Eheleute Ursula und Curt M\u00dcLLER in Mainz-Gonsenheim war bis Mitte 1993 von \u00fcberregionaler Bedeutung. An den \"Sonnwend\"und \"Hitlergeburtstagsfeiern\" beteiligten sich in der Vergangenheit teilweise bis zu 350 Neonazis aus dem gesamten Bundesgebiet und dem benachbarten Ausland. Seit dem Verbot der \"Sommersonn-wendfeier\" vom 17. Juni 1993 haben keine derartigen Neonazi-Treffen mehr stattgefunden.","- 70 - 1.3 \"Nationale Volksfront - Kameradschaft Neustadt/W. (N.V.F.)\" Die 1996 gegr\u00fcndete \"N.V.F.\" wurde bislang von dem Neonazi Michael B. aus Neustadt/Weinstra\u00dfe geleitet. Die nur wenige Mitglieder umfassende neonazistische Gruppe verteilte bislang die Publikation \"REICHSRUF - Stimme der NS-Bewegung Saar-Pfalz\". Die Publikation trifft mit ihren antisemitischen und rassistischen Beitr\u00e4gen und ihren Werbebeitr\u00e4gen f\u00fcr rechtsextremistische Organisationen in der neonazistischen Szene auf Zustimmung. 1999 wurde der \"REICHSRUF - Mitteilungsblatt f\u00fcr revolution\u00e4re Nationalsozialisten\", Ausgabe Nr. 6 und die Schrift \"Volkssturm - Mitteilungsblatt der Nationalen Volksfront - Kameradschaft Neustadt/ Wstr.\" bekannt; zu Aktivit\u00e4ten kam es nicht. 1.4 \"Kameradschaft Rhein-Nahe\" Am 19. September 1997 wurde in Bingen am Rhein die \"Kameradschaft Rhein-Nahe\" gegr\u00fcndet; bei der Gr\u00fcndungsversammlung waren nach eigenen Angaben mehr als 30 Personen anwesend. F\u00fcr die Organisation wurde in den \"Nachrichten der HNG\", Nr. 202 vom November 1997 geworben. 1999 trat diese neonazistische Kleingruppe \u00f6ffentlich nicht in Erscheinung. 1.5 \"Pfalzfront\" Ende 1999 wurde durch ein Flugblatt sowie eine Ver\u00f6ffentlichung im Internet eine Organisation \"Pfalzfront\" bekannt, die sich nach eigenen Angaben in die drei \"Kameradschaften\" Mannheim, Ludwigshafen am Rhein und Neustadt a.d. Weinstr. sowie die \"Anti-Antifa Saarpfalz\"27 gliedert. Ziel der \"Pfalzfront\" sei es, in der Region die politische T\u00e4tigkeit von Einzelaktivisten und Kleinstgruppen zu koordinieren. NS-Aktivisten aus der Vorderpfalz und dem Rhein-Neckar-Raum sollen sich im Sinne autonomer Strukturen zur \"\u00fcberregionalen Pfalzfront\" zusammenschlie\u00dfen. Aktivit\u00e4ten dieser offensichtlich nur fiktiv bestehenden Gruppierung wurden bislang nicht bekannt. 1.6 \"Der Stahlhelm - Landesverband Pfalz e.V.\" Der 1970 gegr\u00fcndete \"Stahlhelm - Landesverband Pfalz e.V.\", der sich auch als \"Milit\u00e4rhistorischer Verein\" bezeichnet, f\u00fchrte auch 1999 \u00fcberwiegend nicht\u00f6ffentliche Treffen, sogenannte Appelle, durch. Au\u00dferdem wurden in unregelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden wehrsport\u00e4hnliche \u00dcbungen durchgef\u00fchrt mit dem Ziel, das sogenannte \"Stahlhelm-Wehrsportkreuz\" zu erhalten. \"Landesf\u00fchrer\" ist nach wie vor Hans-J\u00fcrgen H. aus PleisweilerOberhofen (Kreis S\u00fcdliche Weinstra\u00dfe). Seit Mitte 1998 verf\u00fcgt der Verein in Altenglan-M\u00fchlbach (Kreis Kusel) \u00fcber ein neues \"Stahlhelm-Heim\"; die 27 S. Ziffer 1.4.3 \"Anti-Antifa\" (S. 18)","- 71 - offizielle Einweihungsfeier fand am 24./25. Juli 1999 statt. Das Haus dient insbesondere als Treffpunkt f\u00fcr Veranstaltungen der Landesverb\u00e4nde des \"Stahlhelm\" aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der \"Stahlhelm - Landesverband Pfalz e.V.\" unterh\u00e4lt enge Verbindungen zu dem \"Stahlhelm - Landesverband Flandern\" (Belgien). Es finden gegenseitige Besuche der belgischen und deutschen \"Stahlhelm-Mitglieder\" statt. In der vom Bundesverband herausgegebenen Zeitschrift \"Der Stahlhelm\" werden regelm\u00e4\u00dfig Beitr\u00e4ge in fl\u00e4mischer Sprache ver\u00f6ffentlicht. 1.7 \"Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgem\u00e4\u00dfer Lebensgestaltung e.V.\" Die 1951 gegr\u00fcndete germanisch-heidnische \"Artgemeinschaft\" wird seit 1988 von dem Hamburger Rechtsanwalt J\u00fcrgen R. geleitet. Sie will als Glaubensbund \"der Bewahrung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Kultur der nordeurop\u00e4ischen Menschenart\" dienen und an die Wertvorstellungen der heidnischen Vorfahren ankn\u00fcpfen. Die \"Gef\u00e4hrtschaft Pfalz\" der \"Artgemeinschaft\" wird von dem Goden (Gef\u00e4hrtschaftsf\u00fchrer) und \"Landesf\u00fchrer\" des \"Stahlhelm - Landesverband Pfalz e.V.\" HansJ\u00fcrgen H. aus Pleisweiler-Oberhofen (Kreis S\u00fcdliche Weinstra\u00dfe) geleitet. Treffen der \"Gef\u00e4hrtschaft Pfalz\" finden u.a. im dem \"Stahlhelm-Heim\" in Altenglan-M\u00fchlbach (Kreis Kusel) statt, so unter anderem am 11. August 1999 anl\u00e4sslich der totalen Sonnenfinsternis. Publikationsorgan: \"Nordische Zeitung\" (NZ) 1.8 Revisionisten Die Revisionisten versuchen, die Geschichte des \"Dritten Reiches\" und des Zweiten Weltkrieges in ihrem Sinne umzuschreiben. Sie besch\u00f6nigen die Zeit des Nationalsozialismus, stellen die deutsche Alleinschuld am Ausbruch des Zweiten Weltkrieges in Frage und relativieren deutsche Kriegsverbrechen. Sie leugnen die Ermordung Millionen europ\u00e4ischer Juden in den Konzentrationslagern (sog. Auschwitz-L\u00fcge). Dabei bedienen sie sich pseudowissenschaftlicher Gutachten und versuchen, sich zumeist nach au\u00dfen seri\u00f6s zu geben. 1.9 \"Nationaldemokratische Partei Deutschlands\" (NPD) 1999 gelang es der NPD nicht mehr, ihren 1998 bundesweit noch zu beobachtenden Aufw\u00e4rtstrend fortzusetzen. Auch der zum Teil mit gro\u00dfem Engagement gef\u00fchrte Wahlkampf anl\u00e4sslich der Wahl zum Europ\u00e4ischen Parlament sowie der diesj\u00e4hrigen Landtagswahlen brachten der Partei nicht die erhoffte Resonanz. Die Mitgliederzahl stagniert seit 1998 bei ca. 6.000 Personen; in Rheinland-Pfalz dagegen stieg die Zahl der Mitglieder auf ca. 250 an (1998 ca. 200).","- 72 - Der Mitgliederbestand der NPD-Jugendorganisation \"Junge Nationaldemokraten\" (JN) lag Ende 1999 bundesweit bei ca. 350 (1998: ca. 400), im Landesverband Rheinland-Pfalz nach wie vor bei ca. 30 Personen. Publikationsorgane der NPD: \"Deutsche Stimme\" Auflage monatlich: ca. 10.000 Exemplare \"NN aktuell\" (fr\u00fcher \"Deutsche Stimme extra\") Auflage viertelj\u00e4hrlich: Auflagenzahl z.Zt. nicht bekannt Publikationsorgan der \"S\u00fcdwest-Echo\" NPD Rheinland-Pfalz Auflage unregelm\u00e4\u00dfig: H\u00f6he unbekannt 1.10 \"Deutsche Volksunion\" (DVU) Die von dem M\u00fcnchener Verleger Dr. Gerhard FREY im Jahre 1987 gegr\u00fcndete Partei DVU ist mit rund 17.000 Mitgliedern die gr\u00f6\u00dfte rechtsextremistische Organisation in Deutschland. Auch der DVU-Landesverband Rheinland-Pfalz stellt mit etwa 850 Mitgliedern nach wie vor die st\u00e4rkste rechtsextremistische Personenvereinigung im Lande dar. Publikationsorgan: - \"National-Zeitung\" (NZ) Auflage w\u00f6chentlich: ca. 50.000 Exemplare 1.11 Partei \"Die Republikaner\" (REP) Als Folge der schlechten Wahlergebnisse der Partei bei den Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament sowie den Landtagsund Kommunalwahlen ging die Mitgliederzahl der Partei weiter zur\u00fcck und lag Ende 1999 bei ca. 14.000 (1998 ca. 15.000); im Landesverband Rheinland-Pfalz verf\u00fcgte die Partei wie bereits Ende 1998 \u00fcber ca. 600 Mitglieder. In der Partei werden R\u00fccktrittsforderungen an den Parteivorsitzenden Dr. SCHLIERER laut und zur Abwendung k\u00fcnftiger Wahlschlappen Forderungen nach B\u00fcndnisgespr\u00e4chen mit anderen rechten Parteien - so auch im REP-Landesverband Rheinland-Pfalz - erhoben. Publikationsorgane: - \"DER neue REPUBLIKANER\" Auflage monatlich: \u00fcber 20.000 Exemplare","- 73 - - \"Junge Deutsche\" Auflage unregelm\u00e4\u00dfig, erstmals anl\u00e4\u00dflich der Bundestagswahl 1998 ca. 200.000 Exemplare 1.12 \"PfalzPartei\" (PP) Die \"PfalzPartei\" (PP) mit Sitz in Frankenthal (Pfalz) versteht sich als eine Volkspartei, in der B\u00fcrger aller sozialer Schichten und gesellschaftlicher Gruppen zusammenarbeiten. Ihre Aktivit\u00e4ten/Organisationsstrukturen beziehen sich bislang auf das Gebiet der Pfalz. Erkenntnisse \u00fcber Mitgliederzahlen liegen nicht vor. 1.13 \"Deutsche Liga f\u00fcr Volk und Heimat e.V.\" (DLVH e.V.) Die DLVH wurde 1991 als Partei gegr\u00fcndet. Sie hat nach Aufgabe ihres Parteienstatus im Oktober 1996 und Umwandlung in einen Verein weiter an Bedeutung verloren. Ihr Ziel, die Parteienzersplitterung im rechtsextremistischen Lager zu \u00fcberwinden bzw. \"Gleichgesinnte \u00fcber Parteiund Vereinsgrenzen hinweg zusammenzubringen\" konnte nicht erreicht werden. Eine gewisse Bedeutung hatte die DLVH zwar mit ihren B\u00fcndnisbem\u00fchungen und die damit verbundene Initiierung von \"Runden Tischen\" erlangt; das Konzept f\u00fcr eine Vereinigung der rechtsextremistischen Parteien scheiterte jedoch auch 1999 wieder. Ende 1999 verf\u00fcgte die DLVH bundesweit \u00fcber weniger als 500 Mitglieder (1998: ca. 500), davon etwa 15 in Rheinland-Pfalz. Sprachrohr: - \"Nation & Europa - Deutsche Rundschau\" Herausgeber Peter DEHOUST und Harald NEUBAUER Auflage monatlich: ca. 16.000 Exemplare Sprachrohr: - \"Signal\" (bis Mai 1998 unter dem Titel: \"Europa Vorn\" erschienen) Herausgeber Manfred ROUHS 1.14 \"Neue Rechte\" Als \"Neue Rechte\" wird eine bestimmte geistige Str\u00f6mung innerhalb des Rechtsextremismus bezeichnet, bei der es sich weder um eine einheitliche Bewegung noch um eine Organisation handelt. Der Begriff steht f\u00fcr eine diffuse und uneinheitliche Bewegung \"rechter\" Theoretiker und ihrer Anh\u00e4nger. Die Ende der 60er Jahre in Frankreich um den Publizisten A- lain de Benoist entstandene Theoriebewegung der \"Nouvelle Droite\" hatte f\u00fcr viele Vorbildfunktion.","- 74 - Die Vertreter der \"Neuen Rechten\" lassen eine deutliche Distanz zu der freiheitlichen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland erkennen. Sie verschleiern ihre demokratiefeindlichen sowie rassistisch gepr\u00e4gten Thesen in so subtiler Weise, da\u00df sie f\u00fcr den neutralen Betrachter h\u00e4ufig nur schwer erkennbar sind. Sie setzen darauf, in den Diskurs der Demokraten einzudringen und ihn letztlich zu dominieren. Folgende Publikationen werden der \"Neuen Rechten\" u.a. zugeordnet: - \"Staatsbriefe\" - \"Nation & Europa - Deutsche Monatshefte\" - \"Sleipnir\". 2. LINKSEXTREMISMUS 2.1. Marxisten-Leninisten und andere revolution\u00e4re Marxisten 2.1.1 \"Deutsche Kommunistische Partei\" (DKP) 1968 gegr\u00fcndet; gr\u00f6\u00dfte orthodox-kommunistische Partei in der Bundesrepublik Deutschland, etwa 5.000 Mitglieder, in Rheinland-Pfalz ca. 100; beruft sich auf die Lehren von Marx, Engels und Lenin. Zentralorgan: \"Unsere Zeit\" (UZ), seit Juli 1996 w\u00f6chentliche Erscheinungsweise: Auflage ca. 10.000 Exemplare. 2.1.2 Sonstige28 2.1.2.1 \"Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands\" (MLPD) Die 1982 in Bochum gegr\u00fcndete MLPD bekennt sich zu den Lehren von Marx, Lenin und Mao Tse Tung; bundesweit ca. 2.000 Mitglieder. Zentralorgan: \"Rote Fahne\", Wochenzeitung: Auflage ca. 7.500 Exemplare. 2.1.2.2 \"Revolution\u00e4r Sozialistischer Bund/IV. Internationale\" (RSB) Im Oktober 1994 \u00fcberwiegend von trotzkistischen Mitgliedern der damaligen \"Vereinigten Sozialistischen Partei\" (VSP) gegr\u00fcndete trotzkistische Organisation. Aktivit\u00e4ten werden in den R\u00e4umen Mainz/Wiesbaden und Ludwigshafen am Rhein/Mannheim entwickelt. 28 Die hier unter Nr. 2.1.2.1 bis 2.1.2.4 genannten Organisationen haben in Rheinland-Pfalz zusammen sch\u00e4tzungsweise 80 Mitglieder.","- 75 - Publikationsorgan: \"avanti - die Internationale\": Auflage monatlich ca. 500 Exemplare. 2.1.2.3 \"Marxistische Gruppe\" (MG) Die zu Beginn der 70er Jahre in Bayern aus den \"Roten Zellen\" entstandene MG hat sich im Mai 1991 nach eigenen Angaben aufgel\u00f6st, agiert a- ber weiterhin konspirativ (ca. 10.000 Mitglieder). Seit Mitte M\u00e4rz 1992 geben ehemalige Funktion\u00e4re der MG das Theorieorgan \"GEGENSTANDPUNKT\" heraus und f\u00fchren hier\u00fcber wiederholt Diskussionsveranstaltungen durch. Der \"GEGENSTANDPUNKT\" wird auch in RheinlandPfalz vertrieben. Publikationsorgan: \"GegenStandpunkt\", 4mal j\u00e4hrlich: Auflage ca. 7.000 Exemplare 2.1.2.4 \"Vereinigung f\u00fcr Sozialistische Politik\" (VSP) 1986 aus der Fusion von \"Kommunistischer Partei Deutschlands (Marxisten-Leninisten)\" und der \"Gruppe Internationale Marxisten\" (GIM) entstanden; nannte sich bis Juni 1995 \"Vereinigte Sozialistische Partei\" (VSP). Zentralorgan: \"Sozialistische Zeitung\" (SOZ), 14-t\u00e4gig: Auflage ca. 2.000 Exemplare 2.1.2.5 \"Rote Hilfe\" (RH) Aufstrebende Rechtsund Hafthilfeorganisation, 1975 gegr\u00fcndet, von Linksextremisten getragen, mit zahlreichen Kontaktadressen und Ortsgruppen im gesamten Bundesgebiet. 2.1.2.6 \"Partei des Demokratischen Sozialismus\" (PDS) Nachfolgepartei der \"Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands\" (SED). Das politisch-ideologische Selbstverst\u00e4ndnis ist weiterhin von marxistischer Tradition gepr\u00e4gt. Die PDS duldet in der Partei offen extremistische Strukturen (u.a. \"Kommunistische Plattform\") und arbeitet mit deutschen und ausl\u00e4ndischen linksextremistischen Parteien zusammen. Bundesweit ca. 94.000 Mitglieder (Rheinland-Pfalz ca. 200). Als Sprachrohr der PDS fungiert die Tageszeitung \"Neues Deutschland\".","- 76 - 2.2 Terrorismus und sonstiger militanter Linksextremismus 2.2.1 \"Rote Armee Fraktion\" (RAF) Terrorgruppe mit dem Ziel der Zerschlagung des \"Imperialismus\", insbesondere der Beseitigung des angeblich faschistischen und imperialistischen Staatsund Gesellschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland; erkl\u00e4rte 1998 ihre Aufl\u00f6sung. 2.2.2 \"Antiimperialistische Zelle\" (AIZ) Terroristische Gruppierung, die von 1992 bis 1995 mehrere Anschl\u00e4ge beging, sich an militanten/bewaffneten Aktionen der RAF aus fr\u00fcheren Jahren orientierte und zur Erreichung ihrer politischen Ziele auch den Tod Unbeteiligter billigend in Kauf nahm. Zwei Gruppenangeh\u00f6rige wurden 1999 zu langj\u00e4hrigen Haftstrafen verurteilt. 2.2.3 \"Revolution\u00e4re Zellen\" (RZ) / \"Rote Zora\" Linksextremistisch-terroristische Gruppierungen, die nach dem Zellenprinzip strukturiert aus einer \"legalen\" Existenz operierten. Von 1973 bis 1995 ver\u00fcbten RZ/\"Rote Zora\" im Rahmen ihres \"bewaffneten antiimperialistischen\" und \"sozialrevolution\u00e4ren\" Kampfes Anschl\u00e4ge und Gewalttaten; 1999 kam es zu Festnahmen mehrerer Gruppenangeh\u00f6riger. 2.2.4 Autonome \u00d6rtliche meist lose strukturierte Zusammenschl\u00fcsse ohne einheitliches ideologisches Konzept; zumeist folgen sie diffusen anarchistischen, bisweilen auch revolution\u00e4r-marxistischen Vorstellungen. 1999 ging der gr\u00f6\u00dfte Teil der linksextremistisch motivierten Gewalttaten auf das Konto von Autonomen. Aktionsschwerpunkt ist der Themenbereich \"Antifaschismus\". Das autonome Aktionspotential bel\u00e4uft sich bundesweit auf mehr als 6.000 Personen, in Rheinland-Pfalz ca. 130. 3. AUSL\u00c4NDEREXTREMISMUS29 3.1 T\u00fcrken 3.1.1 \"Revolution\u00e4re Volksbefreiungspartei - Front\" (DHKP-C) Die \"Revolution\u00e4re Volksbefreiungspartei - Front\" (DHKP-C) entstand im M\u00e4rz 1994 als Ersatzorganisation der bereits seit 1983 vom Bundesmini29 Die unter Nr. 3.1 bis 3.5 genannten Organisationen/Gruppen, bei denen keine Mitgliederzahlen gesondert aufgef\u00fchrt sind, verf\u00fcgen in Rheinland-Pfalz jeweils nur \u00fcber einzelne Mitglieder/Anh\u00e4nger.","- 77 - ster des Innern verbotenen \"Devrimci Sol\". Die marxistisch-leninistisch orientierte DHKP-C zielt auf die Zerschlagung des t\u00fcrkischen Staates ab und verfolgt als Endziel eine klassenlose Gesellschaft. Innerhalb der DHKP-C stellt die \"Revolution\u00e4re Volksbefreiungspartei\" (DHKP) den politischen, die \"Revolution\u00e4re Volksbefreiungsfront\" (DHKC) den milit\u00e4rischen Arm dar. Gegen die DHKP-C hat der Bundesminister des Innern am 13. August 1998 ein Organisationsverbot verh\u00e4ngt, da die T\u00e4tigkeit der Organisation gegen deutsche Strafgesetze verst\u00f6\u00dft und die Innere Sicherheit und \u00f6ffentliche Ordnung Deutschlands gef\u00e4hrdet. 3.1.2 \"T\u00fcrkische Volksbefreiungspartei/-front - Revolution\u00e4re Linke\" (THKP/-C - Devrimci Sol) Die \"T\u00fcrkische Volksbefreiungspartei/-front - Revolution\u00e4re Linke\" (THKP/- C - Devrimci Sol) entstand ebenfalls im M\u00e4rz 1994 als Ersatzorganisation der verbotenen \"Devrimci Sol\". Ideologisch unterscheidet sie sich kaum von der DHKP-C. Gegen die THKP/-C - Devrimci Sol hat der Bundesminister des Innern am 13. August 1998 ein Bet\u00e4tigungsverbot verh\u00e4ngt. 3.1.3 \"T\u00fcrkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten\" (TKP/ML) Die TKP/ML wurde 1972 in der T\u00fcrkei gegr\u00fcndet. Sie vertritt die Lehre des Marxismus-Leninismus, erg\u00e4nzt durch Aspekte des Maoismus. Ihr Ziel ist die Zerschlagung des t\u00fcrkischen Staatsgef\u00fcges. An dessen Stelle soll ein Staatsgebilde mit einer an der marxistisch-leninistischen und maoistischen Ideologie orientierten Gesellschaftsordnung geschaffen werden. Zu diesem Zweck f\u00fchrt ihr milit\u00e4rischer Arm, die \"t\u00fcrkische Arbeiterund Bauernbefreiungsarmee\" (TIKKO), einen bewaffneten Guerilla-Krieg in der T\u00fcrkei. Die TKP/ML ist gekennzeichnet durch zahlreiche Fraktionsbildungen und Abspaltungen. Anfang 1994 spaltete sie sich in die Fl\u00fcgel \"Ostanatolisches Gebietskomitee\" (DABK) und \"Partizan\". Bundesweit verf\u00fcgt die TKP/ML \u00fcber etwa 1.900 Mitglieder bzw. Anh\u00e4nger. 3.1.4 \"Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei\" (MLKP) Die MLKP ist im September 1994 durch Vereinigung zweier t\u00fcrkischer linksextremistischer Organisationen entstanden. Sie bekennt sich zur I- deologie des Marxismus-Leninismus und zielt auf den revolution\u00e4ren Umsturz in der T\u00fcrkei und die Errichtung einer kommunistischen Volksherrschaft ab. Die MLKP ist in der T\u00fcrkei terroristisch aktiv. In der Bundesrepublik Deutschland verf\u00fcgt sie \u00fcber mehrere Hundert Anh\u00e4nger.","- 78 - 3.1.5 \"Islamische Gemeinschaft - Milli G\u00f6r\u00fcs e.V.\" (IGMG) Die IGMG ist im Jahre 1995 aus der 1985 gegr\u00fcndeten \"Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.\" (AMGT) hervorgegangen und \u00fcbernahm die sozialen, kulturellen und religi\u00f6sen Aufgaben der AMGT. Zu den Hauptzielen der IGMG geh\u00f6ren die weltweite Islamisierung sowie die Abschaffung der laizistischen Staatsordnung in der T\u00fcrkei und die Einf\u00fchrung eines auf dem Koran basierenden Regierungsund Gesellschaftssystems. Diese Ziele strebt die IGMG nicht mit gewaltsamen Mitteln an, sondern \u00fcber eine politische und gesellschaftliche Bet\u00e4tigung ihrer Mitglieder. Die IGMG verf\u00fcgt bundesweit \u00fcber ca. 27.000, in Rheinland-Pfalz \u00fcber mehrere hundert Mitglieder. 3.1.6 \"Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.V.\" (ICCB) \"Der Kalifatsstaat\" Der ICCB wird seit 1995 durch den selbsternannten \"Emir der Gl\u00e4ubigen und Kalif der Muslime\", Metin KAPLAN, gef\u00fchrt. In letzter Zeit tritt der Verband nur noch mit der Bezeichnung \"Der Kalifatsstaat\" an die \u00d6ffentlichkeit. Er zielt auf den gewaltsamen Sturz des t\u00fcrkischen Staatsgef\u00fcges, das durch ein islamistisches System ersetzt werden soll. F\u00fcr den ICCB sind Islam und Demokratie unvereinbar. Der ICCB polemisiert scharf gegen Israel und die USA und strebt eine weltweite Islamisierung an. Bundesweit geh\u00f6ren dem ICCB ca. 1.100 Mitglieder an. 3.2 Kurden \"Arbeiterpartei Kurdistans\" (PKK) Ende der siebziger Jahre bildete sich in der T\u00fcrkei um Abdullah \u00d6CALAN die Untergrundorganisation \"APOCULAR\", die zur Parteigr\u00fcndung am 27. November 1978 f\u00fchrte. Die PKK strebte f\u00fcr die kurdische Bev\u00f6lkerung in der T\u00fcrkei einen autonomen Status an und f\u00fchrte in diesem Sinne dort einen Guerillakrieg. Die PKK unterh\u00e4lt mehrere Nebenorganisationen, wie z.B. die \"Nationale Befreiungsfront Kurdistans\" (ERNK) oder die \"F\u00f6deration kurdischer Vereine in Deutschland\" (YEK-KOM). Die \"Volksbefreiungsarmee Kurdistan\" (ARGK) f\u00fchrte bis August/September 1999 den bewaffneten Kampf der PKK in der T\u00fcrkei. Auf Weisung von A. \u00d6CALAN hat die ARGK zum 1. September 1999 den bewaffneten Kampf eingestellt und sich aus der T\u00fcrkei zur\u00fcckgezogen. Die PKK einschlie\u00dflich ihrer Teilorganisationen wurde in der Bundesrepublik Deutschland am 26. November 1993 durch das Bundesministerium des Innern verboten. In Deutschland hat die PKK etwa 12.000 Anh\u00e4nger; in Rheinland-Pfalz verf\u00fcgt sie \u00fcber mehr als 350 Anh\u00e4nger und zahlreiche Sympathisanten. Die PKK trat in Deutschland wiederholt - auch 1999 - mit gewaltt\u00e4tigen Aktionen zur Erreichung ihrer politischen Ziele auf.","- 79 - Zur Mobilisierung ihrer Anh\u00e4ngerschaft bedient sich die PKK nach Entzug der Sendelizenz des TV-Senders MED-TV im M\u00e4rz bzw. April 1999 seit Ende Juli 1999 des neuen Senders MEDYA-TV und weiterhin der PKKnahen t\u00fcrkischsprachigen Tageszeitung \"\u00d6ZG\u00dcR POLITIKA\" (Freie Politik). 3.3 Araber 3.3.1 \"Hizb Allah\" (Partei Gottes) Die schiitisch-extremistische \"Hizb Allah\" wurde im Jahre 1982 im Libanon mit iranischer Unterst\u00fctzung gebildet. Ihr Ziel ist die Errichtung eines \"islamischen Gottesstaates\" im Libanon nach iranischem Vorbild. Sie ist f\u00fcr zahlreiche vor allem gegen Israel gerichtete Terrorakte im Libanon und im Ausland verantwortlich. 3.3.2 \"Islamischer Bund Pal\u00e4stina\" (IBP)/\"Islamische Widerstandsbewegung\" (HAMAS) Die sunnitisch-extremistische Organisation HAMAS, die im Jahre 1987 gegr\u00fcndet wurde, verf\u00fcgt \u00fcber eine starke Anh\u00e4ngerschaft in den pal\u00e4stinensischen Autonomiegebieten und operiert von dort aus gegen israelische Interessen. Im Bundesgebiet wird die HAMAS vom IBP vertreten. 3.4 Algerier 3.4.1 \"Islamische Heilsfront\" (FIS) Die sunnitisch-extremistische FIS wurde im Jahre 1989 in Algerien gegr\u00fcndet. Sie propagiert den gewaltsamen Widerstand gegen die algerische Regierung und strebt die Errichtung eines islamistischen Staatswesens an. Au\u00dferhalb Algeriens wird die FIS durch ihre \"Exekutivinstanz der FIS im Ausland\" vertreten. Im Bundesgebiet sind bisher keine offenen vereins\u00e4hnlichen Strukturen der FIS bekanntgeworden; gleichwohl gibt es auch hier zahlreiche Anh\u00e4nger und Sympathisanten. 3.4.2 \"Bewaffnete islamische Gruppe\" (GIA) Die GIA wurde im April 1992 nach dem Verbot der FIS in Algerien gegr\u00fcndet. Die GIA zielt wie die FIS darauf ab, Algerien in einen islamistischen Staat umzuwandeln. Im Gegensatz zur teilweise mit ihr rivalisierenden FIS lehnt die GIA jeglichen Dialog mit der algerischen Regierung ab. Wie bei der FIS sind auch bei der GIA bisher keine organisatorischen Strukturen im Bundesgebiet offen erkennbar.","- 80 - 3.5 Iraner 3.5.1 \"Nationaler Widerstandsrat Iran\" (NWRI) Der NWRI ist ein Zusammenschluss von mehreren iranischen Oppositionsgruppen. Er ist der politische Arm der \"Volksmodjahedin Iran\" (MEK). Der NWRI betrachtet sich als \"Exilparlament\" und gibt vor, die \"einzige legitime demokratische Alternative\" zum iranischen Regime zu sein. Er fordert den gewaltsamen Sturz der iranischen Regierung. In der Bundesrepublik Deutschland befassen sich die Anh\u00e4nger haupts\u00e4chlich mit Agitationen gegen das herrschende Regime im Iran sowie der Beschaffung von Finanzmitteln; zu diesem Zweck werden Stra\u00dfensammlungen durchgef\u00fchrt. 3.5.2 \"Union islamischer Studentenvereine in Europa\" (U.I.S.A.) Als Propagandatr\u00e4ger des Iran im Ausland fungieren die in den regionalen Vereinen des islamistisch-extremistischen Dachverbandes U.I.S.A. organisierten iranischen Studenten. Zur Aufgabe der vom Iran finanziell unterst\u00fctzten U.I.S.A. geh\u00f6rt auch die Bek\u00e4mpfung von Oppositionellen. Im Bundesgebiet halten sich mehrere hundert U.I.S.A.-Anh\u00e4nger auf. 4. \"Scientology-Organisation\" (SO) Begr\u00fcnder der SO ist der 1986 verstorbene amerikanische ScienceFiction-Autor L. Ron HUBBARD. In seinem 1950 ver\u00f6ffentlichten Buch \"Dianetik - Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit\" beschrieb er die Methode, wie alle menschlichen und gesellschaftlichen Probleme gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Im Mittelpunkt der SO-Lehre steht der \"gekl\u00e4rte\" Mensch (clear), der sich bei Anwendung der hubbardschen Technologie im Idealfall zu einem \"Operierenden Thetan\" entwickeln kann, welcher nicht mehr an Materie, Raum und Zeit gebunden ist. Um diesen Zustand zu erreichen, sind in den diversen SO-Einrichtungen (sog. Orgs oder Kirchen) \u00e4u\u00dferst zeitund kostenintensive Auditing-Programme zu absolvieren. Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. M\u00e4rz 199530 handelt es sich bei der SO in Deutschland nicht - wie die SO sich selbst sieht - um eine Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes. 30 Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 143 ff","- 81 - D. ANHANG Rechtliche Grundlagen Grundgesetz (Auszug) Artikel 73 - Umfang der ausschlie\u00dflichen Gesetzgebung Der Bund hat die ausschlie\u00dfliche Gesetzgebung \u00fcber ... 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder ... b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und c) zum Schutz gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungeshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden, ... Artikel 87 - Bundeseigene Verwaltung: Sachgebiete (1) ... Durch Bundesgesetz k\u00f6nnen ... Zentralstellen ... zur Sammlung von Unterlagen f\u00fcr Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden, eingerichtet werden. ... Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) Vom 06. Juli 1998 INHALTS\u00dcBERSICHT Teil 1 Allgemeine Bestimmungen SS1 Zweckbestimmung SS2 Verfassungsschutzbeh\u00f6rde SS3 Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes SS4 Begriffsbestimmungen","- 82 - Teil 2 Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde SS5 Beobachtungsaufgaben SS6 Aufgaben bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung SS7 Unterrichtung der Landesregierung und der \u00d6ffentlichkeit Teil 3 Befugnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde SS8 Allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze SS9 Allgemeine Befugnisse SS 10 Besondere Befugnisse Teil 4 Datenverarbeitung SS 11 Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten SS 12 Berichtigung, L\u00f6schung und Sperrung personenbezogener Daten SS 13 Informations\u00fcbermittlung an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde SS 14 Informations\u00fcbermittlung durch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde SS 15 \u00dcbermittlungsverbote SS 16 Besondere Pflichten bei der \u00dcbermittlung personenbezogener Daten SS 17 Minderj\u00e4hrigenschutz SS 18 Auskunft an Betroffene SS 19 Datenschutzkontrolle Teil 5 Parlamentarische Kontrolle SS 20 Parlamentarische Kontrollkommission SS 21 Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission Teil 6 Schlussbestimmungen SS 22 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes SS 23 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten SS 24 \u00c4nderung des Landesgesetzes zur Ausf\u00fchrung des Bundesgesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses SS 25 Inkrafttreten","- 83 - Teil 1 Allgemeine Bestimmungen SS1 Zweckbestimmung Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der L\u00e4nder. SS2 Verfassungsschutzbeh\u00f6rde (1) Alle den Zwecken des Verfassungsschutzes dienenden Aufgaben und Befugnisse werden vom Ministerium des Innern und f\u00fcr Sport als Verfassungsschutzbeh\u00f6rde wahrgenommen. (2) Der Verfassungsschutz und die Polizei d\u00fcrfen einander nicht angegliedert werden. SS3 Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (1) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde ist verpflichtet, mit dem Bund und den L\u00e4ndern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterst\u00fctzung und im Informationsaustausch sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen. (2) Die Beh\u00f6rden f\u00fcr Verfassungsschutz anderer L\u00e4nder d\u00fcrfen in Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz gem\u00e4\u00df SS 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954 - 2970 -), ge\u00e4ndert durch SS 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde t\u00e4tig werden. Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde darf in den anderen L\u00e4ndern t\u00e4tig werden, soweit es dieses Gesetz und die Rechtsvorschriften der betreffenden L\u00e4nder zulassen. (3) Bei der Erf\u00fcllung von Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes stehen der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde nur die Befugnisse zu, die sie zur Erf\u00fcllung der entsprechenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz hat. SS4 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder f\u00fcr einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm geh\u00f6rendes Gebiet abzutrennen; 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder f\u00fcr einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, L\u00e4nder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsf\u00e4higkeit erheblich zu beeintr\u00e4chtigen;","- 84 - 3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung politisch bestimmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder f\u00fcr einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in diesem Gesetz genannten Verfassungsgrunds\u00e4tze zu beseitigen oder au\u00dfer Geltung zu setzen. F\u00fcr einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdr\u00fccklich unterst\u00fctzt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder f\u00fcr einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gegen Schutzg\u00fcter dieses Gesetzes unter Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder diese sonst in einer Weise bek\u00e4mpfen, die geeignet ist, diese Schutzg\u00fcter erheblich zu besch\u00e4digen. (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes z\u00e4hlen 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszu\u00fcben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu w\u00e4hlen, 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 3. das Recht auf Bildung und Aus\u00fcbung einer parlamentarischen Opposition, 4. die Abl\u00f6sbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegen\u00fcber der Volksvertretung, 5. die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte, 6. der Ausschluss jeder Gewaltund Willk\u00fcrherrschaft und 7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Teil 2 Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde SS5 Beobachtungsaufgaben Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde beobachtet 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der Amtsf\u00fchrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, 2. sicherheitsgef\u00e4hrdende oder geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr eine fremde Macht, 3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden, und 4. Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, soweit tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht solcher Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten vorliegen. Die Beobachtung erfolgt durch gezielte und planm\u00e4\u00dfige Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sachund personenbezogenen Ausk\u00fcnften, Nachrichten und Unterlagen.","- 85 - SS6 Aufgaben bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde wirkt mit 1. bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung von Personen, denen im \u00f6ffentlichen Interesse geheimhaltungsbed\u00fcrftige Tatsachen, Gegenst\u00e4nde oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k\u00f6nnen, 2. bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtungen besch\u00e4ftigt sind oder werden sollen, 3. bei technischen Sicherheitsma\u00dfnahmen zum Schutze von im \u00f6ffentlichen Interesse geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Tatsachen, Gegenst\u00e4nden oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie 4. in den \u00fcbrigen gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen. SS7 Unterrichtung der Landesregierung und der \u00d6ffentlichkeit (1) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde unterrichtet die Landesregierung regelm\u00e4\u00dfig und umfassend \u00fcber Art und Ausma\u00df von Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten nach SS 5. (2) Die fachlich zust\u00e4ndige Ministerin oder der fachlich zust\u00e4ndige Minister unterrichtet die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten nach SS 5 und andere grundlegende Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. (3) Bei der Unterrichtung der \u00d6ffentlichkeit nach Absatz 2 d\u00fcrfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten nach SS 5 erforderlich ist und das \u00f6ffentliche Interesse an der Bekanntgabe das sch\u00fctzw\u00fcrdige Interesse der betroffenen Person \u00fcberwiegt. Teil 3 Befugnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde SS8 Allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze (1) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde ist an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). (2) Von mehreren m\u00f6glichen und geeigneten Ma\u00dfnahmen hat die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde diejenige zu treffen, die einzelne Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeintr\u00e4chtigt. Eine Ma\u00dfnahme darf nicht zu einem Nachteil f\u00fchren, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht. Eine Ma\u00dfnahme ist nur so lange zul\u00e4ssig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegen\u00fcber der Polizei stehen der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Ma\u00dfnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.","- 86 - SS9 Allgemeine Befugnisse Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde darf zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 die nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen, insbesondere Informationen einschlie\u00dflich personenbezogener Daten verarbeiten, insbesondere erheben, speichern, nutzen, \u00fcbermitteln und l\u00f6schen, soweit nicht die SSSS 10 bis 17 die Befugnisse besonders regeln. SS 10 Besondere Befugnisse (1) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde darf Methoden und Gegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich technischer Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel sind insbesondere der Einsatz von verdeckt eingesetzten hauptamtlichen Bediensteten, Vertrauensleuten und Gew\u00e4hrspersonen, das Anwerben und F\u00fchren gegnerischer Agentinnen und Agenten, Observationsma\u00dfnahmen, Bildund Tonaufzeichnungen sowie die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift ist der Parlamentarischen Kontrollkommission vorzulegen. (2) Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschr\u00e4nkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das heimliche Mith\u00f6ren oder Aufzeichnen des au\u00dferhalb der Wohnung nicht \u00f6ffentlich gesprochenen Wortes unter verdecktem Einsatz technischer Mittel geh\u00f6rt, bed\u00fcrfen der Anordnung durch die fachlich zust\u00e4ndige Ministerin oder den fachlich zust\u00e4ndigen Minister und der Zustimmung der nach dem Landesgesetz zur Ausf\u00fchrung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 24. September 1979 (GVBl. S. 296), ge\u00e4ndert durch SS 24 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBl. S. 184), BS 12-1, gebildeten Kommission; bei Gefahr im Verzug ist unverz\u00fcglich die Genehmigung dieser Kommission nachtr\u00e4glich einzuholen. Die durch Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten d\u00fcrfen nur zu Zwecken der Verh\u00fctung oder Verfolgung der in SS 7 Abs. 3 in Verbindung mit den SSSS 2 und 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), genannten Straftaten verwendet werden. (3) Die zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften leisten der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde f\u00fcr ihre Tarnma\u00dfnahmen im Sinne des Absatzes 1 Hilfe. (4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist zur Erhebung personenbezogener Daten nur zul\u00e4ssig, wenn 1. tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht von Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach SS 5 oder daf\u00fcr vorliegen, dass die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Nachrichtenzug\u00e4nge gewonnen werden k\u00f6nnen, 2. er sich gegen Personen richtet, von denen auf Grund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie f\u00fcr eine nach Nummer 1 verd\u00e4chtige Person bestimmte Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder sonstigen von dieser beabsichtigten Kontakt zu ihr haben; die Erhebung darf nur erfolgen, um auf diese Weise Erkenntnisse \u00fcber sicherheitsgef\u00e4hrdende oder geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten f\u00fcr eine fremde Macht oder gewaltt\u00e4tige Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach SS 5 zu gewinnen, 3. dies zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenst\u00e4nde und Nachrichtenzug\u00e4nge der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde gegen sicherheitsgef\u00e4hrdende oder geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten zwingend erforderlich ist oder 4. dies zur \u00dcberpr\u00fcfung der Nachrichtenzug\u00e4nge und der hieraus gewonnenen Informationen zwingend erforderlich ist.","- 87 - Die Erhebung nach Satz 1 ist unzul\u00e4ssig, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere, Betroffene weniger beeintr\u00e4chtigende Weise m\u00f6glich ist; eine geringere Beeintr\u00e4chtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information auch aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen gewonnen werden kann. Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung des aufzukl\u00e4renden Sachverhaltes stehen. Die Ma\u00dfnahme ist unverz\u00fcglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. (5) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde darf im Rahmen der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach SS 5 das in einer Wohnung nicht \u00f6ffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln nur heimlich mith\u00f6ren oder aufzeichnen, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr f\u00fcr einzelne Personen, unerl\u00e4\u00dflich ist. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Ma\u00dfnahmen nach den S\u00e4tzen 1 und 2 d\u00fcrfen nur auf Grund richterlicher Anordnung getroffen werden; bei Gefahr im Verzug kann die Ma\u00dfnahme auch durch die fachlich zust\u00e4ndige Ministerin oder den fachlich zust\u00e4ndigen Minister angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverz\u00fcglich nachzuholen. Die durch Ma\u00dfnahmen nach den S\u00e4tzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten d\u00fcrfen nur zu Zwecken der Verh\u00fctung der in SS 7 Abs. 3 in Verbindung mit den SSSS 2 und 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten und - mit Ausnahme von Bildaufaufnahmen und -aufzeichnungen - der Verfolgung der in SS 100 c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung genannten Straftaten \u00fcbermittelt werden. (6) Sind technische Mittel ausschlie\u00dflich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen t\u00e4tigen Personen vorgesehen, kann die Ma\u00dfnahme durch die fachlich zust\u00e4ndige Ministerin oder den fachlich zust\u00e4ndigen Minister angeordnet werden. Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zum Zwecke der Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder die freiheitliche demokratische Grundordnung ist zul\u00e4ssig, wenn zuvor die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverz\u00fcglich nachzuholen. (7) Zust\u00e4ndig f\u00fcr richterliche Entscheidungen nach Abs. 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 ist das Amtsgericht Mainz. F\u00fcr das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (8) Betroffenen sind Ma\u00dfnahmen nach den Abs\u00e4tzen 2 und 5 nach ihrer Beendigung mitzuteilen, wenn eine Gef\u00e4hrdung des Zwecks der Ma\u00dfnahme ausgeschlossen werden kann. L\u00e4sst sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist, unterbleibt die Mitteilung solange, bis eine Gef\u00e4hrdung des Zwecks der Ma\u00dfnahme ausgeschlossen werden kann. Die nach dem Landesgesetz zur Ausf\u00fchrung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gebildete Kommission ist \u00fcber die Gr\u00fcnde, die einer Mitteilung entgegenstehen, zu unterrichten; h\u00e4lt sie eine Mitteilung f\u00fcr geboten, so ist diese unverz\u00fcglich zu veranlassen. Teil 4 Datenverarbeitung SS 11 Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde darf zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten erheben, in Akten und Dateien speichern und nutzen, wenn 1. tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht von Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach SS 5 vorliegen, 2. dies f\u00fcr die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten nach SS 5 erforderlich ist oder","- 88 - 3. dies f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach SS 6 erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die in Dateien gespeichert sind, welche der Auswertung personenbezogener Daten zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 dienen sollen, m\u00fcssen durch Akten oder andere Datentr\u00e4ger belegbar sein. (2) Daten \u00fcber Personen, bei denen keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten im Sinne des SS 5 nachgehen (Unbeteiligte), d\u00fcrfen nur dann verarbeitet werden, wenn 1. dies f\u00fcr die Erforschung von Bestrebungen oder T\u00e4tigkeiten im Sinne des SS 5 erforderlich ist, 2. die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re und 3. \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Daten Unbeteiligter d\u00fcrfen auch verarbeitet werden, wenn sie mit zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind. Daten, die f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen. Dies gilt nicht, wenn die L\u00f6schung nicht oder nur mit einem unvertretbaren Aufwand m\u00f6glich ist; in diesem Falle sind die Daten zu sperren. (3) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben, ist der Erhebungszweck anzugeben. Betroffene sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. (4) In Dateien im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 d\u00fcrfen zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach SS 6 nur personenbezogene Daten \u00fcber die Personen gespeichert werden, die selbst der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung unterliegen oder in diese einbezogen werden. (5) Personenbezogene Daten, die ausschlie\u00dflich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, d\u00fcrfen f\u00fcr andere Zwecke nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gef\u00e4hrdungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit, insbesondere f\u00fcr Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist. SS 12 Berichtigung, L\u00f6schung und Sperrung personenbezogener Daten (1) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde hat in Dateien im Sinne des SS 11 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu erg\u00e4nzen, wenn sie unvollst\u00e4ndig sind. Gleiches gilt, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollst\u00e4ndig sind. (2) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde hat in Dateien im Sinne des SS 11 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu l\u00f6schen, wenn ihre Speicherung unzul\u00e4ssig war oder ihre Kenntnis f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 nicht mehr erforderlich ist. Die L\u00f6schung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzw\u00fcrdige Interessen von Betroffenen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. Die den zu l\u00f6schenden personenbezogenen Daten entsprechenden Akten oder Aktenbestandteile sind zu vernichten, wenn eine Trennung von anderen Daten, die zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 weiterhin erforderlich sind, mit vertretbarem Aufwand m\u00f6glich ist. Die S\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend f\u00fcr sonstige Akten, wenn die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde die Voraussetzungen nach Satz 1 im Einzelfall feststellt. Personenbezogene Daten sind zu sperren, sofern trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen eine L\u00f6schung nach Satz 2 oder eine Vernichtung nach Satz 3 oder 4 nicht vorzunehmen ist.","- 89 - (3) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde pr\u00fcft bei der Einzelfallbearbeitung und nach von ihr festzusetzenden Fristen, in den F\u00e4llen des SS 5 Satz 1 Nr. 2 und des SS 6 sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Jahren und in den F\u00e4llen des SS 5 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sp\u00e4testens nach drei Jahren, ob in Dateien im Sinne des SS 11 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu l\u00f6schen sind. Gespei-cherte personenbezogene Daten \u00fcber Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten nach SS 5 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sind sp\u00e4testens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu l\u00f6schen, es sei denn, die Leiterin oder der Leiter der f\u00fcr den Verfassungsschutz zust\u00e4ndigen Abteilung des Ministeriums des Innern und f\u00fcr Sport stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 oder zur Wahrung schutzw\u00fcrdiger Interessen Betroffener erforderlich ist. SS 13 Informations\u00fcbermittlung an die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde (1) Die \u00f6ffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften \u00fcbermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde Informationen, soweit diese nach ihrer Beurteilung zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach SS 5 Nr. 1 und 4, soweit die Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gekennzeichnet sind, sowie SS 5 Nr. 2 und 3 erforderlich sind. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen die \u00f6ffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften von sich aus auch alle anderen ihnen bekannt gewordenen Informationen einschlie\u00dflich personenbezogener Daten \u00fcbermitteln, die Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten nach SS 5 Satz 1 Nr. 1 und 4 betreffen, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die \u00dcbermittlung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde erforderlich ist. (2) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde kann \u00fcber alle Angelegenheiten, deren Aufkl\u00e4rung zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 erforderlich ist, von den \u00f6ffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften Informationen und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Das Ersuchen braucht nicht begr\u00fcndet zu werden; die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde allein tr\u00e4gt die Verantwortung f\u00fcr dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit. Ein Ersuchen soll nur dann gestellt werden, wenn die Informationen nicht aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen oder nur mit \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Aufwand oder nur durch eine die Betroffenen st\u00e4rker belastende Ma\u00dfnahme erhoben werden k\u00f6nnen. (3) Bestehen nur allgemeine, nicht auf konkrete F\u00e4lle bezogene Anhaltspunkte nach SS 5, so kann die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde die \u00dcbermittlung personenbezogener Informationen oder Informationsbest\u00e4nde von den \u00f6ffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften nur verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Aufkl\u00e4rung von sicherheitsgef\u00e4hrdenden oder geheimdienstlichen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden oder gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung oder das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker gerichtet sind. Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde kann auch Einsicht in die amtlichen Dateien und sonstigen Informationsbest\u00e4nde nehmen, soweit dies zur Aufkl\u00e4rung der in Satz 1 genannten T\u00e4tigkeiten oder Bestrebungen zwingend erforderlich ist und durch eine andere Art der \u00dcbermittlung der Zweck der Ma\u00dfnahme gef\u00e4hrdet oder Betroffene unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt, Staatsangeh\u00f6rigkeit sowie auf im Einzelfall durch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde festzulegende Merkmale zu beschr\u00e4nken. (4) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Ma\u00dfnahme nach SS 100a der Strafprozessordnung bekanntgeworden sind, ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass jemand eine der in SS 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf deren Verwertung durch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde findet SS 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende Anwendung.","- 90 - SS 14 Informations\u00fcbermittlung durch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde (1) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde darf an \u00f6ffentliche Stellen personenbezogene Daten zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 \u00fcbermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr \u00fcbermittelt wurden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Zu anderen Zwecken darf die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten nur \u00fcbermitteln an 1. die Dienststellen der Stationierungsstreitkr\u00e4fte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl\u00e4ndischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183 - 1218-), zuletzt ge\u00e4ndert durch Abkommen vom 18. M\u00e4rz 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594), 2. die Staatsanwaltschaften und die Polizeibeh\u00f6rden zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten, den in SS 100a der Strafprozessordnung und SS 131 des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten und sonstigen Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalit\u00e4t; Staatsschutzdelikte sind die in den SSSS 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten, sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs der T\u00e4terin oder des T\u00e4ters oder der Verbindung zu einer Organisation tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzg\u00fcter gerichtet sind, 3. die Polizeiund Ordnungsbeh\u00f6rden, soweit sie gefahrenabwehrend t\u00e4tig sind, wenn dies zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist und die \u00dcbermittlung zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr oder zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung der in Nummer 2 genannten Straftaten oder von Verbrechen, f\u00fcr deren Vorbereitung konkrete Hinweise vorliegen, dient, 4. andere \u00f6ffentliche Stellen, wenn dies zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist und diese die personenbezogenen Daten f\u00fcr Zwecke ben\u00f6tigt, die dem Schutz wichtiger Rechtsg\u00fcter, insbesondere dem Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder dem Schutz von Sachen von bedeutendem Wert dienen und dies mit den Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde nach den SSSS 5 und 6 vereinbar ist. In den F\u00e4llen des SS 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes \u00fcbermittelt die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde dar\u00fcber hinaus auch den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeibeh\u00f6rden des Landes Informationen einschlie\u00dflich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des SS 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (3) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde erteilt auf begr\u00fcndete Anfrage von \u00f6ffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften Auskunft einschlie\u00dflich personenbezogener Daten aus vorhandenen Unterlagen \u00fcber gerichtsverwertbare Tatsachen im Rahmen von Einstellungs-, Disziplinarund K\u00fcndigungsverfahren, im Einb\u00fcrgerungsverfahren und in den F\u00e4llen, in denen dies durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen oder vorausgesetzt wird. Die Auskunft muss zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der anfragenden Stelle zwingend erforderlich sein. (4) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt gem\u00e4\u00df SS 21 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dem Bundesnachrichtendienst und dem Milit\u00e4rischen Abschirmdienst Informationen einschlie\u00dflich personenbezogener Daten.","- 91 - (5) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde darf personenbezogene Daten an ausl\u00e4ndische Nachrichtendienste angrenzender Staaten, an andere ausl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Stellen sowie an \u00fcberund zwischenstaatliche Stellen \u00fcbermitteln, wenn die \u00dcbermittlung zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der empfangenden Stelle erforderlich ist. Die \u00dcbermittlung an ausl\u00e4ndische Nachrichtendienste geschieht im Einvernehmen mit dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz. Sie unterbleibt in allen F\u00e4llen, in denen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen Betroffener entgegenstehen. Die \u00dcbermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden d\u00fcrfen, zu dem sie ihr \u00fcbermittelt wurden, und dass die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde sich vorbeh\u00e4lt, Auskunft \u00fcber die Nutzung der personenbezogenen Daten zu verlangen. (6) Personenbezogene Daten d\u00fcrfen an nicht\u00f6ffentliche Stellen nicht \u00fcbermittelt werden, es sei denn, dies ist 1. zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder, 2. zur Abwehr sicherheitsgef\u00e4hrdender oder geheimdienstlicher T\u00e4tigkeiten f\u00fcr eine fremde Macht, 3. zum Schutze der Volkswirtschaft vor sicherheitsgef\u00e4hrdenden oder geheimdienstlichen T\u00e4tigkeiten oder vor der planm\u00e4\u00dfigen Unterwanderung von Wirtschaftsunternehmen durch die in SS 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Bestrebungen oder 4. zum Schutze von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Verm\u00f6gen einer Person erforderlich. Die \u00dcbermittlung bedarf der Zustimmung der fachlich zust\u00e4ndigen Ministerin oder des fachlich zust\u00e4ndigen Ministers oder der Leiterin oder des Leiters der f\u00fcr den Verfassungsschutz zust\u00e4ndigen Abteilung des Ministeriums des Innern und f\u00fcr Sport. Sie ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden d\u00fcrfen, zu dem sie ihr \u00fcbermittelt wurden, und dass die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde sich vorbeh\u00e4lt, Auskunft \u00fcber die Nutzung der personenbezogenen Daten zu verlangen. SS 15 \u00dcbermittlungsverbote Die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten nach den SSSS 13 und 14 unterbleibt, wenn 1. \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der Betroffenen dies erfordern, 2. \u00fcberwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern, insbesondere Gr\u00fcnde des Quellenschutzes, des Schutzes operativer Ma\u00dfnahmen oder sonstige Geheimhaltungsgr\u00fcnde entgegenstehen oder 3. besondere gesetzliche \u00dcbermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufsoder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unber\u00fchrt. SS 16 Besondere Pflichten bei der \u00dcbermittlung personenbezogener Daten (1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer \u00dcbermittlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als unvollst\u00e4ndig oder unrichtig, so sind sie unverz\u00fcglich gegen\u00fcber der empfangenden Stelle zu berichtigen, es sei denn, es ist sachlich ohne Bedeutung. (2) Die empfangende Stelle pr\u00fcft, ob die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass sie","- 92 - nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen personenbezogenen Daten, die zur Erf\u00fcllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand m\u00f6glich ist; in diesem Fall sind die personenbezogenen Daten zu sperren. SS 17 Minderj\u00e4hrigenschutz (1) Personenbezogene Daten \u00fcber das Verhalten von Minderj\u00e4hrigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres d\u00fcrfen nicht in Dateien im Sinne des SS 11 Abs. 1 Satz 2 und in zu ihrer Person gef\u00fchrten Akten gespeichert werden. (2) \u00dcber Minderj\u00e4hrige nach Vollendung des 14. Lebensjahres in Dateien im Sinne des SS 11 Abs. 1 Satz 2 oder in zu ihrer Person gef\u00fchrten Akten gespeicherte personenbezogene Daten sind nach Ablauf von zwei Jahren seit dem zuletzt erfassten Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu \u00fcberpr\u00fcfen und sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Jahren zu l\u00f6schen, es sei denn, nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit sind weitere Erkenntnisse nach SS 5 angefallen. (3) Personenbezogene Daten \u00fcber das Verhalten von Minderj\u00e4hrigen d\u00fcrfen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes \u00fcbermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach SS 11 erf\u00fcllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, ist eine \u00dcbermittlung nur zul\u00e4ssig, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (4) Personenbezogene Daten \u00fcber das Verhalten von Minderj\u00e4hrigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres d\u00fcrfen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht an ausl\u00e4ndische oder \u00fcberoder zwischenstaatliche Stellen \u00fcbermittelt werden. SS 18 Auskunft an Betroffene (1) Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde erteilt Betroffenen \u00fcber zu ihrer Person in Akten und Dateien im Sinne des SS 11 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte Daten sowie \u00fcber den Zweck und die Rechtsgrundlage f\u00fcr deren Verarbeitung auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und auf die empfangende Stelle bei \u00dcbermittlungen. \u00dcber personenbezogene Daten in nichtautomatisierten Dateien und Akten, die nicht zur Person von Betroffenen gef\u00fchrt werden, ist Auskunft nur zu erteilen, soweit Angaben gemacht werden, die ein Auffinden der personenbezogenen Daten mit angemessenem Aufwand erm\u00f6glichen. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. durch sie eine Gef\u00e4hrdung der Aufgabenerf\u00fcllung zu besorgen ist, 2. durch sie Nachrichtenzug\u00e4nge gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnen oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde zu bef\u00fcrchten ist, 3. sie die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde oder 4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der \u00fc- berwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheimgehalten werden m\u00fcssen. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der f\u00fcr den Verfassungsschutz zust\u00e4ndigen Abteilung des Ministeriums des Innern und f\u00fcr Sport oder hierzu besonders Beauftragte.","- 93 - (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begr\u00fcndung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die Gr\u00fcnde der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, sind Betroffene auf die Rechtsgrundlage f\u00fcr das Fehlen der Begr\u00fcndung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz wenden k\u00f6nnen. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz an Betroffene d\u00fcrfen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat. SS 19 Datenschutzkontrolle Der oder dem Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz ist auf Verlangen Zutritt zu den Dienstr\u00e4umen zu gew\u00e4hren. Ihr oder ihm ist ferner Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Dateien, Akten und sonstige Unterlagen zu gew\u00e4hren, soweit nicht die fachlich zust\u00e4ndige Ministerin oder der fachlich zust\u00e4ndige Minister im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gef\u00e4hrdet wird. Teil 5 Parlamentarische Kontrolle SS 20 Parlamentarische Kontrollkommission (1) Zur Wahrnehmung seines parlamentarischen Kontrollrechtes gegen\u00fcber der fachlich zust\u00e4ndigen Ministerin oder dem fachlich zust\u00e4ndigen Minister hinsichtlich der T\u00e4tigkeit der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde bildet der Landtag zu Beginn jeder Wahlperiode eine Parlamentarische Kontrollkommission. Die Rechte des Landtags, seiner Aussch\u00fcsse und der nach dem Landesgesetz zur Ausf\u00fchrung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gebildeten Kommission bleiben unber\u00fchrt. (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gew\u00e4hlt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission w\u00e4hlt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung. (3) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt werden. Dies gilt auch f\u00fcr die Zeit nach ihrem Ausscheiden. (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. F\u00fcr dieses Mitglied ist unverz\u00fcglich ein neues Mitglied zu w\u00e4hlen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. SS 21 Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission (1) Die fachlich zust\u00e4ndige Ministerin oder der fachlich zust\u00e4ndige Minister unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission mindestens zweimal j\u00e4hrlich umfassend \u00fcber die allgemeine T\u00e4tigkeit der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde und \u00fcber Vorg\u00e4nge von besonderer Bedeutung. Die Unterrichtung umfasst auch den nach SS 10 Abs. 5 und, soweit richterlich \u00fcberpr\u00fcfungsbed\u00fcrftig, nach SS 10 Abs. 6 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. (2) Jedes Mitglied kann den Zusammentritt und die umfassende Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen. Dies schlie\u00dft ein Recht auf Einsicht in Dateien, Akten und sonstige Unterlagen ein. (3) Zeit, Art und Umfang der Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission werden unter Beachtung des notwendigen Schutzes des Nachrichtenzugangs durch die politische Verantwortung der fachlich zust\u00e4ndigen Ministerin oder des fachlich zust\u00e4ndigen Ministers bestimmt.","- 94 - Teil 6 Schlussbestimmungen SS 22 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes Bei der Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den SSSS 5 und 6 durch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde finden die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. SS 23 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschr\u00e4nkt werden. SS 24 \u00c4nderung des Landesgesetzes zur Ausf\u00fchrung des Bundesgesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses Das Landesgesetz zur Ausf\u00fchrung des Bundesgesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses vom 24. September 1979 (GVBl. S. 296, BS 12-1) wird wie folgt ge\u00e4ndert: 1. In SS 3 Abs. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen. 2. Nach SS 4 wird folgender neue SS 5 eingef\u00fcgt: \"SS 5 Die Verarbeitung von Daten, die nach diesem Gesetz der Kontrolle durch die Kommission unterliegen, f\u00e4llt nicht in die Kontrollkompetenz des Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz, es sei denn, die Kommission ersucht diesen, die Einhaltung der Vorschriften \u00fcber den Datenschutz bei bestimmten Vorg\u00e4ngen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschlie\u00dflich ihr dar\u00fcber zu berichten.\" 3. Der bisherige SS 5 wird SS 6. 4. In der \u00dcberschrift und den SSSS 1, 2 und 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte \"des Bundesgesetzes zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses\" jeweils durch die Worte \"des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz\" ersetzt.","- 95 - SS 25 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten au\u00dfer Kraft: 1. das Landesverfassungsschutzgesetz vom 26. M\u00e4rz 1986 (GVBl. S. 73), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 4. April 1989 (GVBl. S. 80, 98), BS 12-2, 2. die Landesverordnung \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungsabst\u00e4nde der Dateien des Verfassungsschutzes vom 23. Mai 1989 (GVBl. S. 163, BS 12-2-1). Landessicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz (LS\u00dcG) Vom 8. M\u00e4rz 2000 Inhalts\u00fcbersicht Teil 1 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen bei \u00f6ffentlichen Stellen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen SS1 Anwendungsbereich und Zweck SS2 Sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeiten SS3 Betroffene und einbezogene Personen SS4 Zust\u00e4ndigkeiten SS5 Verschlusssachen SS6 Sicherheitsakte und Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsakte SS7 Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnis, Sicherheitshinweise SS8 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen Abschnitt 2 \u00dcberpr\u00fcfungsarten SS9 Arten der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung SS 10 Einfache Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung SS 11 Erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung SS 12 Erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mit Sicherheitsermittlungen Abschnitt 3 Befugnisse und Ma\u00dfnahmen SS 13 Allgemeine Befugnisse SS 14 Sicherheitserkl\u00e4rung SS 15 Aufgaben und Ma\u00dfnahmen der zust\u00e4ndigen Stelle SS 16 Aufgaben und Ma\u00dfnahmen der mitwirkenden Beh\u00f6rde","- 96 - SS 17 Abschluss der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung SS 18 Vorl\u00e4ufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit SS 19 Unterrichtungspflichten SS 20 Aktualisierung der Sicherheitserkl\u00e4rung, Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung Abschnitt 4 Datenverarbeitung SS 21 Zweckbindung SS 22 Berichtigung, Sperrung und L\u00f6schung personenbezogener Daten SS 23 Auskunft \u00fcber gespeicherte personenbezogene Daten Teil 2 Sonderregelungen f\u00fcr Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen bei nicht \u00f6ffentlichen Stellen SS 24 Anwendungsbereich SS 25 Zust\u00e4ndigkeiten SS 26 Datenverarbeitung durch die nicht \u00f6ffentliche Stelle SS 27 Abschluss der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung, Weitergabe einer sicherheitserheblichen Erkenntnis SS 28 Mitteilungsund Unterrichtungspflichten Teil 3 Reisebeschr\u00e4nkungen SS 29 Anzeigepflicht, Befugnisse der zust\u00e4ndigen Stelle Teil 4 \u00dcbergangsund Schlussbestimmungen SS 30 \u00dcbergangsbestimmungen SS 31 Verwaltungsvorschriften SS 32 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes SS 33 Strafbestimmungen SS 34 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten SS 35 \u00c4nderung des Landesgesetzes zur Ausf\u00fchrung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz SS 36 In-Kraft-Treten","- 97 - Teil 1 Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen bei \u00f6ffentlichen Stellen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen SS1 Anwendungsbereich und Zweck (1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung einer Person, die von einer \u00f6ffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betraut werden soll (Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung). (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im \u00f6ffentlichen Interesse geheimhaltungsbed\u00fcrftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sch\u00fctzen und die Zugangsbefugnis zu einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit auf Personen zu beschr\u00e4nken, bei denen kein Sicherheitsrisiko besteht (Geheimschutz). (3) Bei der Erf\u00fcllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beachten. Eine Ma\u00dfnahme darf insbesondere nicht zu einem Nachteil f\u00fchren, der zu dem erstrebten Erfolg au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht. Sie ist nur so lange zul\u00e4ssig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. SS2 Sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeiten Eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit im Sinne dieses Gesetzes \u00fcbt aus, wer 1. Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VSVERTRAULICH hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen T\u00e4tigkeit verschaffen kann, 2. Zugang zu mit Nummer 1 vergleichbaren Verschlusssachen ausl\u00e4ndischer oder \u00fcberoder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen T\u00e4tigkeit verschaffen kann, sofern eine Verpflichtung besteht, hierf\u00fcr nur sicherheits\u00fcberpr\u00fcfte Personen einzusetzen, 3. in einer \u00f6ffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr t\u00e4tig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde oder der jeweils zust\u00e4ndigen obersten Aufsichtsbeh\u00f6rde im Einvernehmen mit der f\u00fcr den Geheimschutz zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde zum Sicherheitsbereich erkl\u00e4rt worden ist, oder 4. eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung voraussetzt. Mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit sollen nur vollj\u00e4hrige Personen betraut werden. SS3 Betroffene und einbezogene Personen (1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zu unterziehen. Von der Durchf\u00fchrung einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach diesem Gesetz kann abgesehen werden, wenn f\u00fcr die betroffene Person vor weniger als f\u00fcnf Jahren eine gleichoder h\u00f6herwertige Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt oder sie in eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mit entsprechenden Ma\u00dfnahmen einbezogen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. Dies gilt nur, soweit die Unterlagen noch verf\u00fcgbar sind. \u00dcber weitere Ausnahmen entscheidet die zust\u00e4ndige Stelle nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes.","- 98 - (2) Die vollj\u00e4hrige Ehefrau oder der vollj\u00e4hrige Ehemann oder die vollj\u00e4hrige Partnerin oder der vollj\u00e4hrige Partner, mit der oder mit dem die betroffene Person in ehe\u00e4hnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner), ist in die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen nach den SSSS 11 und 12 einzubeziehen; \u00fcber Ausnahmen entscheidet die zust\u00e4ndige Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach diesem Gesetz unterliegen nicht 1. die Mitglieder des Landtags, soweit nicht dessen Verfahrensregelungen etwas anderes bestimmen, 2. die Mitglieder der Landesregierung, 3. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, 4. ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse \u00fcberoder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit nach SS 2 Satz 1 Nr. 2 aus\u00fcben sollen, 5. Personen, die nach sonstigen Gesetzen hiervon ausgenommen sind. SS4 Zust\u00e4ndigkeiten (1) Zust\u00e4ndige Stelle f\u00fcr die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ist 1. die \u00f6ffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betrauen will, es sei denn, die jeweils zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde oder die jeweils zust\u00e4ndige oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcbernimmt die Aufgaben der zust\u00e4ndigen Stelle, 2. die Landtagsverwaltung f\u00fcr die Mitglieder des Landtags, sofern diese nach Ma\u00dfgabe des SS 3 Abs. 3 Nr. 1 einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung unterliegen, sowie f\u00fcr die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen, 3. im \u00dcbrigen die jeweilige oberste Landesbeh\u00f6rde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde der \u00f6ffentlichen Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht \u00f6ffentliche Stelle weitergeben will, soweit nicht die SSSS 24 bis 28 Anwendung finden. (2) Die Aufgaben der zust\u00e4ndigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Dabei ist daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht durch Handlungspflichten nach anderen Gesetzen beeintr\u00e4chtigt wird. (3) Mitwirkende Beh\u00f6rde bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ist die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde im Sinne des SS 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 184, BS 122); sie wird nur auf Ersuchen der zust\u00e4ndigen Stelle t\u00e4tig. SS5 Verschlusssachen (1) Verschlusssachen im Sinne dieses Gesetzes sind im \u00f6ffentlichen Interesse geheimhaltungsbed\u00fcrftige Tatsachen, Gegenst\u00e4nde oder Erkenntnisse, unabh\u00e4ngig von ihrer Darstellungsform. Der Geheimhaltungsgrad wird entsprechend ihrer Schutzbed\u00fcrftigkeit nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 von einer \u00f6ffentlichen Stelle oder auf deren Veranlassung festgelegt (Einstufung). (2) Eine Verschlusssache ist 1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder gef\u00e4hrden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder gef\u00e4hrden oder ihren Interessen schweren Schaden zuf\u00fcgen kann, 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte f\u00fcr die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder sch\u00e4dlich sein kann, 4. VS-NUR F\u00dcR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte f\u00fcr die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder nachteilig sein kann.","- 99 - SS6 Sicherheitsakte und Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsakte Die Sicherheitsakte der zust\u00e4ndigen Stelle und die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsakte der mitwirkenden Beh\u00f6rde d\u00fcrfen der personalverwaltenden Stelle nicht zug\u00e4nglich gemacht werden; SS 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt. Sie sind gesondert zu f\u00fchren und aufzubewahren. Bei einem Wechsel der zust\u00e4ndigen Stelle ist die Sicherheitsakte zur betroffenen Person auf schriftliche Anforderung an die nunmehr zust\u00e4ndige Stelle abzugeben. Wechselt die mitwirkende Beh\u00f6rde, ist die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsakte zur betroffenen Person auf schriftliche Anforderung an die nunmehr zust\u00e4ndige mitwirkende Beh\u00f6rde abzugeben. SS7 Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnis, Sicherheitshinweise (1) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn im Einzelfall tats\u00e4chliche Anhaltspunkte 1. Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden oder 2. eine besondere Gef\u00e4hrdung durch Anbahnungsoder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begr\u00fcnden oder 3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten f\u00fcr deren Erhaltung begr\u00fcnden. Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorliegen. (2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt f\u00fcr ein Sicherheitsrisiko ergibt. (3) Sicherheitshinweise im Sinne dieses Gesetzes sind fallbezogene Empfehlungen, die zur weiteren Betreuung der betroffenen Person notwendig erscheinen. SS8 Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Personen (1) Die betroffene Person soll von der zust\u00e4ndigen Stelle in einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch \u00fcber den Zweck, die Art und das Verfahren der beabsichtigten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung sowie \u00fcber den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung unterrichtet werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Ergebnisses der abgeschlossenen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung. Wird eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung der n\u00e4chsth\u00f6heren Art notwendig, so ist auch f\u00fcr diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich. (2) Die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person; wird diese verweigert, d\u00fcrfen die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nicht durchgef\u00fchrt und die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit nicht betraut werden. Die Einwilligung muss sich auf alle Ma\u00dfnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Besteht f\u00fcr die betroffene Person eine dienstoder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Pflicht, die Einwilligung zu erteilen, so ist sie darauf hinzuweisen. F\u00fcr die Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gem\u00e4\u00df SS 15 Abs. 3 und 4 bedarf es nur ihrer Kenntnisnahme. (3) Die betroffene Person ist zu belehren, dass sie die zur Durchf\u00fchrung der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung erforderlichen Daten vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df anzugeben hat. Sie kann Angaben verweigern, die f\u00fcr sie, eine nahe Angeh\u00f6rige oder einen nahen Angeh\u00f6rigen im Sinne des SS 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder K\u00fcndigung begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Auf dieses Verweigerungsrecht ist die betroffene Person hinzuweisen; Gleiches gilt hinsichtlich ihres Widerspruchsrechts gem\u00e4\u00df SS 24 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108).","- 100 - (4) Sollen Daten zur Ehefrau oder zum Ehemann oder zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner erhoben oder soll eine dieser Personen in die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung einbezogen werden, gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend. Auf ein Gespr\u00e4ch mit der zust\u00e4ndigen Stelle gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 1 kann dabei verzichtet werden. (5) Auskunftsund Referenzpersonen sollen nur mit ihrem Einverst\u00e4ndnis durch die betroffene Person in der Sicherheitserkl\u00e4rung nach SS 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 und 22 angegeben werden. (6) Die betroffene Person hat der zust\u00e4ndigen Stelle von sich aus \u00c4nderungen von Namen, Wohnsitzen und Staatsangeh\u00f6rigkeiten mitzuteilen. Mitteilungsbed\u00fcrftig ist ferner jede Ver\u00e4nderung des Familienstandes, auch das Eingehen oder Beenden einer Lebenspartnerschaft. SS 20 Abs. 1 bleibt unber\u00fchrt. (7) Liegen bei der betroffenen Person oder in der Person der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begr\u00fcnden, so hat ihr die zust\u00e4ndige Stelle Gelegenheit zu geben, sich pers\u00f6nlich zu den erheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern. Sie kann zur Anh\u00f6rung bei der zust\u00e4ndigen Stelle mit einem Rechtsbeistand erscheinen. Die Anh\u00f6rung hat schutzw\u00fcrdige Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung Angaben gemacht haben, zu ber\u00fccksichtigen. Die Anh\u00f6rung soll unterbleiben, wenn der zust\u00e4ndigen Stelle objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass sie einen erheblichen Nachteil f\u00fcr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes zur Folge h\u00e4tte, insbesondere bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen der in SS 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen. Unterbleibt die Anh\u00f6rung, ist die Person, die dies betrifft, unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage dar\u00fcber zu unterrichten. (8) Absatz 7 gilt auch, wenn die Weiterbesch\u00e4ftigung in einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit abgelehnt werden soll. Abschnitt 2 \u00dcberpr\u00fcfungsarten SS9 Arten der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit wird eine 1. einfache Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (\u00dc 1) oder 2. erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (\u00dc 2) oder 3. erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mit Sicherheitsermittlungen (\u00dc 3) durchgef\u00fchrt. (2) Ergibt sich bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die zust\u00e4ndige Stelle die n\u00e4chsth\u00f6here Art der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung einleiten. Diese ist jedoch nur in dem Umfang durchzuf\u00fchren, wie es zur Aufkl\u00e4rung der sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist. SS 10 Einfache Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (1) Die einfache Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ist durchzuf\u00fchren f\u00fcr Personen, die 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH oder nach SS 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k\u00f6nnen, soweit nicht SS 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet, 2. sonstige T\u00e4tigkeiten in Bereichen nach SS 2 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen. Gleiches gilt in den \u00fcbrigen gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen.","- 101 - (2) Die zust\u00e4ndige Stelle kann 1. von einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung insgesamt oder 2. von der Anordnung einzelner Ma\u00dfnahmen absehen, wenn Art oder Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit dies im Einzelfall zul\u00e4sst oder die Unaufschiebbarkeit der T\u00e4tigkeit es erfordert. SS 11 Erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (1) Eine erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ist durchzuf\u00fchren f\u00fcr Personen, die 1. Zugang zu GEHEIM oder nach SS 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k\u00f6nnen, soweit nicht SS 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet, 2. Zugang zu einer Vielzahl VS-VERTRAULICH oder nach SS 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k\u00f6nnen. Gleiches gilt in den \u00fcbrigen gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen. (2) Von einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach Absatz 1 soll abgesehen werden, wenn die zust\u00e4ndige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach SS 10 f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt. SS 12 Erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mit Sicherheitsermittlungen (1) Eine erweiterte Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mit Sicherheitsermittlungen ist durchzuf\u00fchren f\u00fcr Personen, die 1. Zugang zu STRENG GEHEIM oder nach SS 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k\u00f6nnen, 2. Zugang zu einer Vielzahl GEHEIM oder nach SS 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k\u00f6nnen, 3. als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde t\u00e4tig werden sollen. Gleiches gilt in den \u00fcbrigen gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen. (2) Von einer Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 soll abgesehen werden, wenn die zust\u00e4ndige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach SS 10 oder SS 11 f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt. Abschnitt 3 Befugnisse und Ma\u00dfnahmen SS 13 Allgemeine Befugnisse (1) Die zust\u00e4ndige Stelle und die mitwirkende Beh\u00f6rde d\u00fcrfen die zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und die sonstigen nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen. (2) Sollen durch die zust\u00e4ndige Stelle oder die mitwirkende Beh\u00f6rde im Rahmen der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung personenbezogene Daten nach diesem Gesetz erhoben werden, d\u00fcrfen die daf\u00fcr erforderlichen personenbezogenen Daten angegeben werden. SS 16 Abs. 5 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt. SS 14 Sicherheitserkl\u00e4rung (1) In der Sicherheitserkl\u00e4rung sind von der betroffenen Person anzugeben 1. Namen, auch fr\u00fchere, Vornamen, akademische Grade, 2. Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,","- 102 - 3. Staatsangeh\u00f6rigkeit, auch fr\u00fchere und mehrfache, 4. Familienstand, Lebenspartnerschaft, 5. Wohnungen und Aufenthalte seit Vollendung des 18. Lebensjahres a) im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, b) im \u00fcbrigen Inland und im Ausland, jeweils von l\u00e4ngerer Dauer als zwei Monate, 6. Berufe, 7. Besch\u00e4ftigungsstellen und entsprechende Zeiten, 8. im Haushalt lebende Personen \u00fcber 18 Jahre (Namen, auch fr\u00fchere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangeh\u00f6rigkeit, auch fr\u00fchere und mehrfache, Verwandtschaftsgrad oder sonstiger Grund des Zusammenlebens), 9. Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen, laufende und die der vergangenen f\u00fcnf Jahre, und Angaben dar\u00fcber, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, 10. Kontakte zu ausl\u00e4ndischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, 11. Beziehungen, auch fr\u00fchere, zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen und T\u00e4tigkeiten im Sinne des Landesverfassungsschutzgesetzes, 12. Strafverfahren, laufende und fr\u00fchere, 13. Disziplinarverfahren, laufende und fr\u00fchere, 14. Wohnungen und Aufenthalte bis zu einer Dauer von zwei Monaten und Reisen, jeweils seit Vollendung des 18. Lebensjahres, in Staaten, in denen nach Feststellung der f\u00fcr den Geheimschutz zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde besondere Sicherheitsrisiken f\u00fcr die mit sicherheitsempfindlicher T\u00e4tigkeit befassten Personen zu besorgen waren oder sind, 15. nahe Angeh\u00f6rige in den in Nummer 14 genannten Staaten sowie sonstige Beziehungen zu diesen Staaten, 16. Reisen in sonstige L\u00e4nder in Zeiten, in denen sich ein Wohnsitz im ehemaligen kommunistischen Machtbereich befand, 17. fr\u00fchere Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen als betroffene oder einbezogene Person, sowie bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen nach den SSSS 11 und 12 zus\u00e4tzlich 18. Eltern, auch Stiefoder Pflegeeltern (Namen, auch fr\u00fchere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangeh\u00f6rigkeit, auch fr\u00fchere und mehrfache, und Wohnung), 19. Ausbildungs-, Wehroder Zivildienststellen und entsprechende Zeiten, 20. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, 21. zwei geeignete Auskunftspersonen zur Identit\u00e4tspr\u00fcfung der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Anschriften und Bezug zur betroffenen Person), sowie bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen nach SS 12 zus\u00e4tzlich 22. drei geeignete Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Telefonnummern sowie Art und Dauer der Bekanntschaft). Bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen nach den SSSS 11 und 12 ist den Erkl\u00e4rungen ein aktuelles Lichtbild beizuf\u00fcgen. In den F\u00e4llen des SS 10 Abs. 2 Nr. 2 sind nur die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Daten sowie die derzeitige Hauptwohnung und die derzeitige Besch\u00e4ftigungsstelle anzugeben. (2) Bei jeder Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 10 und 11 genannten Daten auch zur Ehefrau oder zum Ehemann oder zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner anzugeben. Wird die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung einbezogen, so sind zu deren oder dessen Person zus\u00e4tzlich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9, 12, 15 und 17 genannten Daten anzugeben. (3) Bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen der in SS 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen sind zus\u00e4tzlich die Wohnungen seit der Geburt und die Geschwister (Namen, auch fr\u00fchere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangeh\u00f6rigkeit, auch fr\u00fchere und mehrfache, und Wohnung) anzugeben. (4) SS 8 Abs. 3 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.","- 103 - SS 15 Aufgaben und Ma\u00dfnahmen der zust\u00e4ndigen Stelle (1) Die zust\u00e4ndige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grunds\u00e4tzlich bei der betroffenen Person und im Bedarfsfall auch bei der einbezogenen Person; dazu dient insbesondere die Sicherheitserkl\u00e4rung, die die betroffene Person gem\u00e4\u00df SS 14 abzugeben hat. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person, ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners entgegen, k\u00f6nnen auch andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. SS 16 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Sicherheitserkl\u00e4rung kann mit der betroffenen Person und mit deren Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner besprochen werden. Die zust\u00e4ndige Stelle hat die Angaben der betroffenen Person und die der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners auf Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu pr\u00fcfen. Zu diesem Zweck kann auch die Personalakte der betroffenen Person eingesehen werden. (3) Die zust\u00e4ndige Stelle fragt unter Hinweis auf die Eilbed\u00fcrftigkeit zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen T\u00e4tigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person f\u00fcr den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage kann sich auch auf die T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Nachrichtendienst beziehen. Solange die Auskunft unter einem Vorbehalt steht, sind weitere Anfragen zul\u00e4ssig und nach jeweils drei Jahren zu wiederholen. Enth\u00e4lt die Auskunft eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, \u00fcbermittelt die zust\u00e4ndige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Beh\u00f6rde, sofern kein Verwendungsverbot nach Ma\u00dfgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), entgegensteht. (4) Bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen der in SS 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen kann auch dann bei der oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angefragt werden, wenn die in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. (5) Die zust\u00e4ndige Stelle leitet die Sicherheitserkl\u00e4rung unter Hinweis auf eine gestellte Anfrage gem\u00e4\u00df Absatz 3 oder Absatz 4 an die mitwirkende Beh\u00f6rde weiter und ersucht diese, an der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mitzuwirken. Dabei hat die zust\u00e4ndige Stelle die vorgesehene sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit sowie die Gr\u00fcnde zu beschreiben, die f\u00fcr die Festlegung der Art der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ma\u00dfgeblich sind. Die Weiterleitung an die mitwirkende Beh\u00f6rde unterbleibt, wenn die zust\u00e4ndige Stelle selbst feststellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im \u00dcbrigen sind alle Informationen, die f\u00fcr die sicherheitsm\u00e4\u00dfige Beurteilung der betroffenen Person erforderlich sein k\u00f6nnen, der mitwirkenden Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich mitzuteilen. (6) In den F\u00e4llen des SS 18 kann die zust\u00e4ndige Stelle die mitwirkende Beh\u00f6rde ersuchen, ihr ein vorl\u00e4ufiges Ergebnis der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung mitzuteilen. (7) Die zust\u00e4ndige Stelle kann die betroffene Person und im Bedarfsfall auch deren Ehefrau oder E- hemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu allen sicherheitserheblichen Sachverhalten befragen und diese mit ihnen er\u00f6rtern.","- 104 - SS 16 Aufgaben und Ma\u00dfnahmen der mitwirkenden Beh\u00f6rde (1) Bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach SS 10 Abs. 1 trifft die mitwirkende Beh\u00f6rde folgende Ma\u00dfnahmen: 1. sicherheitsm\u00e4\u00dfige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung der eingeholten Meldedaten und der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, 2. Ersuchen um eine unbeschr\u00e4nkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zur betroffenen Person, 3. Anfragen zur betroffenen Person an das f\u00fcr die derzeitigen Hauptund Nebenwohnungen jeweils zust\u00e4ndige Landeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes, 4. Auskunftsersuchen zur betroffenen Person an das Ausl\u00e4nderzentralregister, soweit hierzu Anlass besteht. Im Fall des SS 10 Abs. 2 Nr. 2 ist der in Satz 1 genannte Umfang der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung entsprechend zu beschr\u00e4nken mit der Ma\u00dfgabe, dass zumindest die in Nummer 1 genannten Ma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren sind. (2) Bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach SS 11 trifft die mitwirkende Beh\u00f6rde zus\u00e4tzlich zu Absatz 1 folgende Ma\u00dfnahmen: 1. soweit Anlass besteht, Anfragen zur betroffenen Person an das Bundeskriminalamt und das f\u00fcr die Hauptund Nebenwohnungen der letzten f\u00fcnf Jahre jeweils zust\u00e4ndige Landeskriminalamt o- der die jeweils zust\u00e4ndige Polizeidienststelle, 2. Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t der betroffenen Person, soweit hierzu Anlass besteht, 3. \u00dcberpr\u00fcfung der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners der betroffenen Person entsprechend dem f\u00fcr diese vorgesehenen Umfang, sofern nicht die zust\u00e4ndige Stelle von der Einbeziehung in die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung absieht. (3) Bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach SS 12 befragt die mitwirkende Beh\u00f6rde zus\u00e4tzlich zu den nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu treffenden Ma\u00dfnahmen die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserkl\u00e4rung angegebenen Referenzpersonen, um zu pr\u00fcfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schlie\u00dfen lassen. Im Bedarfsfall k\u00f6nnen auch von der betroffenen Person nicht benannte Dritte befragt werden. In den F\u00e4llen des SS 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist stets auch die betroffene Person selbst zu befragen. (4) Soweit die Aufkl\u00e4rung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts es erfordert, kann die mitwirkende Beh\u00f6rde zus\u00e4tzlich folgende Ma\u00dfnahmen treffen: 1. Befragung der betroffenen Person, ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners, 2. Befragung weiterer Dritter, 3. Auskunftsersuchen an Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte, 4. Einzelma\u00dfnahmen der n\u00e4chsth\u00f6heren Art der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung. Ma\u00dfnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind nur zul\u00e4ssig, sofern die Befragung gem\u00e4\u00df Satz 1 Nr. 1 nicht ausreicht oder dieser schutzw\u00fcrdige private oder \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen entgegenstehen. (5) Soweit Referenzpersonen, weitere Dritte und nicht \u00f6ffentliche Stellen befragt werden sollen, sind diese auf den Zweck der Erhebung und die Freiwilligkeit ihrer Angaben oder auf eine dienstoder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen der in SS 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen hat die Angabe zu deren Besch\u00e4ftigungsstelle und der Art ihrer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit zu unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person, Dritter oder der mitwirkenden Beh\u00f6rde erforderlich ist. (6) Die mitwirkende Beh\u00f6rde kann im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen Stelle in die Personalakten der betroffenen Person Einsicht nehmen, wenn dies zur Kl\u00e4rung oder Beurteilung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis unerl\u00e4sslich ist.","- 105 - SS 17 Abschluss der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung (1) Kommt die mitwirkende Beh\u00f6rde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach SS 7 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zust\u00e4ndigen Stelle mit. Mitzuteilen ist auch eine Erkenntnis, die zwar kein Sicherheitsrisiko begr\u00fcndet, aber sicherheitserheblich ist. Hierzu k\u00f6nnen auch Sicherheitshinweise gegeben werden. (2) Besteht nach Auffassung der mitwirkenden Beh\u00f6rde ein Sicherheitsrisiko, unterrichtet sie unter Darlegung der Gr\u00fcnde und ihrer Bewertung die zust\u00e4ndige Stelle. (3) Die zust\u00e4ndige Stelle entscheidet, gegebenenfalls nach Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df SS 8 Abs. 7 oder 8, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Ist dies der Fall, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betraut werden. Lassen sich Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Sicherheitsrisikos nicht ausr\u00e4umen, soll von der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit abgesehen werden. (4) Die Entscheidung der zust\u00e4ndigen Stelle nach Absatz 3 ist der betroffenen Person mitzuteilen. (5) Liegt nach Entscheidung der zust\u00e4ndigen Stelle kein Sicherheitsrisiko vor, ist die betroffene Person vor Aufnahme der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit f\u00f6rmlich zu erm\u00e4chtigen oder zuzulassen, zu belehren und zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die n\u00e4heren Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvorschrift. SS 18 Vorl\u00e4ufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit (1) In Ausnahmef\u00e4llen, insbesondere bei fehlender Auskunft auf eine Anfrage nach SS 15 Abs. 3 und 4, kann die zust\u00e4ndige Stelle abweichend von SS 3 Abs. 1 Satz 1 der betroffenen Person eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit vor Abschluss der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zuweisen, wenn die mitwirkende Beh\u00f6rde zumindest 1. bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung nach SS 10 die Angaben in der Sicherheitserkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung vorliegender Erkenntnisse bewertet hat oder 2. bei den Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen nach den SSSS 11 und 12 die Ma\u00dfnahmen der n\u00e4chstniederen Art der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte f\u00fcr ein Sicherheitsrisiko ergeben haben. (2) Die vorl\u00e4ufige Zuweisung ist im Benehmen mit der mitwirkenden Beh\u00f6rde zu befristen. (3) SS 17 Abs. 5 gilt entsprechend. SS 19 Unterrichtungspflichten (1) Die zust\u00e4ndige Stelle und die mitwirkende Beh\u00f6rde haben sich unverz\u00fcglich gegenseitig \u00fcber die pers\u00f6nlichen und dienstlichen oder arbeitsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse der betroffenen Person sowie \u00fcber sonstige personenbezogene Daten zu unterrichten, soweit sie die sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit der betroffenen Person betreffen oder f\u00fcr die sicherheitsm\u00e4\u00dfige Beurteilung erforderlich sind. (2) Die zust\u00e4ndige Stelle und die mitwirkende Beh\u00f6rde haben sich auch nach Abschluss der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung unverz\u00fcglich gegenseitig zu unterrichten, wenn eine Erkenntnis \u00fcber die betroffene oder die einbezogene Person bekannt wird, die ein Sicherheitsrisiko begr\u00fcndet oder zumindest sicherheitserheblich ist, oder sich eine mitgeteilte Erkenntnis als unrichtig oder unvollst\u00e4ndig erweist. (3) Unterrichtet die zust\u00e4ndige Stelle die mitwirkende Beh\u00f6rde \u00fcber das Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis, so stellt die mitwirkende Beh\u00f6rde fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach SS 7 Abs. 1 vorliegt und teilt der zust\u00e4ndigen Stelle das Ergebnis der Pr\u00fcfung mit. Im \u00dcbrigen ist SS 17 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.","- 106 - SS 20 Aktualisierung der Sicherheitserkl\u00e4rung, Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung (1) Die Sicherheitserkl\u00e4rung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, alle f\u00fcnf Jahre erneut zuzuleiten und von ihr zu aktualisieren, soweit die Daten unrichtig oder erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sind; im Bedarfsfall kann mit der betroffenen Person und mit deren Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner ein Gespr\u00e4ch gef\u00fchrt werden. Die zust\u00e4ndige Stelle hat die mitwirkende Beh\u00f6rde \u00fcber das Ergebnis zu unterrichten; gegebenenfalls ersucht sie diese, Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df SS 16 Abs. 1 Satz 1 zu treffen. (2) Im Rahmen der Aktualisierung ist eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach Ma\u00dfgabe des SS 15 Abs. 3 nachzuholen, sofern sie bisher unterblieben ist. SS 15 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen nach den SSSS 11 und 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung einzuleiten. Absatz 1 bleibt hiervon unber\u00fchrt. Im \u00dcbrigen kann die zust\u00e4ndige Stelle ungeachtet der Art der durchgef\u00fchrten Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung eine Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung einleiten, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert. Auf die Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung finden die Bestimmungen \u00fcber die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung Anwendung. Sie ist nur in dem Umfang durchzuf\u00fchren, wie der \u00dcberpr\u00fcfungszweck dies erfordert. Abschnitt 4 Datenverarbeitung SS 21 Zweckbindung (1) Die im Rahmen der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gespeicherten personenbezogenen Daten d\u00fcrfen von den Daten verarbeitenden Stellen f\u00fcr Zwecke des Geheimschutzes und die Bek\u00e4mpfung von erheblichen Straftaten oder die Abwehr erheblicher Gefahren f\u00fcr das Gemeinwohl oder die \u00f6ffentliche Sicherheit genutzt und \u00fcbermittelt werden; ferner ist die Nutzung und \u00dcbermittlung f\u00fcr Zwecke parlamentarischer Untersuchungsaussch\u00fcsse zul\u00e4ssig. Die zust\u00e4ndige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten dar\u00fcber hinaus f\u00fcr disziplinarrechtliche sowie dienstoder arbeitsrechtliche Ma\u00dfnahmen nutzen und \u00fcbermitteln, soweit dies aus Gr\u00fcnden des Geheimschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Beh\u00f6rde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten \u00fcber die in Satz 1 genannten Zwecke hinaus nutzen und \u00fcbermitteln, soweit dies zur Erf\u00fcllung der ihr gem\u00e4\u00df SS 5 LVerfSchG obliegenden Aufgaben zwingend erforderlich ist. (2) Die Nutzung oder \u00dcbermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. (3) Stellen, denen personenbezogene Daten von der zust\u00e4ndigen Stelle oder der mitwirkenden Beh\u00f6rde \u00fcbermittelt wurden, d\u00fcrfen diese nur f\u00fcr die Zwecke verarbeiten, zu deren Erf\u00fcllung sie \u00fcbermittelt worden sind; soweit es sich um ausl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Stellen handelt, findet SS 14 Abs. 5 LVerfSchG Anwendung. Nicht \u00f6ffentliche Stellen sind darauf hinzuweisen, dass die \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Zwecke verarbeitet werden d\u00fcrfen, zu deren Erf\u00fcllung sie \u00fcbermittelt worden sind. SS 22 Berichtigung, Sperrung und L\u00f6schung personenbezogener Daten (1) Die Daten verarbeitenden Stellen haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollst\u00e4ndig sind. Personenbezogene Daten sind zu l\u00f6schen, wenn ihre Speicherung unzul\u00e4ssig war.","- 107 - (2) Die zust\u00e4ndige Stelle hat personenbezogene Daten grunds\u00e4tzlich sp\u00e4testens f\u00fcnf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit zu l\u00f6schen. Ist die betroffene Person verstorben, sind die personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres zu l\u00f6schen. Nimmt die betroffene Person die sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit nicht auf, sind die personenbezogenen Daten sp\u00e4testens ein Jahr nach Beendigung der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zu l\u00f6schen. (3) Die mitwirkende Beh\u00f6rde hat personenbezogene Daten nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 zu l\u00f6schen. In den F\u00e4llen des SS 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verl\u00e4ngert sich die in Absatz 2 Satz 3 genannte Frist um zwei Jahre. (4) Die L\u00f6schung personenbezogener Daten nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 unterbleibt, wenn abzusehen ist, dass die betroffene Person zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt mit einer sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betraut wird; in diesem Fall verl\u00e4ngern sich die in Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 genannten Fristen um h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahre. Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend, solange ein Verfahren wegen der Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit anh\u00e4ngig ist. (5) F\u00fcr die Sperrung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 270), BS 204-1. SS 23 Auskunft \u00fcber gespeicherte personenbezogene Daten (1) Auf schriftlichen Antrag erteilt die jeweilige Daten verarbeitende Stelle unentgeltlich Auskunft \u00fcber die bei ihr zur anfragenden Person im Rahmen der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gespeicherten Daten sowie \u00fcber den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. (2) Soweit die Auskunft der zust\u00e4ndigen Stelle auch personenbezogene Daten umfasst, die sie an die mitwirkende Beh\u00f6rde \u00fcbermittelt hat oder die ihr von dieser \u00fcbermittelt worden sind, bedarf die Auskunftserteilung der vorherigen Zustimmung der mitwirkenden Beh\u00f6rde. F\u00fcr die Versagung dieser Zustimmung durch die mitwirkende Beh\u00f6rde gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der Daten verarbeitenden Stellen liegenden Aufgaben gef\u00e4hrden w\u00fcrde, 2. dies zu einer Gef\u00e4hrdung von Nachrichtenzug\u00e4ngen f\u00fchren kann oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der mitwirkenden Beh\u00f6rde zu bef\u00fcrchten ist, 3. die Auskunft die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde oder 4. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden m\u00fcssen. (4) Wird die Auskunft ganz oder teilweise nicht erteilt, bedarf dies gegen\u00fcber der anfragenden Person keiner Begr\u00fcndung, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. In diesem Fall ist die anfragende Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz wenden kann. Dieser oder diesem ist auf Verlangen der anfragenden Person Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Dateien und Unterlagen der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zu gew\u00e4hren, soweit nicht die jeweils zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde oder die zust\u00e4ndige oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz an die anfragende Person d\u00fcrfen den Zweck der Auskunftsverweigerung nicht gef\u00e4hrden und keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen. (5) Der anfragenden Person kann auf Antrag Einsicht in die Sicherheitsakte gew\u00e4hrt werden; die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend. Ein Recht auf Einsicht in die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsakte bei der mitwirkenden Beh\u00f6rde besteht grunds\u00e4tzlich nicht.","- 108 - Teil 2 Sonderregelungen f\u00fcr Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen bei nicht \u00f6ffentlichen Stellen SS 24 Anwendungsbereich F\u00fcr die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung einer Person, die eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit bei einer nicht \u00f6ffentlichen Stelle aus\u00fcben soll, gelten, sofern nicht in den SSSS 25 bis 28 Sonderregelungen getroffen sind, die \u00fcbrigen Bestimmungen dieses Gesetzes. SS 25 Zust\u00e4ndigkeiten (1) Zust\u00e4ndige Stelle f\u00fcr die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ist die jeweilige oberste Landesbeh\u00f6rde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde, in deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich aufgrund eines Vertrages mit einer nicht \u00f6ffentlichen Stelle Verschlusssachen entstehen oder aus deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich aufgrund eines Vertrages Verschlusssachen an eine nicht \u00f6ffentliche Stelle weitergegeben werden sollen. (2) Die Aufgaben der nicht \u00f6ffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind in der Regel von einer Organisationseinheit wahrzunehmen, die \u00fcber die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit hinaus keine arbeitsrechtlichen Personalentscheidungen treffen und auch nicht unmittelbar daran mitwirken darf. Die zust\u00e4ndige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht \u00f6ffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung bekannt werden, nur f\u00fcr solche Zwecke zu verarbeiten, die mit der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung verfolgt werden, und die betroffene Person \u00fcber die Ausnahmeregelung schriftlich zu unterrichten. SS 26 Datenverarbeitung durch die nicht \u00f6ffentliche Stelle (1) Die nicht \u00f6ffentliche Stelle darf die zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 5 verarbeiten. (2) Die SSSS 15 und 20 Abs. 1 gelten mit der Ma\u00dfgabe, dass die nicht \u00f6ffentliche Stelle die in SS 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten zur Durchf\u00fchrung der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung bei der betroffenen Person erhebt. Die nicht \u00f6ffentliche Stelle pr\u00fcft diese Angaben auf Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit und kann, soweit dies notwendig ist, die Personalunterlagen einsehen. Sie gibt die Daten nach \u00dcberpr\u00fcfung an die zust\u00e4ndige Stelle weiter und teilt dieser Informationen mit, die f\u00fcr die sicherheitsm\u00e4\u00dfige Beurteilung der betroffenen Person erforderlich sein k\u00f6nnen. (3) Neben der zust\u00e4ndigen Stelle f\u00fchrt auch die nicht \u00f6ffentliche Stelle \u00fcber die betroffene Person eine Sicherheitsakte. F\u00fcr diese gilt SS 6 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben werden darf. (4) Die nicht \u00f6ffentliche Stelle darf in Dateien die in SS 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die diesbez\u00fcglichen Aktenfundstellen sowie die im Rahmen der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung ergangenen Vermerke speichern, ver\u00e4ndern und nutzen. (5) F\u00fcr die Berichtigung, Sperrung und L\u00f6schung der in Akten und Dateien der nicht \u00f6ffentlichen Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die f\u00fcr die zust\u00e4ndige Stelle getroffenen Regelungen des SS 22 entsprechend. SS 27 Abschluss der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung, Weitergabe einer sicherheitserheblichen Erkenntnis Die zust\u00e4ndige Stelle unterrichtet die nicht \u00f6ffentliche Stelle nur dar\u00fcber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit erm\u00e4chtigt oder nicht erm\u00e4chtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung einer Erm\u00e4chtigung zur sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit betreffen, d\u00fcrfen nicht mitgeteilt wer-","- 109 - den. Zur Gew\u00e4hrleistung des Geheimschutzes kann eine sicherheitserhebliche Erkenntnis nach SS 7 Abs. 2 an die nicht \u00f6ffentliche Stelle \u00fcbermittelt werden; die Erkenntnis darf ausschlie\u00dflich zu dem verfolgten Zweck genutzt werden. Die nicht \u00f6ffentliche Stelle hat die zust\u00e4ndige Stelle unverz\u00fcglich zu unterrichten, wenn nach Abschluss der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung eine Erkenntnis \u00fcber die betroffene oder die einbezogene Person bekannt wird, die ein Sicherheitsrisiko begr\u00fcnden oder zumindest sicherheitserheblich sein kann. SS 28 Mitteilungsund Unterrichtungspflichten (1) Die betroffene Person hat der nicht \u00f6ffentlichen Stelle von sich aus die in SS 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 genannten \u00c4nderungsdaten mitzuteilen. (2) Die nicht \u00f6ffentliche Stelle hat die zust\u00e4ndige Stelle unverz\u00fcglich \u00fcber die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie \u00fcber das bevorstehende Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen T\u00e4tigkeit zu unterrichten. Teil 3 Reisebeschr\u00e4nkungen SS 29 Anzeigepflicht, Befugnisse der zust\u00e4ndigen Stelle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine sicherheitsempfindliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben oder ausge\u00fcbt haben, k\u00f6nnen verpflichtet werden, Reisen in oder durch Staaten, in denen nach Feststellung der f\u00fcr den Geheimschutz zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde besondere Sicherheitsrisiken f\u00fcr die mit sicherheitsempfindlicher T\u00e4tigkeit befassten Personen zu besorgen waren oder sind, der zust\u00e4ndigen Stelle oder der nicht \u00f6ffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Reise kann von der zust\u00e4ndigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine erhebliche Gef\u00e4hrdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen. Die zust\u00e4ndige Stelle wird erm\u00e4chtigt, den Personenkreis und das Verfahren \u00fcber die m\u00f6gliche Anordnung von Reisebeschr\u00e4nkungen in einer Dienstvorschrift oder bei einer nicht \u00f6ffentlichen Stelle in einer vertraglichen Vereinbarung mit dieser zu regeln. Teil 4 \u00dcbergangsund Schlussbestimmungen SS 30 \u00dcbergangsbestimmungen (1) Bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Wiederholungs\u00fcberpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df SS 20 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten \u00dcberpr\u00fcfung, die erste Aktualisierung gem\u00e4\u00df SS 20 Abs. 1 f\u00fcnf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten \u00dcberpr\u00fcfung oder Aktualisierung durchzuf\u00fchren. (2) Ma\u00dfnahmen im Rahmen von Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Ma\u00dfnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind. SS 31 Verwaltungsvorschriften Die f\u00fcr den Geheimschutz zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde erl\u00e4sst die zur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.","- 110 - SS 32 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes (1) Soweit sich aus diesem Gesetz Regelungen \u00fcber die Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben, gehen diese dem Landesdatenschutzgesetz vor. (2) F\u00fcr die mitwirkende Beh\u00f6rde gelten die Bestimmungen des Landesverfassungsschutzgesetzes, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. SS 33 Strafbestimmungen (1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch\u00e4digen, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. verarbeitet, zum Abruf bereith\u00e4lt oder 2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vort\u00e4uschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder einen anderen veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. SS 34 Einschr\u00e4nkung von Grundrechten Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschr\u00e4nkt werden. SS 35 \u00c4nderung des Landesgesetzes zur Ausf\u00fchrung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz Das Landesgesetz zur Ausf\u00fchrung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 24. September 1979 (GVBl. S. 296), ge\u00e4ndert durch SS 24 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 184), BS 12-1, wird wie folgt ge\u00e4ndert: 1. SS 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert: a) Folgender Absatz 1 wird eingef\u00fcgt: \"(1) Die nach Artikel 1 SS 1 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), f\u00fcr die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist das Ministerium des Innern und f\u00fcr Sport.\" b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt ge\u00e4ndert: Die Angabe \"SS 4\" wird durch die Angabe \"Artikel 1 SS 4\" ersetzt. 2. In SS 2 wird die Angabe \"SS 5\" durch die Angabe \"Artikel 1 SS 5\" ersetzt. 3. In SS 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe \"SS 5\" durch die Angabe \"Artikel 1 SS 5\" ersetzt. SS 36 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung \"Richtlinien f\u00fcr die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes - Sicherheitsrichtlinien/SiR - Rheinland-Pfalz\" vom 24. August 1995 (MinBl. S. 396; 1998 S. 558) au\u00dfer Kraft.","- 111 - Hinweis: Diese Druckschrift wird im Rahmen der \u00d6ffentlichkeitsarbeit des Ministeriums des Innern und f\u00fcr Sport herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von f\u00fcnf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt f\u00fcr Landtags-, Bundestags-, Kommunaloder Europawahlen. Missbr\u00e4uchlich ist w\u00e4hrend dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsst\u00e4nden oder Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbe-mittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden k\u00f6nnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschriften zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden."],"title":"Verfassungsschutzbericht 1999","year":1999}
